OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 45/19.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.7D45.19NE.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen tragen zu einem Anteil von 1/8

die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner,

jeweils die Antragsteller zu 3., 4., 5. und 6.,

die Antragsteller zu 7. und 8. als Gesamtschuldner,

jeweils die Antragsteller zu 9. und 10.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen tragen zu einem Anteil von 1/8 die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, jeweils die Antragsteller zu 3., 4., 5. und 6., die Antragsteller zu 7. und 8. als Gesamtschuldner, jeweils die Antragsteller zu 9. und 10. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein reines Wohngebiet mit vier Baufenstern für freistehende Einfamilienwohnhäuser sowie eine private Grünfläche ausweist. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in der näheren Umgebung des Bebauungsplangebiets. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Wohnhausgrundstücks S.-----weg 38 (Flurstück 1959, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt auf der westlichen Seite des S1.-----wegs an der Abzweigung der Straße Im E1. . Der Antragsteller zu 3. ist(Mit-)Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Im E1. 6 (Flurstück 1950, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück grenzt im Südosten an das Plangebiet an und liegt nordöstlich des Wendehammers am Ende der Straße Im E1. . Die Antragstellerin zu 4. ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks S.-----weg 32 (Flurstück 1946, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt an der westlichen Seite des S1.-----wegs östlich des Plangebiets. Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Im E1. 4 (Flurstücke 1949 und 2036, Flur 10 der Gemarkung E. ); es liegt südöstlich des Plangebiets und östlich des Wendehammers am Ende der Stichstraße Im E1. . Der Antragsteller zu 6. ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Im E1. 5 (Flurstück 1956, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt südlich des Wendehammers der Straße Im E1. . Die Antragsteller zu 7. und 8. sind Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Im E1. 1 (Flurstück 1958, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt südlich der Straße Im E1. . Der Antragsteller zu 9. ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks S.-----weg 34 (Flurstück 1984, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt an der westlichen Seite des S1.-----wegs nördlich des Abzweigs der Stichstraße Im E1. . Der Antragsteller zu 10. ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks S.-----weg 28 (Flurstücke 1368/527 und 1371/532, Flur 10 der Gemarkung E. ); das Grundstück liegt an der westlichen Seite des S1.-----wegs und unmittelbar östlich des Plangebiets. Die beigeladene Eigentümergemeinschaft plant die Bebauung des Plangebiets mit vier Einfamilienwohnhäusern. Ihre Mitglieder sind jeweils zu einem hälftigen Anteil Eigentümer der Grundstücke Gemarkung E. , Flur 10, Flurstücke 2126 und 2127. Das etwa 3.600 m² große Plangebiet liegt im linksrheinischen Ortsteil C. -E. am Fuß des Hangs des W. . Es grenzt an ein Wohngebiet und ist Teil der rückwärtigen Grundstücksflächen des Grundstücks X.-----straße 111, die am Ende der Stichstraße Im E1. liegen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 2126 (teilweise), 2127, 2128 und 2129 sowie 1999 der Flur 10 in der Gemarkung E. . Früher befand sich dort ein Gärtnereigelände. Das Plangebiet hat nach Osten etwa 11 % Gefälle. Im westlichen Randbereich liegt das Plangebiet auf ca. 73 m über NHN, im östlichen Randbereich auf ca. 68 m. In der näheren Umgebung des Plangebiets befindet sich überwiegend eingeschossige bis zweigeschossige Wohnbebauung mit freistehenden Einzelhäusern. Bislang war der Bereich des Plangebiets durch den Bebauungsplan Nr. 7818-1 in der Fassung der 1. Änderung erfasst, der ein Gärtnereigelände und Wohngebiete auswies. Der frühere Plan sah für einen Teilbereich am Ende der Stichstraße Im E1. nördlich des Hauses Nr. 7 ein Baufenster in einem reinen Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise vor. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der angegriffene Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von ca. 2.600 m² ein reines Wohngebiet fest; nach § 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind dort ausgeschlossen. Zum Maß der Nutzung wird eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Zudem wird eine maximale Gebäudehöhe jeweils für die einzelnen Baufenster festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 begrenzt. Es ist jeweils maximal eine Wohneinheit je Wohngebäude zulässig. Am südöstlichen Rand des Plangebiets ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, über das die Baufenster erschlossen werden sollen. Als Dachform ist "Flachdach" vorgegeben. Als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft enthält der Plan die textliche Festsetzung, dass Flachdächer von Wohngebäuden, Garagen und Carports - mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen - nach Maßgabe näherer Bestimmungen mindestens extensiv zu begrünen sind. