Beschluss
4 A 1190/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0127.4A1190.21A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, a) ob Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Rabwah/Pakistan oder in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Schutzalternative finden können, b) ob auch „einfach bekennende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde“ einer erheblichen Gefahr der Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sind, c) ob bei Anwendung der gebotenen kumulativen Gesamtbetrachtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in Pakistan insbesondere der Änderung der Vorschriften zur Ausstellung von identity cards bereits bei „einfach“ bekennenden Ahmadis von einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und damit zugleich einer relevanten Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr auszugehen ist, oder dies nur für die Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde gilt, die der sozialen Unter-(Gruppe) angehören, die qualifiziert bekennend sind, weil es für sie identitätswichtig ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu praktizieren, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Hinsichtlich der zu a) gestellten Frage legt der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, Zulassungsgründe nicht erfolgreich erhoben hat, zeigt er nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Verletzung der Religionsfreiheit die zur Einordnung als Verfolgungshandlung erforderliche Schwere in subjektiver Hinsicht nur dann aufweist, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dass dies auf den Kläger zutreffe, hat das Verwaltungsgericht verneint. Inwieweit sich für ihn dennoch die Frage nach der Möglichkeit internen Schutzes stellen könnte, legt der Kläger nicht dar. Hinsichtlich der Fragen zu b) und c) ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f., nicht dargelegt. Danach kommt es für die Beurteilung der erforderlichen Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Nach den angeführten höchstrichterlich geklärten Rechtssätzen besteht insbesondere kein Raum für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für „einfach“ bekennende Ahmadis, sofern die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall nicht als unverzichtbar angesehen wird. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, auf das sich der Kläger beruft, und den darin angeführten neueren Entwicklungen in Pakistan unter anderem hinsichtlich einer geänderten Praxis zur Passbeantragung folgt insoweit nichts anderes. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 – A 13 K 752/18 –, juris, Rn. 87, 92 f. 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Der Kläger benennt nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 ff., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Dem Verwaltungsgericht lagen jedoch zwei von dem Kläger beigebrachte Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 2.11.2020 und vom 27.3.2021 vor. Es hat das Vorbringen des Klägers, insbesondere die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung zu seinen Glaubensaktivitäten gemacht hat, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines Ahmadis aus Pakistan ausmache, komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall keinen Bedarf gesehen hat, weitere Ermittlungsansätze zu verfolgen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze begründet keine Divergenz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.1.2018 – 4 A 1705/16.A –, juris, Rn. 16 ff., und vom 24.8.2020 – 4 A 3491/19.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Der Kläger rügt im Übrigen, das Verwaltungsgericht meine im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenbar, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position innehaben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“ und dass „nur prominente Mitglieder […] Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen können“. Eine Reduktion des Schutzbereichs auf „missionarisch tätige“ oder „herausragende Gläubige“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht vorzunehmen. Der Kläger legt jedoch schon nicht hinreichend dar, dass sich dem angegriffenen Urteil entsprechende, die angegriffenen Entscheidung tragende abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachensätze entnehmen lassen könnten. Dies gilt auch, soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht wolle „eine Rückkehrgefährdung offenbar nur für besonders religiöse Personen anerkennen“. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber vielmehr, wie bereits oben ausgeführt, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der konkreten Form der Glaubensbetätigung eine indizielle Wirkung zukommen kann, maßgeblich aber sei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebe und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar sei. Weitergehende, insbesondere die genannten Maßstäbe einschränkende oder diesen entgegenstehende, allgemeine Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen der Kläger ebenfalls hinweist, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2018 – 4 A 1244/16.A –, juris, Rn. 29. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass er religiös geprägt, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und ihm die öffentliche Ausübung seiner Religion besonders wichtig sei. Den Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen und die auch durch Fotos belegten religiösen Aktivitäten in Deutschland hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen. Es hat das hierdurch gestützte Vorbringen des Klägers dahingehend gewürdigt, dass unterstellt werden könne, er sei ein bekennendes Mitglied der Ahmadi-Gemeinschaft seines Heimatortes gewesen und engagiere sich in seiner deutschen Gemeinde. Auch seine sinngemäße Rüge, er habe nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechnen müssen, er habe trotz der von ihm belegten Aktivitäten im Bundesgebiet nicht den Eindruck einer religiösen Person vermitteln können, für die die öffentliche Glaubensausübung besonders wichtig sei, greift nicht durch. Mit einer Prüfung der subjektiv empfundenen Unverzichtbarkeit der konkreten Glaubenspraxis anhand höchstrichterlich geklärter Maßstäbe musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen. Unerheblich ist dabei, ob den Kläger die auf dieser Grundlage nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einzelfallprüfung überzeugt. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 – 4 A 3491/19.A –, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.