Beschluss
4 A 2957/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.4A2957.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.10.2021 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.10.2021 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich das Begehren des Klägers auf Bescheidung seiner Petition vom 26.5.2019 mit dem Anliegen, den Rücktritt der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu erreichen, durch deren Eintritt in den Ruhestand erledigt hat, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sein Antrag geht hierauf nicht näher ein. Stattdessen beschränkt sich der Kläger auf allgemeine Ausführungen zur Überprüfung von Brennwertfeuerungsanlagen, zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie zu Straftaten der mit dieser Materie befassten Behörden, Gerichte und Gesetzgebungsorgane. Hierauf kommt es nach dem oben genannten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Klage nicht an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).