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets wird eine private Grünfläche mit dem Zusatz "Garten" festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Aufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: In der Zeit vom 14.12.2017 bis 26.1.2018 wurde der Planentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben während der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen gegen die Planung. Sie rügten im Wesentlichen Eingriffe in die Natur, Belastungen des bestehenden Wohngebiets durch Verkehr und Gefahren durch abfließendes Niederschlagswasser, ferner regten sie eine Erschließung des Gebiets über die X.-----straße an. In der Sitzung des Rats der Antragsgegnerin vom 3.5.2018 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Gegenstand der Beschlussfassung war auch eine Abwägung zu den Einwendungen in der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung, eine Thematische Gesamtabwägung sowie die Planbegründung mit einem Hinweis auf die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 9.5.2018 wurde die Planurkunde ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 23.5.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 16.5.2019 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt. Sie könnten sich auf abwägungsrelevante Belange berufen. Insbesondere könnten sie sich auf das Interesse am Schutz vor einer unzureichenden Konzeption bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung auch bei Starkregenereignissen berufen. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Es werde die letzte grüne Schneise im Wohngebiet beseitigt, dabei werde auch gegen artenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen. Zudem führe das Vorhaben zu einer unangemessenen baulichen Verdichtung. Die Belange der Verkehrserschließung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Stichstraße Im E1. sei für den zusätzlichen Verkehr zu eng. Sie sei mit 3,92 m bzw. 3,91 m für Begegnungsverkehr nicht geeignet, Wohnwege für Begegnungsverkehr müssten mindestens 4,10 m breit sein. Die alternative Erschließung über die Grundstücke X.-----straße 111/113 sei nicht hinreichend erwogen worden. Ebenso wenig seien die Belange der Verkehrssicherheit - insbesondere mit Blick auf die scharfe Rechtskurve im Verlauf der Stichstraße Im E1. - und die Belange der Verkehrslärmbelastung und der Belastung durch Abgase hinreichend berücksichtigt worden. Das Verkehrsaufkommen werde sich für die Anlieger um 2/3 steigern. Mangelhaft sei die Planung auch in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung, insbesondere bei Starkregenereignissen. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht angenommen, dass die zusätzliche Versiegelung nur einen minimalen Umfang habe. Dem Gebot der Rücksichtnahme hätte es - insbesondere mit Blick auf belastende Einblicke von den neuen Gebäuden auf die bestehende Bebauung - entsprochen, die Baufenster zur X.-----straße hin zu verschieben und von dort aus zu erschließen. Die Antragsteller beantragen, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7818-1 der Bundesstadt C. für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei aus den von der Beigeladenen aufgezeigten Gründen unzulässig. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die durch den Plan ermöglichte Bebauung füge sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Verkehrserschließung über die Straße Im E1. sei angesichts der geringen planbedingten zusätzlichen Verkehrsbelastung durch 3 neue Wohneinheiten ausreichend. Als Vorbelastung sei die frühere Nutzung durch eine Gärtnerei zu berücksichtigen. Es sei auch nicht mit einer spürbaren planbedingten Zunahme der Belastung der Umgebung durch Verkehrslärm zu rechnen. Das Grundstück sei bereits vor 1966 erstmalig bebaut und an die Mischkanalisation angeschlossen gewesen. Deshalb bestehe keine Verpflichtung, das Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung in ein Gewässer einzuleiten. Die Thematik des Starkregens sei ausreichend berücksichtigt. In der Planzeichnung werde darauf hingewiesen, dass vor einer Bebauung eine fachgutachterliche Starkregenbetrachtung vorzunehmen sei. Der Plan enthalte zudem Festsetzungen mit eingriffsmindernder Wirkung (Einschränkung der Versiegelung und Vorgaben zur Dachbegrünung). Das Flurstück 1961 zwischen dem Plangebiet und der X.