OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2900/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0103.1A2900.19.00
10mal zitiert
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.986,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.986,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Rückforderung der der Klägerin gewährten Zuwendungen für die Ausreise- und Umzugskosten (4.200,00 Euro + 786,00 Euro = 4.986,00 Euro) abgewiesen hat. Das ergibt sich aus der Antragsschrift vom 8. Juli 2019, mit der die Klägerin für den Fall der Zulassung der Berufung einen entsprechend eingeschränkten Antrag angekündigt hat, und aus dem damit korrespondierenden Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 16. August 2019. Der in dieser Weise begrenzte, (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Rückforderung der Zuwendungen zu den Ausreise- und Umzugskosten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage sei insoweit die Verwaltungsvorschrift der Ziffer 6.2.1 der "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst" der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA-Richtlinie), nach der bereits gewährte Reise- und Umzugskosten zurückzuerstatten seien, wenn die Auslandslehrkraft vor Ablauf von drei Vertragsjahren in das Inland zurückkehre. Zwar seien Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht geeignet, eine Rückforderung zu tragen; hier gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin durch die Entgegennahme des Vermittlungsbescheides vom 12. Juli 2016 die Auflage, nach der überzahlte Zuwendungen zu erstatten sind (Ziffer IV. 3. des Vermittlungsbescheides), sowie die Geltung der Maßgaben der ZfA-Richtlinie (Ziffer II. des Vermittlungsbescheides) akzeptiert habe. Ferner sei die Beklagte auch befugt, die Rückforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dies sei nämlich nur die Kehrseite der ebenfalls in dieser Handlungsform unter Vorbehalt erfolgten Bewilligung. Die nach der ZfA-Richtlinie zurückgeforderten Leistungen stünden der Klägerin materiell nicht zu. Insoweit seien die Verwaltungsgerichte nur zu der Prüfung befugt, ob die Behörde die Grenzen der Richtlinie überschritten oder eine Entscheidung getroffen habe, die dem Zweck der Richtlinie widerspreche. Ein solcher Fehler sei hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der Ziffer 6.2.1 der ZfA-Richtlinie seien erfüllt, da die Klägerin bereits wenige Wochen nach ihrer Ausreise in das Inland zurückgekehrt sei. Die Anwendung dieser Regelung werde hier auch nicht durch Ziffer 6.2.3 der ZfA-Richtlinie ausgeschlossen. Danach finde Ziffer 6.2.1 der ZfA-Richtlinie keine Anwendung, wenn die ZfA der vorzeitigen Rückkehr vor der Rückreise ausdrücklich zustimme, wobei eine Zustimmung insbesondere erteilt werden könne, wenn die vorzeitige Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei. Ob eine solche Erforderlichkeit hier vorgelegen habe, könne offen bleiben. Es fehle nämlich (jedenfalls) an einer ausdrücklichen Zustimmung der ZfA vor der Rückreise der Klägerin ins Inland, die unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt in Ho-Chi-Minh-Stadt (Saigon) vom 8. bis zum 10. Oktober 2016 erfolgt sei. Mit ihrer E-Mail vom 9. Oktober 2016 habe die Klägerin der Fachberaterin/Koordinatorin in Vietnam lediglich ihre Krankmeldung übermittelt, aber weder um Zustimmung zu einer Rückreise gebeten noch auch nur darüber informiert, dass sie unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt nach Deutschland zurückkehren wolle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die erforderliche Zustimmung einzuholen. In dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 10. Oktober 2016 sei eine Suizidabsicht verneint und weiter ausgeführt worden, die Klägerin habe die ihr angeratene Begleitung bei einem Rückflug abgelehnt. Des Weiteren sei die Klägerin durchaus in der Lage gewesen, die E-Mail vom 9. Oktober 2016 zu schreiben und