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Beschluss

12 A 1513/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0131.12A1513.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der I. -Privatschule in N. -gladbach für das Schuljahr 2017/2018. Es liege ein Fall der unzulässigen Selbstbeschaffung vor, da er die Privatschule seit August 2016 ohne vorherige positive Entscheidung über die Hilfegewährung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger besuche (§ 36a Abs. 1 SGB VIII). Eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand und eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liege zwar vor. Es fehle aber aus zwei selbständig tragenden Gründen an der Geeignetheit der Maßnahme. Der Besuch der Privatschule sei schon ungeeignet, weil das Schulamt des S. -Kreises O. mit Bescheiden vom 6. August 2012 und 1. Februar 2013 für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung festgestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 1 AO-SF seien die allgemeinen und Förderschulen Orte der sonderpädagogischen Förderung, nicht aber Privatschulen. Um den Besuch der Privatschule auf Drängen der Eltern des Klägers gleichwohl zu ermöglichen, habe die Bezirksregierung E. den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ruhend gestellt, was den Förderbedarf allerdings nicht habe entfallen lassen und in der AO-SF auch nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei der weitere Förderschwerpunkt Lernen nicht ruhend gestellt worden. Daneben sei die Auswahl der I. -Privatschule auch mangels nachweislich qualifizierten sonderpädagogischen Personals zur Förderung des Klägers ungeeignet. Unabhängig davon sei der Besuch der Privatschule weder geeignet, die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu reduzieren, noch sei er erforderlich, um eine angemessene Schulbildung zu erlangen. Dies sei durch den Besuch einer Förderschule ggf. mit Integrationsassistenz möglich. Im Falle des Klägers liege keine Ausnahme vor, in dem trotz Begabung für Realschule oder Gymnasium die Zuweisung zu einer Förderschule erfolgen müsste. Laut Bericht des St. B. /St. K. Krankenhauses vom 16. September 2016 sei der Kläger mit einem IQ von 73 unterdurchschnittlich intelligent. Dass der Begabung die Förderschule entspreche, sei auch Auffassung sowohl des Psychotherapeuten des Klägers als auch der Sonderpädagogin der zuletzt besuchten Gesamtschule gewesen. Ferner sei die nahezu ausschließliche Einzelbeschulung des Klägers an der Privatschule zur nachhaltigen Vermittlung prüfungsrelevanter Lerninhalte nicht der geeignete Weg, um die (auch emotionale und soziale) Teilhabebeeinträchtigung zu reduzieren. Eine Integration in den Klassenverband sei nach den Schulberichten auch nach zweieinhalb Jahren Einzelunterricht noch nicht erfolgt. Diese im Einzelnen begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dem Zulassungsantrag muss der Erfolg bereits deswegen versagt bleiben, weil der Kläger sich nicht mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach neben der Ungeeignetheit der sonderpädagogischen Förderung an einer Privatschule aus rechtlichen Gründen (Entgegenstehen der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF -) die Förderung an der I. -Privatschule auch tatsächlich ungeeignet sei, nämlich mangels nachweislich qualifizierten sonderpädagogischen Personals zur Förderung des Klägers. Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen aber auch sonst nicht aufgezeigt, dass die Beschulung des Klägers in der I. -Privatschule eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII war. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. No-vember 2015 -12 A 1639/14, juris Rn. 100; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. Der Kläger macht geltend, es sei Aufgabe der oberen Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden, welche Schule nach Maßgabe der gesundheitlichen und seelischen Situation am besten geeignet sei. Die Beschulung an der I. -Privatschule sei im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde erfolgt, da dies auch nach deren Einschätzung im Interesse aller liege. Die obere Schulaufsichtsbehörde habe deswegen den fortbestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, der eine Beschulung an einer Privatschule problematisch mache, hinsichtlich aller Förderbedarfe - dies ergebe sich im Wege der Auslegung - ruhend gestellt. Damit zieht er die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beschulung an einer Privatschule scheide nach den Vorgaben der AO-SF, wonach Privatschulen keine Orte sonderpädagogischer Förderung seien, als (rechtlich) ungeeignet aus, nicht durchgreifend in Zweifel. Dem Kläger ist zwar im Ausgangspunkt zuzugeben, dass sich das "Ruhendstellen" des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung E. ) jedenfalls dem Willen der Behörde nach hier wohl umfassend auf alle Förderbedarfe erstrecken sollte, da anderenfalls das Ziel, dem Kläger - entgegen den Vorgaben der AO-SF - eine Beschulung an einer Privatschule zu ermöglichen, (erst recht) nicht in Betracht gekommen ("problematisch", vgl. das Schreiben der Bezirksregierung E. vom 10. April 2018) wäre. Der Kläger verkennt jedoch die mit dieser Verfahrensweise verbundenen Rechtswirkungen. Ungeachtet des Umstands, dass - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - ein Ruhendstellen von der AO-SF überhaupt nicht vorgesehen und daher die rechtliche Zulässigkeit insoweit möglicherweise zweifelhaft ist, ändert dies jedenfalls nichts an dem (in der Sache) fortbestehenden Förderbedarf. Das hat zur Folge, dass dieser Bedarf nach § 2 Abs. 1 AO-SF (vgl. auch § 20 Abs. 1 SchulG) an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen und damit im öffentlichen Schulsystem, nicht aber an einer Privatschule zu decken ist. Nur darauf, also auf die Auswahl der dem Förderbedarf gerecht werdenden öffentlichen Schule, ist das Verfahren nach der AO-SF ausgerichtet, für das die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 AO-SF zuständig ist. Die Auswahl einer Privatschule ist davon grundsätzlich nicht erfasst. Sie kann im Übrigen insoweit auch weder die Entscheidung des für Hilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII SGB VIII bundesgesetzlich allein zuständigen Jugendhilfeträgers