Beschluss
7 B 1125/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.7B1125.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zu beurteilende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Veränderungssperre nicht erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragstellerin infolge des Satzungsvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend aufgezeigt. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. Dies gilt auch, wenn nicht die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans begehrt wird, sondern der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Veränderungssperre zum Gegenstand hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2017 - 2 B 994/16.NE -, BRS 85 Nr. 54 = BauR 2017, 1313. Schwere Nachteile der Antragstellerin in dem zuvor dargelegten Sinne sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die bauliche Nutzung ihrer Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht ihren Vorstellungen entsprechend weiter entwickeln zu können und dazu u.a. auf von ihr gestellte Bauanträge bzw. Bauvoranfragen Bezug nimmt, beruft sie sich auf Einschränkungen, die im Wesen der Veränderungssperre begründet liegen und ihrer Art nach den von einer solchen Satzung betroffenen Grundstückseigentümer typischerweise treffen. Sie begründen im Regelfall und auch vorliegend keine die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre rechtfertigenden schweren Nachteile im hier maßgeblichen Sinne. Der Erlass der begehrten Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten. Ob durchgreifende Mängel der angegriffenen Veränderungssperre vorliegen, wird abschließend in dem Hauptsacheverfahren 7 D 262/21 NE zu klären sein. Offensichtliche Mängel, die bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären, vermag der Senat dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Veränderungssperre anstelle des Rates durch den Hauptausschuss beschlossen wurde, dürfte im Hinblick auf § 60 Abs. 2 GO NRW aus den von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren angeführten Gründen nicht zu beanstanden sein. Nach summarischer Prüfung spricht zudem überwiegendes dafür, dass die Veränderungssperre auch materiell rechtmäßig ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 -, BRS 84 Nr. 51 = juris. Nach diesem Maßstab lässt die Begründung des zugrunde liegenden Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 000 der Antragsgegnerin hinreichend konkretisierte Planungsabsichten erkennen. Wie Seite 4 f. der Beschlussvorlage V/0629/2020 vom 6.8.2020 zu entnehmen ist, richtet sich die Planung im wesentlichen darauf, "nutzungsgemischte Quartiere" im Sinne urbaner Gebiete nach § 6a BauNVO entstehen zu lassen. Hinsichtlich des Bereichs der U. -T. -Straße wird eine solche Nutzungsmischung dahingehend konkretisiert, dass der Schwerpunkt im Bereich der Wohnnutzung liegen soll, die durch Flächen für Dienstleistungsbetriebe, "urbane Produktion", Einzelhandelsnutzungen und freizeitorientierte Nutzungen ergänzt werden. Der im Bereich des B. Weges bestehende Baumarkt und die Feuerwache sowie der Ruderklub im nördlichen Plangebiet sollen in ihrem Bestand jeweils gesichert werden. Für den Bereich O.---------straße wird ein Nebeneinander von Bestandsgebäuden, die Gebäude für öffentliche Nutzung, gewerblich genutzte Bauten sowie Wohngebäude umfassen, und neu errichteten Gebäuden angestrebt. Für den Neubaubereich soll dabei gewerbliche Nutzung vorgesehen werden. Ob sich diese Planungsvorstellung - wie die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren vorträgt - insgesamt durch die Festsetzung eines nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO horizontal gegliederten urbanen Gebietes im Sinne von § 6a BauNVO umsetzen lässt oder ob etwa der Neubaubereich als eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen wäre, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Prüfung. Denn eine den genannten Maßstäben entsprechende Konkretisierung der angestrebten Nutzungsstruktur lässt sich den Ausführungen ungeachtet dessen hinreichend entnehmen. Entsprechendes gilt für die planerischen Absichten hinsichtlich des Bereichs F.