dabei Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. Es leuchte daher nicht ein, warum es ihr bei dieser Gelegenheit nicht möglich gewesen wäre, die Zustimmung der Beklagten zur Rückreise zu erbitten und diese Zustimmung – ggf. unter ärztlicher Kontrolle – in Vietnam abzuwarten. Die Rückforderung sei auch nicht unbillig. Die Klägerin habe der Beklagten durch die eigenmächtige Rückkehr ins Inland nämlich die von Ziffer 6.2.3 der ZfA-Richtlinie bezweckte Möglichkeit genommen, etwa unter Einschaltung eines Vertrauensarztes zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich eine Rückkehr ins Inland erfordere. Schließlich sei die im Zuwendungsverhältnis ohnehin verminderte Fürsorgepflicht nicht durch die Entscheidung der Beklagten verletzt, die Rückforderung nach Ziffer 6.2.1 ZfA-Richtlinie vorzunehmen, wenn die vorherige Zustimmung i. S. d. Ziffer 6.2.3 der ZfA-Richtlinie fehle. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen greift die sinngemäß erhobene Rüge eines Gehörverstoßes nicht durch. Die Klägerin rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11. September 2017 (Gliederungspunkte 2. und 3.) weitgehend bzw. vollständig unberücksichtigt gelassen. Sie habe dort vorgetragen, dass es ihr im Oktober 2016 gesundheitlich unmöglich gewesen sei, eine Zustimmung der Beklagten vor der Rückkehr einzuholen, und hierzu des Näheren das Folgende ausgeführt: Sie sei am 8. Oktober 2016 in apathischem Zustand und nur eingeschränkt ansprechbar in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Ihre in Saigon lebende Freundin habe sie daraufhin in ein Krankenhaus gebracht. Die aufnehmenden Ärzte hätten eine schwere Depression mit Suizidgefahr diagnostiziert. Sie sei daher stationär aufgenommen und unter Beobachtung gestellt worden. Die Ärzte hätten eine unverzügliche Rückkehr nach Deutschland als unerlässlich angesehen, weil die gebotene muttersprachliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Saigon nicht möglich gewesen sei, und eine Reise in Begleitung angeraten. Sie sei daher am 11. Oktober 2016 in Begleitung ihrer Freundin nach Deutschland zurückgekehrt. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich substanzlos ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Vortrag tatsächlich zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich schon aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, wo die Klagebegründung zusammenfassend (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wie folgt wiedergegeben wird (UA S. 5): "Man habe bei der Klägerin im Oktober 2016 eine schwere Depression mit Suizidgefahr diagnostiziert. Aus medizinischer Sicht sei eine unverzügliche Rückkehr nach Deutschland erforderlich gewesen. Die Klägerin habe die Zustimmung der Beklagten vor der Rückkehr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht einholen können." Zudem ist im Tatbestand festgehalten, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt (UA S. 3, zweiter Absatz) bzw. am 11. Oktober 2016 (UA S. 5 unten) ins Inland zurückgekehrt sei. Das Verwaltungsgericht hat den in Rede stehenden Vortrag ferner in Erwägung gezogen. Im angefochtenen Urteil (UA S. 11, zweiter Absatz) hat es nämlich ausgeführt, dass es der Klägerin seiner Einschätzung nach nicht aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sei, die erforderliche Zustimmung vor ihrer Rückkehr in das Inland einzuholen. Zur Begründung hat es zum einen auf den Umstand abgestellt, dass die Klägerin (schon) am 9. Oktober 2016 in der Lage gewesen sei, ihre Krankschreibung per E-Mail zu übermitteln und dabei Angaben zu ihrem Zustand zu machen. Zum anderen hat es auf den Inhalt des Entlassungsberichts ("Medical Summary") des Krankenhauses vom 10. Oktober 2016 abgehoben, der eine Suizid-absicht der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen hat und in dem ferner mitgeteilt wird, die Klägerin habe die ihr angeratene Begleitung bei einem Rückflug abgelehnt. Vor dem Hintergrund dieser von