OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3079/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0128.4A3079.21A.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht auf den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass es neuere Berichterstattung zu Pakistan und zu Demonstrationen radikaler Moslems im Land gebe, von denen der Sender B. K. am Abend vor der Verhandlung berichtet habe, keine aktuellere, ergänzende, gegebenenfalls auf seine Situation bezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes als die im Urteil zitierte vom 28.9.2021 eingeholt hat. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Hinweis des Klägers auf neuere Berichterstattung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Es hat diesen im Zusammenhang mit der Einführung des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 28.9.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan im Einzelnen protokolliert. Dass es diesem Hinweis in den Urteilsgründen nicht weiter nachgegangen ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kam es auf weitere Erkenntnisse über aktuelle Demonstrationen radikaler Moslems und zunehmende religiöse Intoleranz in Pakistan nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt, bezogen auf deren Verneinung es sich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28.9.2021 gestützt hat. Vielmehr hat es ohne Rückgriff auf diese eingeführten Erkenntnisse eigenständig tragend darauf abgestellt, es habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in Pakistan politische Verfolgung erlitten oder unmittelbar drohend zu befürchten habe. Sein Vorbringen zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft (Urteilsabdruck Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 10, vorletzter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2021 – 4 A 170/21.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Ungeachtet dessen beanstandet der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte auf seinen Hinweis hin eine aktuellere, ergänzende, ggf. auf seine Situation abzielende Auskunft des Auswärtigen Amtes einholen müssen, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Selbst ein Aufklärungsmangel – für den hier schon mit Blick auf die Doppelbegründung nichts ersichtlich ist – begründete grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2019 – 4 A 565/19.A –, juris, Rn. 7, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.