Beschluss
1 B 174/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0304.1B174.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.217,83 Euro und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.924,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.217,83 Euro und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.924,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. August 2021 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2021 in Gestalt des Bescheids vom 17. November 2021 über die (erneute) Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederherzustellen. Zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Eilantrag sei unbegründet. Zunächst entspreche die Vollziehungsanordnung vom 17. November 2021 den Vorgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ferner falle die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der in der Hauptsache maßgebliche Rechtsbehelf gegen die Entlassungsverfügung vom 24. August 2021 werde bei summarischer Überprüfung offensichtlich erfolglos bleiben, und es bestehe auch ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme, das über das Interesse am Erlass der Grundverfügung hinausgehe. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG gestützte Entlassungsverfügung sei formell und materiell offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit gehe das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass der Antragstellerin seine Kollegin, die Zollobersekretärin (im Folgenden: ZOSin) T. , sexuell nicht nur verbal, sondern auch handgreiflich belästigt und zudem seine Kollegin ZOSin M. mehrfach verbal sexuell belästigt habe, ohne dass er in jedem Fall von dem Einverständnis der Kolleginnen habe ausgehen können. Insoweit verweise das Gericht auf den Inhalt der 317seitigen Ermittlungsakten des Hauptzollamtes E. (Band 1 und 2) und insbesondere auf den 30seitigen Ermittlungsbericht vom 18. Dezember 2021. Dort habe der Ermittlungsführer, an dessen Unvoreingenommenheit keine Zweifel bestünden, das Geschehen sehr umfassend aufgeklärt und dabei auch die Einwände des Antragstellers ausführlich einbezogen, gewürdigt und widerlegt. Das Verhalten des Antragstellers erfülle bei summarischer Prüfung mindestens den Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und stelle ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG in der Form eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dar. Zur Überzeugung des Gerichts habe die Antragsgegnerin den rechtlichen und tatsächlichen Maßstab für die dienstrechtlichen Folgen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG treffend erkannt und in vertretbarer, rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Sie habe nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass das Dienstvergehen des Antragstellers angesichts seiner Schwere (§ 13 BDG) bei einem Beamten auf Lebenszeit bei einem gleichen Verhalten mit Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG zur Folge hätte. Die Entlassungsverfügung weise auch keine Ermessensfehler auf. Hiergegen wendet der Antragsteller das Folgende ein: Die Ermittlungen der Antragsgegnerin im Disziplinar- und Entlassungsverfahren seien unzureichend gewesen. Das Geschehen sei keineswegs ausreichend, geschweige denn vollumfänglich aufgeklärt worden. Er habe frühzeitig gerügt, dass die diesbezüglichen Schilderungen der beiden Kolleginnen "so nicht vollständig zutreffend" seien. Auch die dann durchgeführten Vernehmungen der beiden Zeuginnen hätten den Sachverhalt nicht eindeutig aufgeklärt. Angesichts der existentiellen Bedeutung des Verfahrens für ihn und seine Familie reiche es nicht aus, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe "wahrscheinlich" oder "nachvollziehbar" seien; es dürften vielmehr keine Zweifel an der Richtigkeit der Vorwürfe verbleiben. Bei der Bewertung der Aussagen der Zeuginnen sei zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen hierbei nicht mit ihm konfrontiert gewesen seien, weil man dies bewusst und rechtswidrig verhindert habe. Vorhaltungen etwa zu den Ursachen der maßgeblichen Geschehnisse und zu deren Einvernehmlichkeit seien ihm nicht möglich gewesen. Auch das (freundschaftliche) Verhältnis, das zwischen ihm und den beiden Zeuginnen bestanden habe, sei weder zur Sprache gekommen noch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund wäre es, folge man der Sicht der Antragsgegnerin, ausreichend gewesen, ihn vorläufig durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an der weiteren Dienstausübung zu hindern. Dieses Beschwerdevorbringen stellt die mit ihm allein angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten stehe bei summarischer Bewertung der Aktenlage aufgrund des Ergebnisses der (verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden) Ermittlungen der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht fest. 1. Nicht zu folgen ist zunächst der Ansicht des Antragstellers, sein Ausschluss von der am 7. Oktober 2020 erfolgten Vernehmung der Zeugin ZOSin T. sei rechtswidrig gewesen, weil er hierdurch gehindert worden sei, dieser gegenüber Vorhalte zu machen. Zwar trifft es zu, dass der Ermittlungsführer die Teilnahme des Antragstellers – nicht auch der Bevollmächtigten des Antragstellers – an der Zeugenvernehmung mit seinem an die Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Ladungsschreiben vom 29. September 2020 ausgeschlossen hat. Diese Verfahrenshandlung findet aber in der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 BBG entsprechend anzuwendenden Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG eine hinreichende Stütze. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte von der Teilnahme an der Vernehmung (u. a.) von Zeugen ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Der Ermittlungsführer hat den wichtigen Grund ausweislich seines Ladungsschreibens vom 29. September 2020 darin gesehen, dass eine persönliche Teilnahme des Antragstellers insbesondere aufgrund der Art der gegen ihn erhobenen Vorwürfe für eine unvoreingenommene und unbeeinflusste Vernehmung nicht zweckdienlich erscheine. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ist die als Zeuge zu vernehmende Person nach den gegenüber dem Beamten erhobenen Vorwürfen Opfer eines Verhaltens des Beamten geworden, so ist zu befürchten, dass sie in Anwesenheit des Beamten eingeschüchtert ist und nicht unbefangen oder nicht wahrheitsgemäß aussagt. In einer solchen Situation einer drohenden "Wahrheitsgefährdung" – vgl. insoweit Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder (= Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band II), Stand: Januar 2022, BDO § 24 Rn. 148 f. (Rückgriff auf § 247 StPO), und unter Berufung auf diese Literaturstelle auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris, Rn. 25 – kann es daher zur Sicherung eines zutreffenden Ermittlungsergebnisses und, gerade wenn es um sexuelle Verfehlungen geht, auch bei einer – hier allerdings nicht ersichtlichen – drohenden Gesundheitsgefahr für die als Zeuge zu vernehmenden Person erforderlich sein, den Beamten von einer Teilnahme an der Vernehmung auszuschließen. Vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, BDG § 24 Rn. 16 f., und Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder (= Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band II), Stand: Januar 2022, BDO § 24 Rn. 148 bis 150. So liegt der Fall hier. Die Zeugin ZOSin