Beschluss
14 B 36/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.14B36.22.00
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Tenor
Die Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3089/21 VG Köln wird hinsichtlich der Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3089/21 VG Köln wird hinsichtlich der Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.