Beschluss
2 A 1915/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0107.2A1915.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 8. April 2020 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Baugenehmigung verletzte keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die Kläger könnten sich zunächst nicht darauf berufen, vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht angehört worden zu sein. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, woraus sich eine gesetzliche Notwendigkeit ihrer Beteiligung habe ergeben sollen. § 72 Abs. 1 BauO NRW sehe eine regelhafte Benachrichtigung von Angrenzern nur im Fall einer Erteilung von Abweichungen und Befreiungen vor. Solche gebe es hier nicht. Abgesehen davon wäre eine unterbliebene Anhörung auch unbeachtlich, da die Kläger im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Einwendungen vorzubringen. Mit diesen habe sich die Beklagte auch auseinandergesetzt. Dass es sich bei der tatsächlich genehmigten Nutzung der Halle für therapeutisches Reiten um einen Etikettenschwindel handele, weil es tatsächlich nur um eine normale Reithalle einer Pensionspferdehaltung gehe, lasse sich nicht feststellen. Es sei allein eine Nutzung für therapeutisches Reiten auf der Grundlage einer von dem Beigeladenen beigebrachten Betriebsbeschreibung genehmigt. Hierfür sei die Halle auch objektiv geeignet. Zudem habe die Beklagte durch eine Auflage sichergestellt, dass dieser Nutzungszweck auch eingehalten werde. Es dränge sich daher nicht auf, dass tatsächlich eine andere Nutzung beabsichtigt und über die Genehmigung ermöglicht werde. Unabhängig davon wäre aber auch mit einer Nutzung als gewöhnliche Reithalle keine Nachbarrechtswidrigkeit zu Lasten der Kläger verbunden. Selbst wenn es sich insoweit nicht um eine privilegierte Nutzung handeln sollte, korrespondiere damit keine Rechtsverletzung der Kläger. Einen Gebietserhaltungsanspruch im Außenbereich gebe es nicht. Eine Missachtung des Rücksichtnahmegebotes komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verletzung von abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen zu Lasten der Kläger lasse sich auf der Grundlage der hier anwendbaren BauO NRW 2018 ebenfalls nicht feststellen. Hinzu komme, dass sich die Kläger nicht auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Flurstücks 241, die hier allein ernsthaft in Betracht käme, berufen könnten, da sich dieses Grundstück nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum der Erbengemeinschaft J. befinde. Die weiteren Einwände der Kläger ließen von vornherein keine Nachbarrechtsverletzung erkennen. Soweit sie insoweit auf Regelungen in der Baugenehmigung zu einem Erdwall verwiesen, lasse die Baugenehmigung die Errichtung eines solchen nicht zu, sondern schreibe gerade dessen Beseitigung vor. Dass sie diese in ihren Nachbarrechten verletzen könnte, erschließe sich nicht. Ebenso wenig führten die verschiedenen Rügen zur ungenügenden Beachtung bzw. zum Verstoß gegen natur-, tier- und artenschutzrechtliche Bestimmungen – zu Ausgleichsmaßnahmen, dem Vorkommen des Laubfrosches sowie von Wildtieren im Bereich der klägerischen Hofstelle und durch die Art der Pferdehaltung – jedenfalls auf keine Rechtsverletzung der Kläger, weil die insofern angesprochenen Regelungen allein dem öffentlichen Interesse dienten. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte. Vielmehr geht der Zulassungsvortrag weitestgehend an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Soweit ersichtlich berufen sich die Kläger im Kern auf eine Vereinbarung mit der Beklagten, wonach sie über sämtliche Einzelheiten des Baugenehmigungsverfahrens informiert würden und ihnen aus dieser Zusage verbunden mit ihrem besonderen Engagement im Naturschutz weitergehende Rechte im Hinblick auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen zukämen; diesen Aspekt bezeichnet die Zulassungsbegründung (dort S. 6) ausdrücklich als ihr „Kernargument“. Dies liegt ersichtlich neben der Sache. Die Frage, ob gesetzlichen Vorschriften Nachbarschutz zukommt, ist eine aus dem Gesetz selbst zu beantwortende Rechtsfrage. Einer Baugenehmigungsbehörde kommt es nicht zu, jenseits der gesetzgeberischen Entscheidung weitergehende Nachbarrechte einzuräumen, zumal dies zu Lasten des Beigeladenen ginge, der an den entsprechenden Absprachen nicht beteiligt war. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2021 – 2 A 851/21 -, juris Rn. 17. Nichts anderes folgt aus dem auch von der Beklagten anerkannten Engagement der Kläger für eine biologische Landwirtschaft und eine extensive, angepasste Weidehaltung nach Biolandrichtlinien. Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Bewirtschaftung ihrer Flächen durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt sein könnten, nennt auch der Zulassungsvortrag nicht. Jenseits dessen können sie indes aus eigenem Recht nicht die Beachtung naturschutz- oder artenschutzrechtlicher Bestimmungen im Wege einer Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erzwingen, selbst wenn ihre Bedenken in der Sache zutreffen sollten. Vor diesem Hintergrund sind auch die unter 2. „Zum Bauantrag“ aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Kontext nicht entscheidungserheblich, zumal sie auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung enthalten. Vielmehr arbeiten sich die Kläger an dem aus ihrer Sicht fehlerhaften Verhalten der Beklagten ab, ohne hieraus erkennbar Folgen aus dem geltenden Recht herzuleiten, insbesondere eine Rechtsverletzung zu ihren Lasten darzulegen, die das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte. Soweit sie eine Verletzung von Abstandsflächen hinsichtlich des Flurstücks 241 in den Raum stellen, fehlt jegliche Darlegung dazu, dass sie Eigentümer dieses Flurstücks sein könnten. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. nach eigenen Angaben die Interessen der Eigentümergemeinschaft im Baugenehmigungsverfahren als Vertreterin wahrgenommen hat, vermittelt kein entsprechendes eigenes Abwehrrecht. Inwiefern erforderliche Abstandsflächen zum Flurstück 243 entgegen den eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 10 f.) verletzt sein könnten, wie die Kläger unter 2. d) andeuten, erschließt sich aus den dortigen Überlegungen nicht einmal im Ansatz. Ebenso wenig gehen die Kläger auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, dass der unter II. f.) erneut thematisierte Erdwall nach der Baugenehmigung abzutragen ist. 2. Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit keine weitergehenden Ausführungen, vielmehr soll der Vortrag offenbar differenziert sowohl zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel als auch zu dem der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erfolgen. 3. Für die eingangs des Zulassungsantrages genannten weiteren Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 VwGO) fehlt demgegenüber jegliche Darlegung, so dass der Antrag insoweit bereits unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die im Zulassungsverfahren etwaig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem dieser im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.