T. hatte bereits bei dem Personalgespräch vom 1. Juli 2020 gezögert, zu dem im Raum stehenden Vorwurf, der Antragsteller habe sie am 19. März 2020 sexuell belästigt, überhaupt auszusagen, und dabei auch auf die erhebliche seelische und körperliche Belastung hingewiesen, die eine Aussage ihr abnötige. Schon diese ohne weiteres nachvollziehbare emotionale Lage der Zeugin hat die Entscheidung des Ermittlungsführers gerechtfertigt, ihr dadurch eine wahrheitsgemäße Aussage zu ermöglichen, dass eine Konfrontation mit dem Antragsteller vermieden wird. Der Ausschluss nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG hat den Antragsteller auch nicht etwa daran gehindert, der Zeugin Vorhalte zu machen bzw. kritisch nachzufragen. Er konnte dies nämlich durch seine Bevollmächtigten tun, die nicht von einer Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen waren und die – in der Person des Assessors X. – auch tatsächlich bei der Zeugenvernehmung zugegen gewesen sind. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass es fehlerhaft sein könnte, dass das Verwaltungsgericht keine Zweifel an dem von dem Ermittlungsführer ermittelten, von diesem im Ermittlungsbericht (S. 11, 27; 28 und 29) seinerseits als "zweifelsfrei" bzw. als feststehend bezeichneten Sachverhalt geäußert hat. a) Zunächst trifft es entgegen dem (sinngemäßen) Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass eine – wie hier – vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ausgerichtete Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eindeutige und vollständige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts voraussetzt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO soll das spätere Hauptsacheverfahren nicht ersetzen, sondern bezweckt im Kern nur, den Eintritt von Rechtsnachteilen oder Rechtsverlusten bis zu dem (rechtkräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Schon mit Blick auf diese eingeschränkte Funktion, auf das im Eilverfahren zu beachtende Beschleunigungserfordernis sowie auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts im Eilverfahren ist die Prüfungs- bzw. Ermittlungstiefe trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeschränkt. Das gilt (jedenfalls) insoweit, als die Beteiligten um Tatsachen streiten. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt es daher, soweit es um den entscheidungserheblichen Sachverhalt geht, dass sich das Gericht aufgrund summarischer Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage schafft. Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 958, 960, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 54, jeweils m. w. N. b) Gemessen an diesem Maßstab ist es auch in Ansehung des – ohnehin weitestgehend pauschal gebliebenen – Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt hat, der Antragsteller habe sich wie in dem Ermittlungsbericht festgestellt verhalten, er habe also seine Kolleginnen ZOSin M. und ZOSin T. verbal sexuell belästigt und sei zudem gegenüber Letzterer in sexueller Absicht körperlich übergriffig geworden. aa) Zunächst unterliegen die Feststellungen und Bewertungen, die der Ermittlungsführer zu dem "Sachverhalt ZOSin B. T. " getroffen hat, keinen Bedenken. Der auf dieser Grundlage gerechtfertigte Vorwurf einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat nach § 184i Abs. 1 StGB zu Lasten der KolleginZOSin T. ist bereits für sich genommen geeignet, die Annahme eines Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) in der Form eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu stützen, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte – vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 – 1 D 12.05 –, juris, Rn. 26 