den behandelnden Ärzten dargestellten aktuellen (stabilisierten) gesundheitlichen Lage der Klägerin am 10. Oktober 2016 war es für das Verwaltungsgericht ersichtlich ohne Bedeutung und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Befassung im Urteil, wie sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach deren Vortrag zuvor – am 8. Oktober 2016 – dargestellt hatte, wer sie in das Krankenhaus gebracht hatte und wie die Ärzte den Gesundheitszustand der Klägerin bei der Aufnahme, d. h. noch ohne eingehendere Diagnostik, eingeschätzt hatten. Unerheblich war für das Verwaltungsgericht erkennbar ferner das Vorbringen, dass und aus welchen Gründen die Ärzte zu einer unverzüglichen Rückkehr nach Deutschland geraten hatten. Hieraus ergab sich nämlich offensichtlich nicht, dass die Klägerin zwingend bereits am 11. Oktober 2016 ausreisen musste und nicht noch wenige Tage unter ärztlicher Kontrolle (ggf. auch im Krankenhaus) in Vietnam verbleiben konnte, um die erforderliche Zustimmung zu einer Rückkehr einzuholen. Die entsprechende Nachfrage nebst Entlassungsbericht hätte sie dem ZfA schon am Montag, den 10. Oktober 2016, zukommen lassen können, nämlich per E-Mail. Dass diese Möglichkeit bestanden hätte, wird ohne Weiteres durch die E-Mail-Korrespondenz der Klägerin belegt, die diese wegen eines Mietzuschusses bis Anfang Oktober 2016 mit der ZfA geführt hatte (Beiakte Heft 1, Bl. 110 ff.). Weshalb schließlich der Vortrag für das Verwaltungsgericht erheblich gewesen sein soll, die Klägerin habe sich auf ihrem Flug nach Deutschland von ihrer Freundin begleiten lassen, erschließt sich nicht. Namentlich belegt er nicht, dass die Klägerin, die ausweislich des Entlassungsberichts tags zuvor noch eine Begleitung für unnötig befunden hatte, nicht auch in der Lage gewesen wäre, den Flug unbegleitet zu absolvieren. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen insgesamt im Wesentlichen das Folgende geltend: Die Würdigung des Gerichts, das Fehlen der vorherigen Zustimmung zu der erfolgten Rückkehr in das Inland führe zum Verlust der gewährten Zuwendungen zu den Umzugs- und Reisekosten, sei fehlerhaft. Auch die Beklagte treffe ihr gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht. Das ergebe sich als Rechtsreflex aus ihrem Beamtenverhältnis mit dem Land Berlin, das während der im öffentlichen Interesse erfolgten Beurlaubung für den Auslandsschuldienst fortbestanden habe und in das der Auslandsschuldienst "eingebettet" gewesen sei. Die das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gestaltenden Verwaltungsvorschriften seien im Lichte dieser Fürsorgepflicht auszulegen und anzuwenden. Die gerichtliche Überprüfung dürfe sich (daher) auch nicht nur auf die Prüfung beschränken, ob die Verwaltungsentscheidung sich innerhalb der durch die ZfA-Richtlinie geprägten Verwaltungspraxis halte und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße; könnte hinsichtlich der ZfA-Richtlinie von einer vertraglichen Unterwerfung der betroffenen Lehrer ausgegangen werden, so bedürften deren Regelungen "als allgemeine Geschäftsbedingungen" einer Inhaltskontrolle und würde sich die Ausschlussregelung bei uneingeschränkter Anwendung als eine die Betroffenen unzumutbar benachteiligende "Überraschungsklausel" darstellen. Die Beklagte habe aber auch dann ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sich die Überprüfung nur an den in § 114 VwGO beschriebenen Maßstäben zu orientieren hätte. Sie habe nämlich die der Klägerin zustehenden Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht hinreichend beachtet. Nach ihrer damaligen gesundheitlichen Situation, die sich gerade aus dem als nicht berücksichtigt gerügten (hier weiter oben wiedergegebenen) Vortrag ergebe und die sie nicht zu vertreten habe, sei es ihr nämlich weder möglich noch zumutbar gewesen, bis zu einer Zustimmung der Beklagten zur Rückreise in einem Krankenhaus in Vietnam zu verweilen und auf Inanspruchnahme einer