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Beschluss

7 B 1497/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1229.7B1497.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.044,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.044,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.8.2021, mit dem die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2020 (10 L 455/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 1295/20) wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage betreffend die Versiegelung der Räumlichkeiten in dem Gebäude X.-----------straße 00a in E. anzuordnen, abgelehnt worden sind, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des ersten Antrages darauf gestützt, dass die nach § 80 Abs. 7 VwGO für eine Änderung des Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vorliege. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ansonsten ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich auf die wohnungsmarktbedingten Schwierigkeiten der Anmietung einer Wohnung in E. und den in notariell beglaubigter Abschrift vorgelegten Bauschein vom 00.7.1958 beruft, führt dies mangels dargelegter veränderter Umstände nicht zum Erfolg. Es handelt sich um die Wiederholung früheren Vortrags. Der Einwand, die zwischenzeitlich verschärfte Entwicklung der Corona-Pandemie stelle eine Änderung der Sachlage dar, rechtfertigt ebenfalls nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die aktuelle Situation. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung und die Unverhältnismäßigkeit der Versiegelung geltend macht, hat er auch damit keine nach dem Erlass des im ersten Abänderungsverfahren ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2020- 10 L 1479/20 - (bestätigt durch Senatsbeschluss vom 2.11.2020 - 7 B 1652/20 -) eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage dargelegt. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das Verwaltungsgericht nicht zutreffend aufgeklärt und in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2020 fehlerhaft behauptet, die Baugenehmigung (vom 25.4.2008) sei am 25.4.2013 erloschen, obwohl während der Versiegelung eines Gebäudes eine Baugenehmigung nicht erlöschen könne. Die Rüge des Antragstellers, wegen eines vom Verwaltungsgericht übergangenen Akteneinsichtsantrags sei sein Gehörsanspruch verletzt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme veränderter Umstände. Zudem wurde für den Antragsteller zwischenzeitlich Akteneinsicht in die Verwaltungsakten genommen. Die Beschwerde bleibt auch bezüglich der Ablehnung des sinngemäßen Antrages, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Versiegelung der Räumlichkeiten in dem Gebäude X.-----------straße 00a in E. anzuordnen, ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Versiegelung sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung zu Recht erfolgt. Zudem stehe einer Entsiegelung nach wie vor die defizitäre Sicherheitslage in dem betroffenen Gebäude entgegen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit der Antragsteller eine akute Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des Gebäudes bestreitet, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 2.11.2020 - 7 B 1648/20 - die unzureichende Sicherheitslage mit fehlenden bzw. unzureichenden Rettungswegen im Brandfall begründet und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation mittlerweile anders darstelle. Eine solche Änderung der Sachlage hat der Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt, auch nicht mit dem Vorbringen, das Gericht hätte einen neueren Nutzungsänderungsantrag berücksichtigen müssen, der von der Antragsgegnerin abgelehnt worden sei. Es ist schon nicht dargelegt, welchen konkreten Antrag auf Nutzungsänderung der Antragsteller meint. Der Einwand des Antragstellers, die unangekündigte Versiegelung des Gebäudes führe zu einer Verletzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG, rechtfertigt aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.2.2021 - 7 B 1885/20 - kein anderes Ergebnis, ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sich der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auf diesen Eingriff zu Lasten eines anderen Familienmitgliedes berufen kann. In dem genannten Beschluss hat der Senat ausgeführt, der mit der Versiegelung bezweckte Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Nutzer des Gebäudes rechtfertige einen eventuellen Eingriff in das Berufsausübungsrecht. Die Freiheit der Berufswahl sei durch die Versiegelung offensichtlich nicht tangiert. Daran hält der Senat fest. Das Vorbringen, die Versiegelung des Gebäudes begründe eine reale pandemiebedingte Lebensgefahr für dessen ehemalige Bewohner, die Versiegelung sei unverhältnismäßig, das Gebäude stehe infolge des Leerstandes schutzlos da, die Entsiegelung sei deshalb eilbedürftig, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf die bereits oben angeführten Erwägungen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Hinreichende Gründe für die Annahme, die vorhandenen Verwaltungsvorgänge seien unvollständig vorgelegt worden, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.