ff. (verbale sexuelle Belästigung einer dunkelhäutigen Reinigungskraft im Dienstgebäude), vom 22. Oktober 2002 – 1 D 4.02 –, juris, Rn. 22 ff. (verbale sexuelle Belästigungen, Legen der Arme um Kopf und Schultern der betroffenen Frau); ferner – einen Soldaten betreffend – BVerwG, Urteil vom 6. April 2017– 2 WD 13.16 –, juris, Rn. 105 ff. (verbale sexuelle Belästigung) – und daher regelmäßig und auch hier eine fristlose Entlassung des Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BBG rechtfertigt. Die Zeugin ZOSin T. hat – kurz gefasst – im Personalgespräch vom 1. Juli 2020 und – wesentlich ausführlicher, detailliert und gleichbleibend – in ihrer anwaltlichen Stellungnahme vom 24. September 2020 und bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 7. Oktober 2020 zum Tatgeschehen am 19. März 2020 zwischen ca. 15/15:30 und 16:30 Uhr das Folgende geschildert: Der Antragsteller habe sie am frühen Nachmittag in ihrem (in der 5. Etage des Gebäudes gelegenen) Büro besucht, um miteinander zu "quatschen". Zu dieser Zeit sei auch ihr Kollege C. noch anwesend gewesen, der dann aber Feierabend gemacht habe. Sie und der Antragsteller, nunmehr allein in dem (zwischen Schreibtisch und Wand recht engen, vgl. die Fotos, Beiakte Heft 4, Blatt 225 f.) Büro, hätten sich dann mit dem Spiel "Phase 10" befasst und weiter "normal" unterhalten. Der Antragssteller habe, als sie sich wegen der Betrachtung von Häusern mit "google maps" befasst hätten, von Parkplätzen erzählt, auf denen er schon Sex im Auto mit seiner Frau, aber auch bei "Affären" gehabt habe. Ihr sei dies schon unbehaglich gewesen. Der Antragsteller habe sie sodann nach ihren sexuellen Vorlieben gefragt ("wie sie es denn gerne hätte"). Sie habe ihm gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er habe sie aufgefordert, "sich nicht so anzustellen", und auf die Kollegin ZOSin M. verwiesen, die ihm gegenüber in dieser Hinsicht angeblich sehr offen sei. Sie habe geäußert, über diese Themen gleichwohl nicht mit dem Antragsteller reden zu wollen. Er habe trotzdem angefangen, ihr seine sexuellen, von Dominanz gegenüber der Frau geprägten Vorlieben zu schildern. Sie habe wiederholt, über diese Themen nicht reden zu wollen, was ihn aber nur zu der Frage veranlasst habe, ob das Gespräch sie errege. Mit der Frage, ob die geschilderten Praktiken bei Affären oder auch in der Ehe stattfinden würden, habe sie versucht, sich selbst aus dem Fokus des Antragstellers zu nehmen. Er habe geantwortet, dass er dies stets einfordere, sei ihr nähergekommen und habe sie umarmen wollen. Sie habe dies als die – in der Dienststelle unter gleichgeordneten Kollegen übliche – Abschiedsumarmung aufgefasst und diese erwidert. Als sie sich aus der Umarmung habe lösen wollen, habe der Antragsteller sie geküsst. Sie habe sich stark bedrängt gefühlt, ihn schließlich wegdrücken können, sei zum Fenster gegangen und habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Auf ihre Frage, ob er das trotz seiner Ehe immer so mache und sich nicht schäme, habe der Antragsteller gesagt, dass "sowas nun mal" passiere. Sie habe erwidert, dass "sowas" das Einverständnis beider voraussetze, sie es aber definitiv nicht wolle. Er habe sich auf seinen Stuhl gesetzt, sie dann ruckartig auf seinen Schoß gezogen, an den Brüsten und am Gesäß berührt und dabei festgehalten. Sie habe sich erneut lösen können, sei lauter geworden und habe ihn aufgefordert, sofort aufzuhören. Sie habe auf ihrem Platz angefangen, ihre Sachen für das anstehende Homeoffice zusammenzupacken, und versucht, das Gesprächsthema zu wechseln. Der Antragsteller habe sich aber hinter sie gestellt und angefangen, ihren Nacken zu massieren, weil "sie so verspannt sei". Sie