Beschluss
11 A 1434/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0207.11A1434.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der (sinngemäß) geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es kann deshalb nur dann festgestellt werden, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003- 2 BvR 624/01 -, juris, Rn. 16 m. w. N. Seine diesbezügliche Verpflichtung kann das Gericht ferner dadurch verletzen, dass es aufgrund einer handgreiflich unrichtigen und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbaren Anwendung der Regelung in § 81 Satz 1 AsylG zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass eine Klage wegen Nichterfüllung einer im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Aufforderung zur Weiterbetreibung des Verfahrens als zurückgenommen gilt. In diesem Fall bliebe nämlich das gesamte Asylvorbringen des Klägers unter Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs unberücksichtigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 455/01 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, juris, Rn. 4, 12; siehe zu § 92 Abs. 2 VwGO a. F. auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris, Rn. 5. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt. Dem Kläger muss zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung auszuräumen. Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger - etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens - begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77 = juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 9 A 2047/18.A -, juris, Rn. 4. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts können sich durch ein Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum hinweg ergeben. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 – 13 UZ 2749/95 –, juris, Rn. 6; Sächs. OVG Beschluss vom 24. Januar 2012 – A 2 A 702/09 –, juris, Rn. 5. Wegen des Ausnahmecharakters der in § 81 AsylG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen dabei die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 -, juris, Rn. 14, und vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2019 - 4 A 3086/19.A -, juris, und vom 31. Oktober 2019 - 9 A 2047/18.A -, juris, Rn. 6. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht diese Anforderungen in einer handgreiflich unrichtigen und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbaren Anwendung der Verfahrensvorschrift verkannt hat, insbesondere im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 14. August 2019 zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen ist. Der Kläger hat es für einen längeren Zeitraum unterlassen, die Klage zu begründen, obwohl er eine solche Begründung angekündigt hat. Er hat in der Klageschrift vom 6. März 2019 ausgeführt, die Klage diene der Fristwahrung; in einem gesonderten Schreiben erfolge die Klagebegründung. Sie wurde jedoch auch nicht vorgelegt, nachdem sich für den Kläger sein vormaliger Prozessbevollmächtigter am 19. März 2019 bestellt und mitgeteilt hatte, nach Sichtung der umfangreichen Unterlagen sowie Rücksprache mit dem Kläger solle sodann noch eine Klagebegründung bzw. weitergehende Stellungnahme erfolgen. Das Gericht erinnerte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 an die Übersendung. Der Kläger reagierte weder auf diese Erinnerung noch auf die nachfolgende Betreibensaufforderung. Aus diesem Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten ergaben sich genügende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Interesses des Klägers an einer Fortführung des Verfahrens. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers verfangen nicht. Mit den Voraussetzungen des § 81 VwGO setzt sich der Kläger nicht auseinander. Das Zulassungsvorbringen, der Kläger habe „durchaus“ im Rahmen des Klageverfahrens die Asylgründe vorgetragen, trifft nicht zu. Etwa eine Bezugnahme auf den vorprozessualen Vortrag findet sich nicht. Auch der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO ist verfehlt, da die Rücknahmefiktion nach § 81 AsylG nicht die Sachverhaltsermittlung berührt, sondern aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten des Klägers auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schließen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).