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Beschluss

6 B 1707/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0202.6B1707.21.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 2 K 3911/21 - gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums P. vom 27. Mai 2021 hätte wiederherstellen müssen. 1. Der Antragsteller rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung genüge nicht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil ihre Begründung ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall lediglich formelhafte, abstrakte und inhaltsleere Wendungen enthalte und nur auf Umstände abstelle, die in jedem Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gegeben seien. Damit dringt er nicht durch. Der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung ‑ außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen ‑ nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können ‑ jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form ‑ nicht gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 -, juris Rn. 5. Insbesondere verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass die Begründung der in der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Der Antragsgegner hat sich bei der Begründung weder auf einen Verweis auf die Zurruhesetzungsgründe, noch auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, noch auf allgemeine und inhaltsleere Formeln beschränkt. Er hat vielmehr ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil die durch den Antragsteller besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines Polizeivollzugsbeamten ansonsten bis zum Ende eines eventuell langandauernden Klageverfahrens besetzt sei, ohne dass der Antragsteller polizeidienstfähig und allgemein dienstfähig sei und tatsächlich zur Dienstverrichtung zur Verfügung stehe. Er hat ferner geltend gemacht, dass ein Nachbesetzungsverfahren erst nach der Zurruhesetzung des Antragstellers durchgeführt werden könne, sodass dem öffentlichen Interesse an einem effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienst eindeutig Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines rechtlichen Überprüfungsverfahrens unter aufschiebender Wirkung zukomme. Eine hinreichende Alimentation des Antragstellers sei aufgrund der ihm zu gewährenden Versorgungsbezüge auch bei einer sofortigen Vollziehung der Verfügung gewährleistet. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass Rechtsbehelfen gegen eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit üblicherweise aufschiebende Wirkung zukommt, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung mithin Ausnahmecharakter hat. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung (Besetzung einer Planstelle; keine Dienstverrichtung durch den Antragsteller; Notwendigkeit eines effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienstes) mit den individuellen Belangen des Antragstellers (Interesse an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ohne von deren Wirkungen betroffen zu sein; finanzielle Einbußen durch Zurruhesetzung) abgewogen hat. Der Begründung ist darüber hinaus entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ein noch hinreichender Einzelfallbezug zu entnehmen. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich auf die vom Antragsteller besetzte Planstelle verwiesen und dabei berücksichtigt, dass es sich um eine solche des Polizeivollzugsdienstes - im Gegensatz etwa zu einer Planstelle im allgemeinen Verwaltungsdienst - handelt. Er hat zudem berücksichtigt, dass der Antragsteller tatsächlich zur Dienstverrichtung nicht zur Verfügung steht, was sich ohne weiteres aus der Begründung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und den dortigen Hinweisen auf die ganz erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten sowie die amtsärztlich bescheinigten, umfangreichen Einsatz- und Verwendungseinschränkungen ergibt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei dem Verweis auf das öffentliche Interesse an einem effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienst nicht lediglich um eine allgemeine - letztlich auf jeden Zurruhesetzungsfall zutreffende - Floskel, sondern um eine einzelfallbezogene Erwägung. Denn der Antragsteller wäre während des durchzuführenden Klageverfahrens aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die mit dem ihm übertragenen Dienstposten verbundenen Aufgaben auch nur ansatzweise zu erfüllen, sodass diese von anderen Beamten übernommen werden müssten. 2. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wendet, und insoweit wohl dessen Annahme der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Es fehlt insoweit bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Darlegung, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass der Antragsteller als Kriminaloberkommissar nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW, Erfahrungsstufe 11 (4.072,94 €) besoldet wird und eine ruhegehaltfähige Struktur- sowie Stellenzulage nach §§ 47 Buchst. a) bb) oder Buchst. b), 49 Abs. 1 Satz 1 LBesG i. V. m. Anlagen 14 und 15 LBesG i. H. v. 90,33 € bzw. 100,39 € sowie 130,56 € erhält. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag (4.072,94 € + 90,33 € + 130,56 € = 4.293,83 € x 12 = 51.525,96 € bzw. 4.072,94 € + 100,39 € + 130,56 € = 4.303,89 x 12 = 51.646,68 €) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren (25.762,98 € bzw. 25.823,34 €). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).