habe erneut gesagt, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle. Er habe sie aber erneut am Hals geküsst, worauf sie wieder zum Fenster gegangen sei, um sich aus der Situation zu befreien. Nun sei der Antragsteller lauter geworden und habe geäußert, sie stehe doch auf "Kanaken". Sie habe ihm gesagt, dass es nun reiche und dass sie nach Hause gehen werde. Er habe gefragt, ob sie auf ihn warten werde. Sie habe vorgehabt, ohne ihn zum Aufzug zu gehen, sei von ihm nach dem Zusammenpacken aber schon an der Tür zu ihrem Büro erwartet worden. Sie habe ihm wegen der anstehenden Fahrt im Aufzug nochmals gesagt, dass er sie nun in Ruhe lassen solle; sonst "gebe es Stress". Er habe ihr ihre Tasche mit Akten abgenommen und im Aufzug getragen. Unten angekommen, hätten sie eigentlich unterschiedliche Wege gehabt; sie habe eine Treppe hinaufgehen müssen, er eine Treppe hinunter. Sie habe ihre Tasche haben wollen, er aber habe gesagt, sie ihr hochzubringen. In einem sehr engen Raum zwischen zwei Türen habe er versucht, sie nochmals festzuhalten. Sie habe es aber irgendwie geschafft, rauszulaufen. Er habe sie dann angeschrien, sie solle stehen bleiben, sich wenigstens vernünftig verabschieden und somit "Respekt" zeigen. Sie sei nur ein bis zwei Meter von ihm entfernt gewesen. In der Hoffnung, das nun alles ein Ende haben werde, habe sie sich auf eine Umarmung eingelassen, bei der der Antragsteller ihr aber erneut einen Kuss aufgedrängt und ihre Brüste berührt bzw. an diese gefasst habe. Sie habe ihn weggeschubst, sei zu ihrem Auto gelaufen und habe sich dort eingeschlossen. Bis zu diesem Vorfall habe sie zu dem Antragsteller ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis gehabt und mit ihm unregelmäßig noch gegen Dienstschluss ein paar Minuten "gequatscht". Privat hätten sie nie etwas zusammen unternommen. Im Team herrsche generell ein lockerer Ton; über sexuelle Vorlieben sei aber nie gesprochen worden. Im Gespräch mit dem Antragsteller habe sie nie sexuelle Themen hervorgehoben oder von sich aus angesprochen. Sie habe sich mit dem Antragsteller wegen ihres Ex-Freundes lediglich über die Akzeptanz einer gemischt-kulturellen Beziehung in einer anderen Kultur unterhalten. Der Aussage der ZOSin T. vom 1. Juli 2020, die diese im späteren Verlauf im Kern – gleichbleibend – präzisiert hat, hat der Antragsteller mit seiner einzigen substantiierten Stellungnahme vom 14. August 2020 die folgende, gänzlich andere Darstellung entgegengehalten: Die Aussage sei aus seiner Sicht unrichtig. ZOSin T. habe schon früher sexuelle Themen gegenüber ihm angesprochen. So habe sie berichtet, dass sie einen türkischen Ex-Freund habe, dessen Eltern sie nie akzeptiert hätten, weshalb sie mit ihrem Ex-Freund nur heimlich Sex gehabt habe. Während des Gesellschaftsspiels am Nachmittag des 19. März 2020 habe ZOSin T. ihn gefragt, "wie es mit seiner Frau laufen würde und wie es mit seinem Sexleben stehe". Er habe es unangemessen gefunden, Einzelheiten aus seiner Ehe zu offenbaren, aber von früheren Beziehungen erzählt. Im Laufe der Unterhaltung "über derartige Themen" habe ZOSin T. geäußert, seit einem Monat keinen Sex mehr gehabt zu haben; das Thema solle wegen seiner sie stimulierenden Wirkung nicht weiter vertieft werden. Nach einiger Zeit habe ZOSin T. geäußert, Nackenschmerzen zu haben, und sein Angebot, ihr den Nacken zu massieren, angenommen. Bei der Massage habe sie sich auf einmal erhoben und zu ihm umgedreht. Er habe dies als Annäherungsversuch aufgefasst, sie geküsst und dabei – nur – an der Hüfte angefasst. ZOSin T. habe sich nicht gewehrt, aber nach kurzer Zeit gesagt, dass man lieber damit aufhören solle. Er habe sofort von ihr abgelassen, sich mehrmals