Beschluss
19 A 3054/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0110.19A3054.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2021 zuzulassen, ist unzulässig. Der Kläger hat sich dabei entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Der Kläger kann einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete aufgrund der am 22. November 2021 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 22. Dezember 2021. Dem Kläger kann auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gewährt werden. Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann ein Kläger zwar zunächst ohne anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag stellen. Wegen der dann eingetretenen Versäumung der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann er in diesem Fall grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO stellen, so dass er gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen könnte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DÖV 2004, 537, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2021 - 19 A 252/21.A -, juris, Rn. 6. Diese Anforderungen hat der Kläger hier nicht erfüllt. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 8. Januar 2022, also deutlich nach Ablauf der mit dem 22. Dezember 2021 endenden Rechtsmittelfrist eingereicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).