OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 36/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.14B36.22.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3089/21 VG Köln wird hinsichtlich der Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3089/21 VG Köln wird hinsichtlich der Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2021 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.