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Beschluss

13 B 1005/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0214.13B1005.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den mit Bescheid vom 18. November 2020 erfolgten Widerruf der ihm am 6. Mai 2019 erteilten Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit 20 Mietwagen mit der Begründung abgelehnt, der Widerruf sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht mehr zuverlässig sei (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBfG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a PBZugV). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos. In weiten Teilen genügt es bereits nicht den aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Danach muss der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen und erläutern, weshalb die angegriffene Entscheidung in Frage zu stellen ist. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. Ebenso wenig reicht die pauschale Behauptung, Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020 ‑19 E 285/20 -, juris, Rn. 3, und vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1346/18 -, juris, Rn. 6. Soweit das Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt, ist es nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Erfolglos macht der Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 2005. Nach dieser Regelung dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung tragend darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass die bei ihm angestellten Fahrer die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG 2005 einhielten (Beschlussabdruck Bl. 11 ff.), und er zudem entgegen § 5 Abs. 1 BOKraft keinen fachlich geeigneten Vertreter am Betriebssitz M. bestellt habe (Beschlussabdruck Bl. 14 ff.). Ob der Antragsteller sich aus weiteren Gründen, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 2005 als unzuverlässig erweise, hat es hingegen ausdrücklich offen gelassen (Beschlussabdruck Bl. 16). 2. Das Beschwerdevorbringen bleibt weiter erfolglos, soweit der Antragsteller das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen in Abrede stellt. a) Zur Begründung seiner Annahme, der Antragsteller habe entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BOKraft keinen fachlich geeigneten Vertreter an seinem Betriebssitz in M. bestellt, hat das Verwaltungsgericht auf Bl. 16 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: „In der Anhörung zum Widerruf mit Schreiben vom 13. August 2020 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er „bis heute keinen fachlich geeigneten Vertreter für die Führung der Geschäfte in M. benannt“ habe; der von ihm zu einem früheren Zeitpunkt benannte Herr E. habe die zugesagte, notwendige Fachkundeprüfung nicht abgelegt. Gleichwohl hat der Antragsteller es bis zum Erlass des Widerrufs weiterhin unterlassen, einen Vertreter am Betriebssitz zu bestellen, für den insbesondere die notwendige fachliche Eignung nachgewiesen ist. Er hat lediglich mitgeteilt, dass der „zum Betriebsleiter vorgesehene Mitarbeiter“ E. seine Fachkundeprüfung am 17. November 2020 wiederhole. Dieser Prüfungstermin war nach Aktenlage bereits der sechste seit Mai 2019, zu dem er vergeblich angemeldet war. Der Mitarbeiter E. ist vier Mal erst gar nicht zur angemeldeten Prüfung erschienen, bevor er sie im November 2020 ein zweites Mal nicht bestand. Es hätte dem Antragsteller oblegen, jedenfalls vor Erlass des Widerrufs einen geeigneten Vertreter anstelle des Herrn E. zu benennen, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage oder willens war, die Fachkundeprüfung erfolgreich abzulegen.“ Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Er hat schon nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn belegt, dass er vor Erlass des Widerrufsbescheids einen anderen fachlich geeigneten Vertreter am Betriebssitz in M. eingesetzt hat. Seine pauschale Behauptung im Beschwerdeverfahren, er habe zu einem von ihm nicht näher benannten Zeitpunkt „unter anderem Herr M1. und Frau K. “ eingesetzt, genügt nicht und steht im Übrigen im Widerspruch zu seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach nach dem Bekanntwerden des negativen Prüfungsergebnisses des Herrn E1. am 17. November 2020 (nur) der erfahrene Herr M1. eingesetzt worden sein soll. Dass die Bestellung vor Erlass der Widerrufsverfügung am 18. November 2020 geschehen ist, liegt angesichts des Umstands, dass hierzu aus Sicht des Antragstellers erst nach Bekanntwerden des negativen Prüfungsergebnisses des Herrn E1. am 17. November 2020 Anlass bestand, auch nicht nahe. Seine Rüge, ihm sei durch den Antragsgegner keine echte Pflicht zur Bestellung eines Betriebsleiters an seinem Sitz in M. kommuniziert worden, es sei immer nur von Empfehlungen bzw. Anraten gesprochen