----straße . Hier ist ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vor dem Hintergrund höherer Immissionsbelastungen an die Ansiedlung gewerblicher Betriebe im Sinne "urbaner Produktion" sowie gastronomischer Nutzungen gedacht. Erneut kann offenbleiben, ob diese Planungsabsicht durch die Einbeziehung dieses Bereichs im Wege der horizontalen Gliederung in ein urbanes Gebiet umgesetzt werden kann oder ob auch hier ggfs. die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes - wie es die Antragsgegnerin bezogen auf diesen Bereich im Hauptsacheverfahren hilfsweise vorgetragen hat - in Betracht zu ziehen ist. Dabei geht der Senat mit der Antragsgegnerin davon aus, dass mit dem Begriff der "urbanen Produktion" jeweils solche produzierenden Gewerbebetriebe angesprochen werden sollen, die mit Wohnnutzungen i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinreichend verträglich sind. Anhaltspunkte für eine bloße "Verhinderungsplanung", wie sie die Antragstellerin sieht, vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine einverständliche Verwirklichung der Planungsabsichten mit den Grundstückseigentümern nicht gelingt, die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ins Auge fasst und der Rat der Antragsgegnerin die Verwaltung beauftragt hat, vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB durchzuführen, stellt die hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten nicht infrage. Die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betrifft lediglich die Art und Weise der Umsetzung der Planungsziele in dem noch ungewissen Fall, dass die von der Antragsgegnerin vorrangig angestrebte Realisierung der Planung im Wege einer „kooperativen Baulandentwicklung" auf der Grundlage einer Angebotsplanung nicht gelingt. Ebensowenig ist nach summarischer Prüfung ersichtlich, dass die in dem Aufstellungsbeschluss umrissene Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 = NVwZ 1994, 685. Der Senat vermag insbesondere nicht zu ersehen, dass der Planung die von § 1 Abs. 3 BauGB vorausgesetzte Vollzugsfähigkeit abgesprochen werden könnte, weil die Antragstellerin erklärt hat, ihre im Plangebiet liegenden Grundstücke nicht in eine „kooperative Baulandentwicklung" einbringen und insbesondere nicht veräußern zu wollen. Gleichermaßen ist damit kein Mangel der einem künftigen Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung vorgezeichnet. Die planende Gemeinde darf regelmäßig in Rechnung stellen, dass die Veräußerungsbereitschaft von Grundstückseigentümern ungeachtet ihrer Haltung im Vorfeld einer Planung schon durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans nachhaltig beeinflusst werden kann, zumal wenn anstelle einer bisher gewerblichen Nutzung eine Nutzung für Wohnbauzwecke in Betracht kommt, wie es vorliegend jedenfalls partiell der Fall sein dürfte. Unabhängig davon darf die planende Gemeinde aber auch eine längerfristige Perspektive zugrunde legen und berücksichtigen, dass sich die von den Grundstückseigentümern im Plangebiet verfolgten Nutzungskonzepte und ihre Haltung zu einer Grundstücksveräußerung auch aus anderen Gründen im Laufe der Zeit ändern können. Andernfalls wäre der Planungshoheit der Gemeinde - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - eine zu enge Grenze gesetzt. Keiner näheren Prüfung bedarf es deshalb im vorliegenden Zusammenhang, ob die Voraussetzungen einer von der Antragsgegnerin - wie dargetan - nachrangig erwogenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vorliegen und ob im Rahmen dieser Maßnahme, wie von der Antragstellerin thematisiert, eine Enteignung zu ihren Lasten in Betracht kommen könnte. Ein notwendiger Abwägungsmangel des zukünftigen Bebauungsplans ist auch nicht insoweit aufgezeigt, als die Antragstellerin die verkehrlichen Anforderungen anspricht, die aus dem Bestand der Feuerwache folgen. Daraus resultierende Probleme sind im Aufstellungsverfahren zu ermitteln und gegebenenfalls bewältigen. Dass dies von vornherein ausgeschlossen ist, ist nicht zu ersehen. Schließlich dürfte auch die zweijährige Geltungsdauer der streitigen Veränderungssperre nicht zu beanstanden sein. Sie entspricht § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB und stößt nach summarischer Prüfung auch nicht im Hinblick auf die inzwischen aufgehobene Veränderungssperre Nr. 109 auf Bedenken, die der Sicherung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 001 der Antragsgegnerin diente. Bei der streitigen Veränderungssperre dürfte es sich nämlich um eine selbstständige neue Veränderungssperre handeln, weil sie auf einem neuen Aufstellungsbeschluss beruht und nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge eine im Verhältnis zum Bebauungsplan Nr. 001 grundlegend andere Planungskonzeption sichert. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2017 - 2 B 994/16.NE -, a.a.O. Die Frage der Anrechnung von Zurückstellungszeiten betrifft - wie die Antragsgegnerin richtig vorgetragen hat - nicht die Gültigkeit der Veränderungssperre, sondern ihre Anwendung im Einzelfall. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass es auf die von der Antragstellerin thematisierte Behandlung eines Bauantrages des im Geltungsbereich der Veränderungssperre ansässigen Rudervereins vorliegend nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.