-----straße , das in städtischem Eigentum stehe, sei nicht als Weg ausgebaut. Die Straße Im E1. sei als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen seien nicht abwägungsrelevant. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 23.4.2021 verwiesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 10.8.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen (Fotodokumentation) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist allerdings zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere - anders als Antragsgegnerin und die Beigeladene geltend machen - antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber, sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang, nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2020 - 7 D 40/18.NE -, juris, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier eine Antragsbefugnis der Antragsteller mit Blick auf die Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung. Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Versiegelung insbesondere bei Starkregenereignissen größere Mengen von Niederschlagswasser im Plangebiet anfallen. Es erscheint des Weiteren möglich, dass der Mischwasserkanal in der Straße Im E1. , über den das gesamte Regenwasser abgeführt werden soll, erhebliche Mengen des Niederschlagswassers bei Starkregen nicht fassen kann, sodass dieses auf die tiefer gelegenen Nachbargrundstücke der Antragsteller abfließen könnte. Dies betrifft jedenfalls die in Gefällerichtung nach Osten gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 4. und 10. Ebenso erscheint es möglich, dass es bei Überlastung des Mischwasserkanals in der Straße Im E1. zu Rückstauereignissen im Bereich der tiefer gelegenen Grundstücke der anderen Antragsteller kommt. Fragestellungen der Beseitigung des Niederschlagswassers sind grundsätzlich im Rahmen einer Bebauungsplanung Teil des Abwägungsmaterials. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.1.2019 - 7 D 12/18.NE -, juris, m. w. N. Sie sind dementsprechend auch von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung in den Blick genommen worden, was sich aus den entsprechenden Passagen der Planbegründung ergibt. Sie hat im Rahmen der Abwägung dementsprechend auch Festsetzungen getroffen, wie etwa eine Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,3 sowie Festsetzungen zur Dachbegrünung, um diese Problematik zu entschärfen und sie hat zugleich durch einen Hinweis auf die Erforderlichkeit von fachgutachterlichen Betrachtungen der Starkregenproblematik in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - ausweislich der Gesamtabwägungserwägungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der heutigen Anlieger - deutlich gemacht, dass eine weitergehende Konfliktbewältigung im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren stattzufinden hat. Soweit die Beigeladene - in der Sache zutreffend - auf die Zumutbarkeit eigener Vorkehrungen von Anliegern, etwa durch Rückstausicherungen verweist, vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2006 - 4 BN 22.06 -, BRS 70 Nr. 46 = juris, betrifft das nicht die Abwägungsrelevanz der aufgezeigten Problematik, sondern die Abwägungsgerechtigkeit der planerischen Konfliktbewältigung und kann daher der Antragsbefugnis der betroffenen Antragsteller nicht entgegen gehalten werden. B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln. I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Hier war eine Planung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gerechtfertigt. Insbesondere wurde eine Fläche im Rahmen einer Maßnahme der Innenentwicklung überplant. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 27.8.2020 - 4 CN 4.19 -, NUR 2020, 794 = juris. Die Fläche des Plangebiets war nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung baulich geprägt. Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Karten, Luftbilder und Lichtbilder und der Eindrücke gelangt, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. II. Ebenso wenig sind beachtliche materielle Mängel festzustellen. Der Plan leidet insbesondere nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln. 1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. 2. Es lässt sich kein Abwägungsausfall feststellen, den die Antragsteller mit der Rüge geltend machen, ihre Einwendungen seien in der beschlossenen Thematischen Gesamtabwägung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr finden sich zu den in den Einwendungen angesprochenen abwägungsrelevanten Aspekten Erwägungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung bzw. der Thematischen Gesamtabwägung bzw. der beschlossenen Behandlung der Stellungnahme der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (Ziff. I. und II. des Beschlusses des Rats), sodass diese Aspekte Gegenstand der Abwägung waren. 