worden, greift nicht. Zu diesem bereits erstinstanzlichen Vortrag, auf dessen Wiederholung sich der Antragsteller beschränkt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Beschlussabdruck Bl. 15 f.): „Der Antragsteller dringt nicht damit durch, er habe die Anordnung als unverbindliche Empfehlung verstanden und verstehen dürfen. Der Antragsgegner erinnerte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 daran, einen Nachweis der fachlichen Eignung für seinen am Betriebssitz tätigen Mitarbeiter, Herrn E. , bis zum 7. Januar 2020 vorzulegen. Nachdem der Antragsteller darauf nicht reagiert hatte, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2020 „letztmalig“ auf, den Nachweis über die bestandene Fachkundeprüfung des Herrn E. bis zum 31. Januar 2020 vorzulegen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb der Antragsteller davon ausgegangen sein will, der Antragsgegner habe ihm lediglich unverbindlich empfohlen, einen Vertreter für seinen Betriebssitz in M. zu bestellen. Allein der geduldige und möglicherweise in persönlichen Gesprächen nachsichtige Umgang lässt es nicht treuwidrig erscheinen, wenn der Antragsgegner letztlich nachteilige Konsequenzen aus dem Unterlassen des Antragstellers zieht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner die Bestellung des Vertreters spätestens mit der Anhörung zum Widerruf unmissverständlich gegenüber dem Antragsteller angeordnet.“ Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Es zeigt insbesondere nicht auf, warum er nicht spätestens nach der mit Schreiben vom 13. August 2020 erfolgten Anhörung zum Erlass der Widerrufsverfügung die zwingende Notwendigkeit der Bestellung eines fachlich geeigneten Betriebsleiters hätte erkennen können. b) Es bietet weiter keinen Anlass für die Annahme, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die bei ihm angestellten Fahrer die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG 2005 einhalten. aa) Hierzu hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf verwiesen, nach Aktenlage hätten die beim Antragsteller angestellten Fahrer in der Zeit zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 11. Dezember 2019 - zeugenschaftlich bestätigt - zwölfmal gegen die Rückkehrpflicht verstoßen (Beschlussabdruck Bl. 12). Zudem hat es ausgeführt, aus dem Freispruch durch das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 5. November 2020 folge nicht, dass die dem Antragsteller vorgeworfene Pflichtverletzung haltlos sei. Hierzu heißt es auf Seite 14 des angefochtenen Beschlusses: „Schließlich entlastet ihn der Freispruch durch das Amtsgericht Mettmann mit Urteil vom 5. November 2020 nicht. Wie dargelegt, ist schon die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme im Widerrufsverfahren, der Unternehmer habe Verpflichtungen zuwidergehandelt, die ihm nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2020 - 11 CS 20.181 -, juris, Rn. 15. Unabhängig davon erlauben die Feststellungen des Amtsgerichts aber auch keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im Gegenteil: Das Amtsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Rückkehrverstöße als solche von den Fahrern des Antragstellers begangen wurden.“ Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Er beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die Zeugenaussagen seien nicht glaubhaft, weil die Anzeigenerstatter Mitglieder der Taxi e.G und Taxifahrer seien, mithin von Konkurrenten stammten. bb) Nicht durchgreifend sind weiter seine Einwände, ein Verschulden sei ihm hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten seiner Fahrer nicht anzulasten, ferner verkenne das Verwaltungsgericht den Unterschied zwischen Fahrerverhalten und der Verantwortungssphäre des Antragstellers als Unternehmer. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht von einem eigenen Fehlverhalten des Antragstellers ausgegangen ist, weil er bei gehöriger Aufsicht und Betriebsorganisation - ihm zurechenbares - Fehlverhalten seiner Fahrer hätte vermeiden können. Dass es an der gebotenen Aufsicht und Betriebsorganisation fehlt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend mit dem widersprüchlichen und damit unschlüssigen Vorbringen des Antragstellers zu der von ihm genutzte Uber-App begründet (Beschlussabdruck Bl. 12) und dazu ausgeführt: „Der Vortrag des Antragstellers zur Gestaltung der von ihm genutzten Uber-App rechtfertigt nicht die Annahme, er wäre künftig in der Lage, Verstöße seiner Fahrer gegen die Rückkehrpflicht wirksam zu unterbinden. Sein Vorbringen ist insoweit in sich widersprüchlich und damit unschlüssig, insbesondere dazu, seit wann und wie die Uber-App technisch sicherstellen soll, dass die Fahrer des Antragstellers die Rückkehrpflicht einhalten. In seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2021 trug der Antragsteller vor, dass unter enger Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner V. ein App-Tool eingebaut worden sei, welches die Rückkehr der Fahrer erfasse und diese „offline“ schalte, bis der Betriebssitz angefahren werde. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 machte er geltend, ein „neues Konzept hinsichtlich der Rückkehrpflicht zum Betriebssitz etabliert“ zu haben, welches „seit heute praktiziert“ werde. Die V. -App unterscheide nicht mehr wie bisher nur zwischen online und offline, sondern zwischen drei unterschiedlichen Statuszuständen: (1.) der Fahrer sei online und erhalte Aufträge, (2.) der Fahrer sei online, erhalte aber keine Aufträge, sobald er nach einem Auftrag nicht zurückfahre, und (3.) der Fahrer sei offline. Im Erörterungstermin vom 5. Mai 2021 trug der Antragsteller eingangs vor, dass die V. -App „inzwischen“ so programmiert sei, dass die Fahrer keine Aufträge erhielten, wenn sie nicht nach Abschluss eines Auftrags zurückfahren würden. Dies sei ein in der App vorgesehener Zwang, der „seit ein paar Monaten“ bestehe. Zum Ende des Erörterungstermins behauptete der Antragsteller – auf den Hinweis des Gerichts, dass die seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2021 beigefügte Mitteilung der Firma V. , in dem die „Neue Funktion: Automatische Navigation zum Betriebssitz“ vorgestellt wird, auf den 30. Dezember 2019 datiere – erstmals, dass er seitdem diese Funktion nutze. Das widersprüchliche Vorbringen des Antragstellers zu diesem zentralen Punkt illustriert, dass er entweder nicht in der Lage ist, sein eigenes Geschäftsmodell zu überblicken, und/oder nicht willens ist, dieses transparent gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Gericht darzustellen. Jedenfalls weckt es gewichtige Zweifel daran, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerruf am 18. November 2020 allein durch technische Vorkehrungen Verstöße gegen die Rückkehrpflicht wirksam verhindern konnte. Offenbar geht er davon selbst nicht aus. Denn andernfalls bedürfte es zum einen nicht zusätzlich der von ihm angestrebten Betriebssitzverlegung von M. nach S. oder E2. und damit in die Nähe des Düsseldorfer Flughafens bzw. des Düsseldorfer Stadtgebiets, um so – wie er geltend macht – die Einhaltung der Rückkehrpflicht zu erleichtern. Zum anderen müsste er nicht – wie er im Erörterungstermin geschildert hat – seine Fahrer kontaktieren, um sie zur Rückkehr zum Betriebssitz anzuhalten, wenn sie „offline“ geschaltet sind, weil sie etwa eine Pause zum Einkaufen einlegen. Ob diese Form der Kontrolle zudem tatsächlich effektiv mit dem nötigen Nachdruck erfolgt, begegnet auch deshalb gewichtigen Zweifeln, weil der Antragsteller nach eigenem Bekunden sogar seine Kinder und seine Ehefrau mit der Überwachung seiner Mietwagenflotte betraut hat. Auch die von ihm angeführten organisatorischen Maßnahmen belegen keine hinreichende Aufsicht über und Einwirkung auf seine Mitarbeiter. Der Antragsteller hat zwar eidesstattlich versichert, seine Fahrer unter anderem bei Verstößen gegen die Rückkehrpflicht zunächst zweimalig abzumahnen und schließlich fristlos zu kündigen. Eine ausgesprochene schriftliche Abmahnung hat er allerdings nicht vorgelegt. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, nachdem er dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, welche Fahrer die Beförderungsaufträge durchgeführt hatten, mit denen die oben genannten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht verbunden waren, und anschließend auch gegen ihn selbst wegen dieser Verstöße Bußgeldverfahren eingeleitet worden waren. Ebenso wenig hat er das Belehrungspapier über die Rückkehrpflicht vorgelegt, das jeder Fahrer persönlich unterschreiben müsse. Ferner war der arbeitsvertragliche Hinweis auf die Rückkehrpflicht in dem Muster-Arbeitsvertrag, den er am 26. September 2019 dem Antragsgegner vorgelegt hatte, nicht enthalten. Erst die Fassung des auf den 28. Mai 2020 datierten Muster-Arbeitsvertrags, die er im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, enthält einen entsprechenden Zusatz.“ Der Antragsteller behauptet mit seinem Beschwerdevorbringen zwar weiterhin, Fahrer abgemahnt und sogar gekündigt zu haben. Näher substantiiert oder belegt hat er dies aber nicht. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann kann er zu seinen Gunsten nichts herleiten. Dies ist nach einer Beweisaufnahme zwar zu dem Schluss gelangt, dass dem Antragsteller kein schuldhaftes Handeln nachzuweisen sei, weil er dem von ihm sorgfältig ausgesuchten und regelmäßig überwachten Herrn E. die Aufsichtspflicht wirksam übertragen habe und sich dadurch exkulpieren könne. Hierzu hat das Verwaltungsgericht aber erklärt, die Entscheidung entlaste den Antragsteller nicht, weil ungeachtet dessen, dass es für die Annahme der Unzuverlässigkeit anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit auf ein Verschulden des Betroffenen nicht ankomme, der Antragsteller seine Aufsichtspflicht gerade nicht seinem Mitarbeiter E. habe übertragen können, weil es diesem an der nötigen fachlichen Eignung gefehlt habe (Beschlussabdruck Bl. 14). Auch zu diesen Ausführungen lässt das Beschwerdevorbringen substantiierten Vortrag vermissen. 