entschuldigt und Scham empfunden. Er habe sodann ihr Büro verlassen und sich erst gegen 16:45 Uhr zum Aufzug begeben. Zufällig habe er sie am Aufzug getroffen und ihr beim Tragen schwerer Sachen geholfen. Im Aufzug habe er sich nochmals bei ihr entschuldigt. Unten angelangt, hätten sich ihre Wege getrennt; insbesondere sei es nicht zu einem erneuten Küssen oder (sonstigen) Körperkontakt gekommen. Der Senat ist überzeugt, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe ZOSin T. im gegenseitigen, sich aus dem Kontext klar ergebenden Einvernehmen lediglich einmal geküsst und an der Hüfte angefasst, ebenso wenig der Wahrheit entspricht wie seine übrigen Behauptungen, mit denen der Antragsteller seine Kollegin als Ursache der sexuellen Aufladung des Geschehens am 19. März 2020 darstellen und diskreditieren will. Das ergibt sich allein schon aus dem in den Akten (Beiakte Heft 3, Blatt 61 bis 70) dokumentierten Inhalt des zwischen dem Antragsteller und ZOSin T. über "WhatsApp" zwischen dem 19. März 2020 und 6. Mai 2020 geführten Chats, zu dem sich der Antragsteller während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert hat und der – was die Äußerungen des Antragstellers angeht – einem Geständnis gleichkommt. Am Vormittag des 19. März 2020 schickte der Antragsteller zunächst mehrere Nachrichten an ZOSin T. , die von einer Ent- bzw. Verführung in der Tiefgarage um 16:30 Uhr sprachen, aber noch in einen beiderseits eher scherzhaften, unter Verwendung zahlreicher Emojis gestalteten Dialog eingebettet waren. Schon hier machte die Kollegin allerdings deutlich, dass sie viele Gründe habe, sich darauf nicht einzulassen: Er habe schon "jemand anderes", sie seien Kollegen, und außerdem habe sie, da er Türke bzw. Kurde sei, "ein kleines Déja vu". Der Dialog endet zunächst um 14:05 Uhr. In der Zeit von 16:40 Uhr bis 17:09 Uhr, also nach dem hier maßgeblichen Geschehen im bzw. am Dienstgebäude, schickte der Antragsteller wieder Nachrichten an die Kollegin, und zwar acht hintereinander, sämtlich ohne Emojis: "Es tut mir leid wegen vorhin" (16:40) "War plötzlich für paar Minuten weg. Kommt nicht mehr vor versprochen" (16:41) "Und bleib entspannt alles bleibt unter uns" (16:41) "Ich vertrau dir zu 100% bitte vertrau mir auch. Egal was passiert bin immer für dich da" (16:53) "Alles was heute passiert ist ist vergessen ok?" (16:53) "Antworte bitte dann geh ich hoch" (16:57) "Bin jetzt zuhause B. wir reden morgen." (17:09) "5 min hast du noch" Bereits diese Äußerungen belegen, dass deutlich mehr und gänzlich anderes vorgefallen sein muss als nur der angeblich einvernehmliche Kuss, da der Antragsteller ein von ihm gezeigtes Verhalten mit einem "Weg-Sein" für ein "paar Minuten" zu entschuldigen versucht, das Versprechen abgibt, dass nicht mehr vorkommen solle, was passiert sei, und dringlich appelliert, das "alles", was passiert sei, vergessen sein solle. Um 17:11 Uhr hat ZOSin T. ihm mit drei Nachrichten geantwortet, die– wie auch alle ihre folgenden Nachrichten – keine Emojis mehr aufweisen und schon dadurch, aber vor allem durch ihren Inhalt eine Zäsur und Entfremdung im Verhältnis zu dem Antragsteller verdeutlichen: "Ich habe keine Angst dass du irgendwas erzählen kannst was gelaufen ist, es ist nämlich nichts gelaufen. Ich fand es einfach nur krass dass du kein Nein akzeptieren kannst und fühle mich jetzt nicht besonders… Hab ich noch nir (gemeint: nie) erlebt sowas." "Ich dachte eigentlich du findest mich cool und bist deshalb nett zu mir und nicht weil du irgendwss (gemeint: irgendwas) bezwecken willst" "Ich hoffe einfach sowas passiert nicht nochmal" Hierauf antwortete der Antragsteller: "Doch ich akzeptiere nein nur war etwas weg wirklich. (…) Es