angemessenen Versorgung in Deutschland zu verzichten. Außerdem habe die Beklagte nicht ihrer Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht genügt und könne ihr – der Klägerin – daher eine vertragswidrige Rückkehr nicht mehr mit Erfolg vorhalten. Auf ihre Anfrage nach erfolgter Rückreise, ob ein weiterer Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich sei, habe die Beklagte nämlich weder eine weitere ärztliche Stellungnahme angefordert noch eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Dieser Vortrag zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die in Anwendung der ZfA-Richtlinie erfolgte Rückforderung der fraglichen Zuwendungen sei nicht zu beanstanden, weil eine ausdrückliche Zustimmung der ZfA i. S. v. Ziffer 6.2.3 der ZfA-Richtlinien fehle. a) Das gilt zunächst für die (sinngemäße) Behauptung, die gerichtliche Überprüfung der nach den ZfA-Richtlinien getroffenen Entscheidung der Beklagten dürfe sich nicht nur an den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO orientieren, sondern verlange eine weitergehende inhaltliche (Voll-)Kontrolle. Da diese Behauptung zwar aufgestellt, aber nicht näher begründet wird, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und damit an einer hinreichenden Darlegung, dass das Verwaltungsgericht seiner gerichtlichen Überprüfung einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, insoweit das Folgende geklärt: Richtlinien, in denen bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen die im Haushaltsgesetz einschließlich Bundeshaushaltsplan zweckbestimmt ausgewiesenen Förderungsmittel an den "Empfängerkreis" zu verteilen sind, unterliegen als verwaltungsinterne Vorschriften ohne Rechtssatzcharakter grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Verwaltungsgerichte haben sich insoweit auf die Überprüfung zu beschränken, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob ihr Entscheidungsergebnis im Widerspruch zu dem gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979– 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f., sowie das Urteil des für diese Materie früher zuständig gewesenen Senats des OVG NRW vom 20. Januar 1988– 12 A 2558/85 –, juris (nur LS) = gerichtliche Veröffentlichungsfassung S. 2, und den Senatsbeschluss vom 6. März 2012 – 1 A 1733/10 –, juris, Rn. 5 bis 10; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, juris, Rn. 127 und 130 (zum Verteilungsermessen bei der Vergabe von Mitteln nach der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks für die Sanierung von Schulgebäuden). Diese Grundsätze gelten auch bei einer in Anwendung solcher Richtlinien erfolgten– hier gegebenen – Rückforderung von Fördermitteln, weil die Rückforderung lediglich die Kehrseite der die Mittel gewährenden Entscheidung ist. b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass sich die Entscheidung der Beklagten, die gewährten Zuwendungen zurückzufordern, bei Anwendung dieses Maßstabs als fehlerhaft erweisen könnte. Nach Ziffer 6.2.1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 der ZfA-Richtlinie sind bereits gewährte (Zuwendungen) zu Reise- und Umzugskosten zurückzuerstatten, wenn die Auslandsdienstlehrkraft vor Ablauf von drei Jahren in das Inland zurückkehrt; dabei wird nach Ziffer 6.2.1 Satz 3 der ZfA-Richtlinie für jedes abgeleistete Vertragsjahr ein Drittel der Gesamtkosten erlassen. Die Anwendung dieser Vorschrift, die erkennbar einer (weitgehend) fehlgeschlagenen Förderung Rechnung tragen will, führt hier angesichts einer Dienstleistung von nur wenigen Wochen, wie im Grundsatz auch nicht streitig ist, grundsätzlich zwingend zur Rückforderung der vollen Beträge. Diese Regelung findet allerdings nach Ziffer 6.2.3 Satz 1 der ZfA-Richtlinie keine Anwendung, wenn die ZfA der vorzeitigen Rückkehr vor der Rückreise ausdrücklich zustimmt. Mit dem Erfordernis einer Zustimmung vor der Rückreise will die Vorschrift der ZfA die Möglichkeit einräumen, den jeweiligen