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Beschluss

19 B 2004/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.19B2004.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

  • 2.

    13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. 2. 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller im Wege eines Schulwechsels aus der Klasse 10 der von ihm gegenwärtig besuchten F. -Realschule C. in die Jahrgangsstufe 10, hilfsweise in die Klasse 9 des N. –Gymnasiums der Stadt C. aufzunehmen. Die Beschwerderügen des Antragstellers bleiben erfolglos gegen die Ablehnung sowohl seines Hauptantrags (I.) als auch seines Hilfsantrags (II.). I. Den Hauptantrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 des N. -Gymnasiums hat das Verwaltungsgericht unter anderem der Sache nach mit der zutreffenden (und vorrangigen) Erwägung abgelehnt, dass es hierfür schon an der Aufnahmevoraussetzung des § 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW fehlt. Nach dieser Vorschrift wird ein Schüler, der die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 des N. -Gymnasiums entspricht in diesem Sinn weder der Schulstufe noch der Klasse oder Jahrgangsstufe des bisherigen Bildungsgangs und des Zeugnisses des Antragstellers. Denn das N. -Gymnasium ist ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW, bei dem die Jahrgangsstufe 10 zur gymnasialen Oberstufe gehört (§ 18 Abs. 1 SchulG NRW). Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Diese besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für eine Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe erfüllt der Antragsteller nicht. An der Realschule wird die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erteilt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Diesen Abschluss kann der Antragsteller erst am Ende der derzeit von ihm besuchten Klasse 10 erreichen. Gegen diese der Sache nach auch bereits vom Verwaltungsgericht auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses zutreffend angeführte Erwägung enthält die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 14. Januar 2022 keine Einwände. Diese erschöpft sich vielmehr darin, seine schon erstinstanzlich vertretene Auffassung einer Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs der F. -Realschule wegen Mobbings durch die nun erstmals namentlich benannten drei Mitschüler dieser Schule weiterzuverfolgen. II. Auch in Bezug auf die Ablehnung des Hilfsantrags des Antragstellers auf Aufnahme in die Klasse 9 des N. -Gymnasiums bleiben seine Beschwerderügen erfolglos. Insoweit hat das Verwaltungsgericht seinem Begehren zutreffend § 13 Abs. 3 APO-S I entgegengehalten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können die Eltern bis zum Ende der Klasse 8 bei der Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann (Satz 3). Nach diesen Bestimmungen ermöglicht der „Eilantrag auf Schulwechsel“ seiner Mutter vom 13. August 2021 dem Antragsteller keinen Schulformwechsel mehr, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in die Klasse 10 der Realschule versetzt war. Er hätte den Wechsel der Schulform nach § 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I „bis zum Ende der Klasse 8“, also spätestens vor seiner Versetzung in die Klasse 9 gegen Ende des Schuljahres 2019/2020 beantragen müssen. Nur dann hätte die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse nach § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I entscheiden können, ob der Antragsteller für die gewünschte Schulform Gymnasium geeignet ist und in welcher Klassenstufe er die Schullaufbahn dort fortsetzen kann. Zum damaligen Zeitpunkt bestand für die F. -Realschule auch keine Veranlassung, die Eltern nach § 13 Abs. 4 Satz 1 APO-S I im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform zu beraten, weil er bei der Versetzung in die Klasse 9 in den Fächern mit Klassenarbeiten keinen Notendurchschnitt von 2,0 erreicht hatte. Die vom Antragsteller geforderte „Ausnahme von dem grundsätzlichen Antragserfordernis bis zur 8. Jahrgangsstufe“ findet in den vorgenannten Bestimmungen keine Grundlage. Die zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8 ist hiernach zwingend. Die bis zum 31. Juli 2005 geltende Ermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde, bei einem Schulformwechsel zur Sicherung der Schullaufbahn von einzelnen verordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Schulformwechsel abzuweichen, ist ersatzlos entfallen (früher § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I [Ausbildungsordnung Sekundarstufe I ‑ AO-S I] vom 21. Oktober 1998 [GV. NRW. S. 632]). Der Gesetzgeber hat die seit dem 1. August 2005 geltenden schulrechtlichen Vorschriften zum Schulformwechsel so gefasst, dass dieser „für ‚Aufsteiger‘ bis zum Ende der Klasse 8/Beginn der Klasse 9 und danach wieder in die gymnasiale Oberstufe möglich ist.“ Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drucks. 14/1572 vom 28. März 2006, S. 83. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausnahmeregelung kommt es auf die Darlegung seiner gesundheitlichen Situation anhand der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022 nicht an. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren lediglich angekündigte, aber nicht vorgelegte Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts zum „Mobbing“-Verhalten an der jetzigen Schule und deren Auswirkung auch auf Realschulen im fraglichen Umkreis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).