Beschluss
7 B 1753/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1223.7B1753.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 17 K 7642/20 gegen den abgrabungsrechtlichen Vorbescheid vom 13.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, durch die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnten sie keinen über die Klageerhebung hinausgehenden rechtlichen Vorteil erlangen; ob alle Einzelfragen des Vorbescheids im Falle der Genehmigungserteilung zugunsten des Genehmigungsinhabers zu beantworten seien, sei in dem die Abgrabungsgenehmigung betreffenden Verfahren zu klären; die Wiederherstellung sei auch nicht geeignet, die Bindungswirkung des Vorbescheids gegenüber der Beigeladenen entfallen zu lassen und auch nicht erforderlich, um eine Bindungswirkung gegenüber den Antragstellern zu verhindern; gegenüber den Antragstellern entfalteten die Feststellungen des Vorbescheids nur im Falle seiner Bestandskraft vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung Bindungswirkung. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Die Antragsteller machen geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach auch eine Klage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt wie den angegriffenen Vorbescheid aufschiebende Wirkung entfalten könne, werde diese aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt, bestehe nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dieser Einwand greift nicht durch. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen besteht in der vorliegenden Fallgestaltung kein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz; aufgrund der Klage der Antragsteller, die ihnen gegenüber den Eintritt der Bestandskraft des Vorbescheids hindert, unterliegt die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids in nachbarrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang der Überprüfung im Klageverfahren bzw. der Überprüfung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das eine etwaige spätere Abgrabungsgenehmigung bzw. Abgrabungsteilgenehmigung betrifft. Soweit die Antragsteller der Sache nach darauf abstellen, dass durch die aufschiebende Wirkung auch die die Beigeladene begünstigende Wirkung des Vorbescheids gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig beseitigt werde, sodass deren Prüfung im weiteren abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren daran nicht ohne Weiteres anknüpfen könne, verkennen sie die Reichweite der aufschiebenden Wirkung im Nachbarrechtsstreit. Diese beseitigt nicht die Wirkung des Verwaltungsakts gegenüber dem Vorhabenträger. Vgl. BayVGH, Urteil vom 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 -, BayVBl 2011, 439 = juris, m. w. N. Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 14.10.2014 - 8 S 1457/14 -, NVwZ-RR 2015, 96 = juris, folgt schon deshalb nichts anderes, weil dieser sich lediglich auf die Wirkungen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids bezieht; für den hier in Rede stehenden Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des landesrechtlichen Abgrabungsrechts in Nordrhein-Westfalen sind dessen Wirkungen eigenständig zu beurteilen. Die Antragsteller berufen sich danach ferner ohne Erfolg darauf, dass der begehrte Rechtsschutz für sie aus rechtlichen Gründen vorteilhaft sei, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dazu führe, dass die Umsetzungsfähigkeit einer späteren Vollgenehmigung mangels vollziehbarer Teilgenehmigung hinausgeschoben werde. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekte einer zeitlichen Verfahrensverzögerung, die von der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung thematisiert worden sind, sind im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Hinweis der Antragsteller auf ein Erfordernis der Beseitigung eines Rechtsscheins rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung. Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht erschüttert sind, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller nach ihrem Vorbringen überhaupt antrags- bzw. klagebefugt sind. So erscheint zweifelhaft, ob sie sich auf Vorgaben des Abstandserlasses Nordrhein-Westfalen berufen und daraus Nachbarrechte herleiten können. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 -, BauR 2021, 679 = juris, Rn. 19; Ebenso erscheint fraglich, ob sie sich auf etwaige Verstöße gegen raumordnungsrechtliche Vorgaben berufen können. Vgl. dazu allg. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.2.2017 - 8 A 10717/16 -, BRS 85 Nr. 206 = BauR 2017, 1193 = juris. Die Einwände der Antragsteller zu Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung wären im Klageverfahren gegen den Vorbescheid bzw. einem weiteren Nachbarrechtsstreit betreffend die abgrabungsrechtliche Vollgenehmigung ohnehin auch mit Blick auf die von den Antragstellern angesprochenen Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsge-setzes unerheblich, wenn sie nicht aus anderen Gründen antrags- bzw. klagebefugt sind. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2018 - 4 B 12.18 -, BRS 86 Nr. 182 = juris sowie OVG NRW, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 928/16 -, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.