wird auch nie wieder passieren vertrau mir. Ich will dass wir genau so werden wie vorher. Versprochen?". Dieser Dialog verdeutlicht ohne weiteres, dass der Antragsteller am Nachmittag eine von ZOSin T. gezogene Grenze ("Nein") klar und gegen deren Willen überschritten hatte, was bei einem einvernehmlichen, von der Kollegin sogar provozierten Kuss ganz sicher nicht der Fall gewesen wäre. Im weiteren Chat hat ZOSin T. ausgeführt, sie sei schon "etwas schockiert"; ihre Kollegen müssten nicht wissen, worauf sie stehe, und müssten sie auch nicht "anfassen". Hierauf hat der Antragsteller geäußert, sie habe Recht, und damit bestätigt, dass die Fragen nach sexuellen Vorlieben von ihm gekommen waren und dass er seine Kollegin auch "angefasst" hat, was im vorliegenden Kontext nur im Sinne von Berührungen in sexueller Absicht verstanden werden kann. In der Folgezeit vermied die Kollegin – man arbeitete wegen des Lockdowns nun hauptsächlich im Homeoffice – Kontakte mit dem Antragsteller. Nachdem dieser am 20. März 2020 (ohne Antwort der Kollegin) noch einmal per Chat um Entschuldigung gebeten hatte, wich sie seinen am 24. März 2020 gestellten Fragen zur Anwesenheit im Dienst aus und ließ ferner am 31. März 2020 eine Frage des Antragstellers unbeantwortet. Am 6. Mai 2020 meldete sich der Antragsteller erstmals wieder per "WhatsApp" bei der Kollegin, fragte, ob sie ihm verziehen habe, und teilte mit, dass sein schlechtes Gewissen ihn "kaputt mache". Die Antwort der Kollegin war, was das Geschehene angeht, an Deutlichkeit nicht mehr zu überbieten und belegt zugleich traumatische Folgen bei ihr: "Dich macht es kaputt? Ich kann mich nicht mehr normal mit irgendnem Kerl unterhalten, ohne die Angst zu haben, falsche Signale zu senden und geküsst oder angefasst zu werden ohne dass ich das möchte… Meinst du das ist cool? Das Ding ist für mich einfach durch, wird schwer dir nochmal zu vertrauen… Können meinetwegen normal miteinander umgehen, auch bei nem 'Einsatz' oder so… aber sollte sowas in irgendeiner Weise nochmal passieren, mache ich ein riesen Fass auf." Dem hat der Antragssteller in keiner Weise widersprochen. Im Chat hat er vielmehr sein vollkommenes Verständnis geäußert; er würde gerne alles wieder gut machen. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass das (freundschaftliche) Verhältnis das zwischen ihm und ZOSin T. (im Verfahren) weder zur Sprache gekommen noch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden ist. Mit Blick auf das Vorstehende kann dem Antragsteller vielmehr lediglich nicht abgenommen werden, dass das auch von der Kollegin so geschilderte und dem Chatverlauf vor dem Tatgeschehen zu entnehmende freundschaftliche, von einem lockeren Ton geprägte Verhältnis beider zueinander zugleich durch eine sexuelle Offenheit der Kollegin ihm gegenüber geprägt gewesen wäre. Eine – unstreitig – von der Kollegin angestoßene Unterhaltung über die schwierige Akzeptanz einer Partnerschaft zwischen Angehörigen unterschiedlicher Kulturen ist hierfür ersichtlich kein Beleg. Es spricht nach alledem alles dafür, dass der Antragsteller mit seinen von ZOSin T. detailliert, gleichbleibend und glaubhaft geschilderten, sexuell motivierten und die Kollegin in ihrem Empfinden, aber auch objektiv nicht unerheblich beeinträchtigenden Berührungen (Küsse, Greifen an die Brüste) bewusst und gewollt solche Grenzen überschritten hat, die im Rahmen des kollegialen und freundschaftlichen Verhältnisses beider von vornherein bestanden hatten und ihm spätestens im Verlauf des Tatgeschehens durch den Widerstand der Kollegin gegen seine Übergriffe deutlich gemacht worden waren. Mit Blick auf alles Vorstehende drängt sich ferner die Richtigkeit der Annahme