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Beschluss

2 A 1327/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1230.2A1327.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird aus Gründen der Klarstellung eingestellt, nachdem die Beteiligten den mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag gegenüber dem Gericht schriftlich angenommen haben.Ebenfalls zur Klarstellung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. März 2020 - 5 K 2691/19 - für wirkungslos erklärt (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

Die seitens der Klägerin angeregte Feststellung des Vergleichsinhalts durch gesonderten Beschluss ist entbehrlich. Denn dieser ergibt sich bereits hinreichend rechtssicher aus dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021, der gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch die Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 21. Dezember 2021 (Klägerin) und vom 22. Dezember 2021 (Beklagter) als gerichtlicher Vergleich wirksam geworden ist. Auf Ziffer 5 jenes Beschlusses wird Bezug genommen. Eine § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung enthält § 106 VwGO nicht.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anknüpfung an den mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geforderten Beitrag ebenfalls auf 375,50 Euro festgesetzt, also innerhalb der Wertstufe bis 500,00 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Der Wert des Vergleichsgegenstandes insgesamt beläuft sich in Anlehnung an die Höhe des seitens des Beklagten zuletzt geltend gemachten Kontodefizits in Höhe von 557,46 Euro, auf dessen Ausgleich der Vergleich zielt, also auf eine Wertstufe bis 1.000 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG); der Mehrwert zum Streitwert des Klagegegenstandes beträgt danach 200 Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird aus Gründen der Klarstellung eingestellt, nachdem die Beteiligten den mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag gegenüber dem Gericht schriftlich angenommen haben.Ebenfalls zur Klarstellung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. März 2020 - 5 K 2691/19 - für wirkungslos erklärt (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Die seitens der Klägerin angeregte Feststellung des Vergleichsinhalts durch gesonderten Beschluss ist entbehrlich. Denn dieser ergibt sich bereits hinreichend rechtssicher aus dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021, der gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch die Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 21. Dezember 2021 (Klägerin) und vom 22. Dezember 2021 (Beklagter) als gerichtlicher Vergleich wirksam geworden ist. Auf Ziffer 5 jenes Beschlusses wird Bezug genommen. Eine § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung enthält § 106 VwGO nicht. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anknüpfung an den mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geforderten Beitrag ebenfalls auf 375,50 Euro festgesetzt, also innerhalb der Wertstufe bis 500,00 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Der Wert des Vergleichsgegenstandes insgesamt beläuft sich in Anlehnung an die Höhe des seitens des Beklagten zuletzt geltend gemachten Kontodefizits in Höhe von 557,46 Euro, auf dessen Ausgleich der Vergleich zielt, also auf eine Wertstufe bis 1.000 Euro (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG); der Mehrwert zum Streitwert des Klagegegenstandes beträgt danach 200 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).