ersetzen noch einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch begründen. Aber auch für den Fall, dass das AO-SF-Verfahren in besonders gelagerten Ausnahmefällen (zulässigerweise) zu dem Ergebnis führen sollte, dass keine öffentliche Schule dem Förderbedarf des Schülers gerecht wird, weil die Beschulung aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unzumutbar oder ungeeignet wäre, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn zu einer solchen Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde hier gerade nicht gelangt. Nicht ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, dass - worauf der Kläger sich beruft - die (probeweise) Beschulung in der I. -Privatschule "in vollem Einvernehmen" mit der Schulaufsichtsbehörde stattgefunden habe, weil dies auch nach deren Auffassung "im Interesse aller" gewesen sei. Damit hat die Schulaufsichtsbehörde insbesondere nicht zu erkennen gegeben, dass sie einen Ausnahmefall annimmt, in dem eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem ausgeschlossen ist. Das AO-SF-Verfahren war und ist noch nicht abgeschlossen. In der Sache ist das Verfahren lediglich ausgesetzt worden, um dem einer Beschulung und Förderung im öffentlichen Schulsystem ausdrücklich entgegenstehenden Willen der Eltern des Klägers - diese waren weder mit einem Besuch einer Förderschule noch einer anderen weiterführenden (öffentlichen) Schule einverstanden - Rechnung tragen zu können. Wegen des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, den auch der Kläger nicht in Frage stellt, wäre bei Fortführung und Abschluss des AO-SF-Verfahrens auf dessen Grundlage eine Beschulung an einer Privatschule nicht in Betracht gekommen. Die Durchsetzung der Beschulung an einer öffentlichen Schule gegen den Willen der Eltern hielt die Bezirksregierung nicht für möglich. Das kommt auch in dem vom Kläger selbst zitierten Schreiben der Bezirksregierung E. vom 10. April 2018 zum Ausdruck, wonach die Beschulung an der I. -Privatschule "unter Berücksichtigung des fortbestehenden sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs … jedoch problematisch (ist)" und daher (Hervorhebung durch den Senat) beabsichtigt sei, den festgestellten sozialpädagogische Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ruhend zu stellen, was dann auch erfolgt ist. Die Beschulung an der I. -Privatschule sollte abgesehen davon (zunächst) nur probeweise ermöglicht werden. Die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Besuch der I. -Privatschule sei - unabhängig von der Frage der Nichterfüllung des Förderbedarfs - weder geeignet, die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu reduzieren, noch erforderlich, um eine angemessene Schulbildung zu erlangen, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger setzt sich mit seinem Zulassungsvorbringen in keiner Weise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach laut Bericht des St. B. /St. K. Krankenhauses vom 16. September 2016 der Kläger mit einem IQ von 73 eine Lernbehinderung aufweise und demnach bereits die Begabung nicht den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums ermögliche, sondern der Begabung - dieser Auffassung seien auch der Psychotherapeut des Klägers und die Sonderpädagogin der L. -L1. -Gesamtschule gewesen - die Förderschule entspreche. Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nahezu ausschließliche Einzelbeschulung des Klägers zur nachhaltigen Vermittlung von prüfungsrelevanten Lerninhalten - das ergebe etwa der Schulbericht vom 13. Juli 2017 - nicht der geeignete Weg sei, um die (auch emotionale und soziale) Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu reduzieren, setzt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Substantiiertes entgegen. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine Integration in den Klassenverband bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 und auch bis zum 11. Februar 2019 überhaupt nicht möglich gewesen wäre (und er damit wohl zum Ausdruck bringen will, zuvor sei eine Reduzierung der emotionalen und sozialen Teilhabebeeinträchtigung ohnehin nicht möglich gewesen), legt er dies nicht hinreichend dar. Er verweist dazu lediglich allgemein auf den Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde vom 10. April 2018, dem Beratungsgespräche und die während 1,5 Jahren erfolgte probeweise Beschulung an der I. -Privatschule (einschließlich deren Berichte) zugrunde gelegen hätten, sowie auf das Ruhendstellen des sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Sicherstellung der weiteren Beschulung an der I. -Privatschule. Weshalb daraus folgen soll, dass der Teilhabeanspruch nur an der I. -Privatschule erfüllt werden konnte, wird ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar. Der Bericht des St. B. /St. K1. Krankenhauses vom 16. September 2016 zeigt dazu keine näheren oder abweichenden Erkenntnisse auf. Der Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, es ergebe sich letztlich aus der darin aufgeführten Diagnose, dass eine Integration in den Klassenverband überhaupt erst durch die lange Beschulung im Einzelunterricht möglich gewesen und daher ab 28. August 2016 für mindestens zwei Schuljahre nur eine Beschulung nur in der I. -Privatschule in Betracht gekommen sei. Dieses Vorbringen und auch die zum Beleg angeführten verschiedenen seelischen Behinderungen und sonstigen Störungen (Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung, Verdacht auf eine organische emotional labile asthenische Störung) lassen ohne nähere Darlegung nicht erkennen, weshalb allein der Einzelunterricht an der Privatschule zur Reduzierung der (sozialen) Teilhabebeeinträchtigung in Betracht gekommen sein soll. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Das Zulassungsvorbringen formuliert jedenfalls nicht ausdrücklich eine konkrete Rechtsfrage. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß (wohl) die Frage aufwerfen wollte, "ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf zur Probe ausgesetzt oder nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden ruhend gestellt werden kann", fehlt es an jeglicher Darlegung zur Entscheidungserheblichkeit. Auf diese Frage kommt es hier auch nicht an, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).