auf, dass der Antragsteller auch ZOSin M. , mit der er auch nach deren Angaben freundschaftlich verbunden war (anwaltliche Stellungnahme vom 10. September 2020, S. 2), verbal sexuell belästigt hat, indem er die gemeinsamen Gespräche zu sexualisieren versuchte und Annäherungsversuche unternahm, um an außerehelichen Sex zu kommen. Belegt wird dies zunächst durch den Inhalt der in den Akten dokumentierten Chat-Dialoge beider. So hat der Antragsteller diese Kollegin wohl nur scheinbar zum Spaß am 11. Februar 2020 per "WhatsApp" gefragt, ob sie "Bock" habe; "hier hinten aufm Parkplatz" werde "keiner was erfahren" (Beiakte Heft 3, Blatt 79). Diese Nachricht beantwortete die – angeblich dem Antragsteller gegenüber sexuell so offene – Kollegin nicht. Am 3. April 2020 fragte der Antragsteller die Kollegin in klar erkennbarer Absicht ferner, ob sie "Bock" habe, bei ihr gemeinsam Homeoffice zu machen. Dem wich die Kollegin mit einem kurzen "Ne du" aus (Beiakte Heft 3, Blatt 80). Gegen die Richtigkeit seiner Behauptung, das Verhältnis zwischen ihm und seiner Kollegin ZOSin M. sei von sexueller Offenheit geprägt gewesen, spricht auch die Bewertung des weiteren Vorbringens des Antragstellers. So hat sich seine Behauptung in der Stellungnahme vom 14. August 2020, ZOSin M. habe ihn nach einem Nachtdienst in ihre Wohnung eingeladen, offensichtlich als falsch erwiesen, da diese Kollegin nie Nachtdienst geleistet hatte. Auch seine weitere Behauptung vom 14. August 2020, ZOSin M. habe "bei Kaffeerunden (…) frank und frei von ihren eigenen sexuellen Erfahrungen" berichtet und beispielsweise erzählt, "welche Sexualstellungen sie favorisiere", kann ihm nicht geglaubt werden. Für diese ohnehin ziemlich lebensfremde Behauptung ist der Antragsteller nämlich jeden Beleg schuldig geblieben. Namentlich hat er, wie der Bevollmächtigte der ZOSin M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. November 2020 zutreffend ausgeführt hat, insoweit keinen einzigen angeblich anwesenden Kollegen konkret benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit besteht), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem hälftigen Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu ermittelnde hälftige Jahresbetrag ist wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten gerichtlichen Entscheidung noch zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen anhand des am 7. Februar 2022 geltenden Besoldungsrechts der Beamtinnen und Beamte des Bundes zunächst zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 7, angesichts des Erreichens der Erfahrungsstufe 2 mit Ablauf des 30. Juni 2019 (Festsetzung der Erfahrungsstufe 1 mit Bescheid vom 23. November 2017 m. W. v. 1. Juli 2017; Stufenaufstieg nach zwei Jahren gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG) und angesichts des weiteren Stufenaufstiegs zum 1. Juli 2022 auf 32.871,33 Euro (für die ersten drei Monate des Jahres jeweils noch 2.649,34 Euro; für April bis Juni 2022 bereits 2.697,03 Euro und für die weiteren sechs Monate jeweils 2.805,37 Euro monatlich). Ein Viertel hiervon sind (abgerundet) 8.217,83 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen, auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro lautenden Festsetzung von Amts wegen vornimmt, beruht auf den vorstehenden Grundsätzen, wobei insoweit mit Blick auf das Datum der Antragstellung (23. November 2021) bei der Ermittlung des Jahresbetrags für die Monate Januar bis März 2021 einschließlich jeweils noch 2.617,92 Euro und für die übrigen Monate jeweils schon 2.649,34 Euro anzusetzen ist. Ein Viertel des sich ergebenden Jahresbetrages von 31.697,82 Euro sind 7.924,45 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.