Rückreisegrund (vgl. die beiden in Ziffer 6.2.3 Satz 2 der ZfA-Richtlinie nicht abschließend – "insbesondere" – genannten Gründe) noch vor einem Abbruch der dem Träger der jeweiligen Auslandsschule vertraglich geschuldeten Dienstleistung in geeigneter Weise prüfen zu können. In Bezug auf den ausdrücklich angeführten Rückreisegrund, dass die vorzeitige Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen erforderlich "war" (gemeint ist offensichtlich: "ist"), bedeutet dies, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, dass die Vorschrift der Ziffer 6.2.3 Satz 1 der ZfA-Richtlinie der ZfA insbesondere ermöglichen will, von einem Vertrauensarzt vor Ort prüfen zu lassen, ob die Erkrankung tatsächlich eine Rückkehr ins Inland erfordert. Dass eine vorherige Zustimmung im Sinne dieser Regelung hier (schon mangels entsprechender Bemühungen der Klägerin) nicht vorliegt, ist ebenfalls nicht streitig und führt dazu, dass die Rückforderung der in Rede stehenden Beträge bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften der ZfA-Richtlinie zwingend zu erfolgen hat, ohne dass es noch nachträglicher Ermittlungen im Inland bedürfte. Die dem entsprechende Entscheidung der Beklagten ist nicht ermessensfehlerhaft, und zwar auch nicht wegen einer Verletzung der von der Klägerin bemühten Fürsorgepflicht der Beklagten. Dass die Beklagte im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin eine "besondere" Fürsorgepflicht trifft bzw., da dieses Rechtsverhältnis inzwischen nicht mehr besteht, getroffen hat, ist nicht richtig. Solches ergibt sich weder aus der behaupteten "Einbettung" des Auslandsschuldienstes in das grundsätzlich fortbestehende Beamtenverhältnis der Klägerin mit ihrem Dienstherrn noch aus dem Umstand, dass die Beurlaubung für die Auslandslehrtätigkeit im öffentlichen Interesse erfolgt ist. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist seit langem geklärt, dass die Beklagte gegenüber den von ihr an Auslandsschulen vermittelten Lehrkräften lediglich eine solche Fürsorgepflicht hat, die gegenüber der im Beamtenverhältnis wurzelnden Fürsorgepflicht vermindert ist. Vgl. die Urteile des OVG NRW vom 23. Oktober 1990 – 12 A 1512/88 –, n. v., UA S. 9 f., und vom 5. August 1999 – 12 A 2509/97 –, juris, Rn. 43, sowie die Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2010– 1 A 1694/08 –, juris, Rn. 12, vom 16. September 2016 – 1 A 2006/15 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 23. Februar 2021 – 1 A 4505/18 –, juris, Rn. 23 bis 25. Die von dem Bundesverwaltungsamt bzw. – seit dem 1. Juni 2021 – von dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG) an Auslandsschulen vermittelten Lehrkräfte stehen nämlich nicht in einem Beamtenverhältnis oder sonstigen Dienstverhältnis zu der Beklagten, sondern befinden sich während ihrer Auslandslehrtätigkeit als vom deutschen Schuldienst beurlaubte Beschäftigte in einem (vertraglich begründeten) Dienstverhältnis allein mit dem Träger der jeweiligen Auslandsschule. Die Beklagte gewährt ihnen lediglich finanzielle Zuwendungen. Das danach gegebene (bloße) Zuwendungsverhältnis ist auch im Übrigen einem Beamtenverhältnis oder sonstigen Dienstverhältnis nicht vergleichbar. Zwar könnte es bei Berücksichtigung dieser eingeschränkten Fürsorgepflicht (seltene) Fälle geben, in denen sich eine nach dem Wortlaut der Ziffern 6.2.1. Satz 2 und 6.2.3 Satz 1 der ZfA-Richtlinie gebotene Rückforderung gewährter Zuwendungen für Reise- und Umzugskosten als unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft erweist. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn (ggf. auch erst aufgrund späterer Ermittlungen im Inland) feststeht, dass es der Auslandslehrkraft aufgrund einer im Ausland akut aufgetretenen Erkrankung unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, die vorherige Zustimmung der ZfA zu der Rückkehr in das Inland (im Sinne eines Abbruchs der Auslandslehrtätigkeit) einzuholen, oder wenn die entsprechend ersuchte ZfA (erkennbar) fehlerhaft nicht zugestimmt hat. Dem muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Es ist nämlich auch im Lichte des Zulassungsvortrags nicht erkennbar, dass ein solcher Fall hier vorgelegen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, der Klägerin sei es möglich (und zumutbar) gewesen, vor ihrer Rückkehr nach Deutschland um Zustimmung der ZfA nachzusuchen, zutreffend auf die unmittelbar vor der Rückkehr gegebene dokumentierte gesundheitliche Situation der Klägerin gestützt. Diese Situation war zum einen durch den Umstand geprägt, dass die Klägerin (schon) am 9. Oktober 2016 in der Lage gewesen war, ihre Krankschreibung per E-Mail zu übermitteln und dabei Angaben zu ihrem Zustand zu machen. Zum anderen und vor allem konnte eine Suizidabsicht der Klägerin nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 10. Oktober 2016 (jedenfalls) zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen werden und sah sich die Klägerin schon wieder in der Lage, den beabsichtigten Rückflug ohne die ihr angeratene Begleitung anzutreten. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen (stabilisierten) gesundheitlichen Lage der Klägerin am 10./11. Oktober 2016 war es, anders als diese meint und wie bereits oben erwähnt, ersichtlich ohne Bedeutung, wie sich ihr gesundheitlicher Zustand zuvor – am 8. Oktober 2016 – dargestellt hatte, wer sie in das Krankenhaus gebracht hatte, wie die Ärzte ihren Gesundheitszustand bei der Aufnahme noch eingeschätzt hatten und dass sie schließlich doch eine private Begleitung für den Rückflug in Anspruch genommen hat. Für die gleichwohl aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Rückkehr nach Deutschland sei aus medizinischen Gründen zwingend sofort – am 11. Oktober 2016 oder ein, zwei Tage danach – erforderlich gewesen, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag nichts von Substanz. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Klägerin krankheitsbedingt gehindert gewesen wäre, am 10. Oktober 2016 bei der ZfA per E-Mail (dringlich) um Zustimmung zur Rückkehr zu bitten und ggf. noch wenige Tage (im Krankenhaus) unter ärztlicher Kontrolle zu verbleiben, um die Antwort der ZfA abzuwarten. Im Übrigen hatte die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 9. Oktober 2016 der Beklagten gegenüber selbst den Eindruck erweckt, zunächst noch in Vietnam bleiben zu wollen. Sie hatte nämlich angekündigt, sich nach der Verbesserung der Symptomatik und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – die vorgelegte Krankschreibung galt immerhin bis zum 30. Oktober 2016 – bei der Fachberaterin/Koordinatorin "zum Dienstantritt" melden zu wollen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf, "ob bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis, die für den Auslandsschuldienst beurlaubt sind, bei Auslegung der ZfA-Richtlinien eine sich aus dem zugrunde liegenden Beamtenverhältnis ergebende Fürsorgepflicht zu beachten und die Richtlinien und Verwaltungspraxis im Lichte der Fürsorgepflicht auszulegen und zu bewerten ist". Diese Rechtsfrage ist ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie die obigen Ausführungen zeigen, vielmehr schon auf der Basis der bereits vorliegenden – langjährigen und gefestigten – Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ohne weiteres beantworten, nach der im Zuwendungsverhältnis zwischen der Beklagten und der jeweiligen Auslandslehrkraft nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die mit der aufgeworfenen Rechtsfrage allein angesprochen wird, sondern nur eine davon zu unterscheidende verminderte Fürsorgepflicht zu beachten ist. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren nur noch gegen die Rückforderung der Zuwendungen für die Ausreise- und Umzugskosten i. H. v. insgesamt 4.986,00 Euro wendet. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5,, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.