3. Die pauschale Rüge, bei den in Rede stehenden Verstößen handele es sich nicht um schwere, die Annahme einer Unzuverlässigkeit begründende Verstöße, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Einzelnen zu den Voraussetzungen eines schweren zur Unzuverlässigkeit führenden Verstoßes verhalten (Beschlussabdruck Bl. 9) und erläutert, warum der Umstand, dass der Antragsteller nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass die bei ihm angestellten Fahrer die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG 2005 einhalten, einen schweren Verstoß darstellt (Beschlussabdruck Bl. 11). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Soweit er darauf verweist, es habe sich im Vergleich zu den insgesamt gefahrenen 80.000 Fahrten bei fast 100 beschäftigten Mitarbeitern auch in anderen von ihm als Geschäftsführer betriebenen Unternehmen nur um wenige Fahrten gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Gewicht der Pflichtverstöße nicht dadurch verringert, dass bei den übrigen zahlreichen Fahrten im Unternehmen des Antragstellers keine derartigen Verstöße bemerkt worden seien (Beschlussabdruck Bl. 12). Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass selbst dann, wenn die beschriebenen Verstöße gegen die Rückkehrpflicht in ihrer Häufung nicht als schwere Verstöße für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit genügen sollten, jedenfalls unter weiterer Berücksichtigung des Verstoßes gegen § 5 BOKraft von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen sei (Beschlussabdruck Bl. 14). 4. Soweit der Antragsteller meinen sollte, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG, auf den der Antragsgegner den Widerruf gestützt hat, der Behörde kein Ermessen einräumt. Die Genehmigung ist vielmehr zwingend zu widerrufen, wenn - wie hier nach den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen des Wegfalls der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht mehr vorliegen. In diesem Zusammenhang durfte das Verwaltungsgericht die Frage eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 2005 offen lassen, weil es seine Annahme, der Antragsteller sei unzuverlässig, - wie ausgeführt - tragend auf Verstöße gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG 2005 und § 5 Abs. 1 BOKraft gestützt hat. Ob der Antragsteller auch gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 2005 verstoßen hat, musste es deshalb nicht klären. Warum der mit dem Widerruf verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG anders als vom Verwaltungsgericht angenommen unverhältnismäßig sein sollte, lässt sich dem pauschalen Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. 5. Erfolglos beruft sich der Antragsteller schließlich auf eine Gehörsverletzung (a) und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (b), weil er meint, das Verwaltungsgericht hätte insbesondere die Verfahrensakte des Amtsgerichts Mettmann beiziehen müssen, wenn es die Vorlage von Abmahnungen und Kündigungen als geboten erachte. a) Mit einer Gehörsverletzung kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) "geheilt" würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 ‑ 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 12; und vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris, Rn. 10 f. b) Darüber hinaus lässt das Beschwerdevorbringen auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) erkennen. Die konkrete Reichweite der Untersuchungsmaxime - zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - hängt u.a. von dem Vorbringen der Beteiligten ab. Insbesondere dem Antragstellertreffen hiernach Mitwirkungsobliegenheiten, denn die in seinem Vortrag enthaltenen Angriffe beeinflussen sowohl thematisch, als auch von ihrem Detailliertheitsgrad den gerichtlichen Prüfungsumfang und damit auch die Reichweite von Amts wegen zu treffender Aufklärungsmaßnahmen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 ‑ 6 ZS 02.35 -, juris, Rn. 3. Dies zu Grunde gelegt bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kein weiterer Aufklärungsbedarf, da das Vorbringen des Antragstellers, der im Erörterungstermin hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, substantiierte Ausführungen zu den erfolgten Abmahnungen und Kündigungen vermissen ließ. Die Annahme, solche könnten tatsächlich erfolgt sein, lag deshalb fern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.