3. Es lässt sich kein Abwägungsmangel unter dem Aspekt einer planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung feststellen. Die Antragsgegnerin hat den durch den Plan bedingten Verkehr hinreichend ermittelt und bewertet und ist der Sache nach zu dem vertretbaren Abwägungsergebnis gelangt, dass die Zunahme des Verkehrs nur geringfügig ist. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen zur Zumutbarkeit der planbedingten Verkehrslärmbelastung für die Plangebietsnachbarschaft einschließlich der Antragsteller. 4. Ebenso sind keine Abwägungsmängel unter dem Aspekt einer planbedingten Verschlechterung der verkehrlichen Erschließung ersichtlich. Vgl. dazu BVerwG, 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BauR 2001, 747 = BRS 63 Nr. 47 sowie etwa OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - BauR 2013, 1640 = BRS 81 Nr. 177. Soweit die Antragsteller hierzu insbesondere eine zu geringe Breite des Stichstraße Im E1. bemängeln, ist auch der Aspekt der Breite der Straße von der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung und der Thematischen Gesamtabwägung (Stichworte Verkehrsanbindung und Verkehrssituation) erkannt und sachgerecht dahin gewürdigt worden, dass in den Teilabschnitten, in denen eine Begegnung aufgrund des zu geringen Querschnitts nicht möglich ist, ein Warten bzw. Rangieren im Begegnungsfall vertretbar ist. Zudem wurde dort zutreffend darauf hingewiesen, dass die konkrete Abwicklung von Baustellenverkehren - dies haben die Antragsteller zuletzt in der Antragsbegründung vom 26.11.2021 thematisiert - nicht Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren ist. Vgl. zur (fehlenden) Abwägungsrelevanz von Beeinträchtigungen in der Bauphase etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.2021 - 7 D 48/19.NE -, BauR 2021, 1950 = juris. 5. Ferner vermag der Senat keinen Abwägungsmangel hinsichtlich der Belange der Verkehrssicherheit (insbesondere als Aspekt der Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) festzustellen, den die Antragsteller - insbesondere im Anschluss an Einwendungen des Antragstellers zu 2. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Blick auf die scharfe Rechtskurve der mit Gefälle verlaufenden Stichstraße Im E1. - geltend machen. Die Antragsgegnerin hat diese Problematik ausweislich der Ausführungen in der Thematischen Gesamtabwägung unter dem Stichwort Verkehrssituation erkannt und dazu erwogen, dass aufgrund der vorgefundenen Situation (Breite, Steigung, Einsicht) die Straße ohnehin nur in verminderter Geschwindigkeit befahren werden kann. Davon unberührt bleibt die rechtliche Verantwortung der Antragsgegnerin, als Verkehrsbehörde gegebenenfalls erforderliche verkehrsordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, um Unfallereignissen in dem in Rede stehenden Bereich vorzubeugen. 6. Ebenso wenig ist die Abwägung hinsichtlich der Aspekte der Niederschlagswasserbeseitigung mangelhaft. Die Antragsgegnerin konnte die abschließende Bewältigung dieses Aspekts in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern. Vgl. zur Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in das Baugenehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 30.6.2021 - 7 D 62/19.NE -, juris, m. w. N. Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass die planbedingten Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung nicht sämtlich durch den Plan selbst bewältigt werden mussten, sondern dass die abschließende Bewältigung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden konnte (vgl. Planbegründung Abschnitt 3.4, Bl. 194f. der BA 2 sowie Thematische Gesamtabwägung, Stichwort Neuversiegelung/Starkregen, BA 2, Bl. 182f.). Es erscheint auch hinreichend wahrscheinlich, dass im Genehmigungsverfahren eine solche abschließende Bewältigung - insbesondere unter Zugrundelegung jeweils erforderlicher gutachtlicher Betrachtungen im Einzelfall - gelingen kann. 7. Ein allgemeines Interesse an einer grünen Wohnlage musste von der Antragsgegnerin nicht zugunsten der Antragsteller in die Abwägung eingestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499. 8. Ebenso wenig ist ein Interesse an der Erhaltung der bisherigen Planungsrechtssituation verkannt worden. Vgl. zu einem solchen Aspekt allg. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1993 - 4 NB 42.92 -, juris. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass im Plangebiet durch den früheren Plan bislang neben einem Baufenster weitgehend eine Fläche für die Erwerbsgärtnerei festgesetzt war (vgl. Abschnitte 1.2 und 1.3 der Planbegründung, BA 2, Bl. 187f.) und hat sich unter Abwägung der in Rede stehenden Belange für eine weiter gehende Ausweisung von Baufenstern für Wohngebäude entschieden. 9. Anhaltspunkte für eine unzureichende Ermittlung bzw. Bewertung der Belange des Artenschutzes sind mit Blick auf die in der Planbegründung enthaltenen Erwägungen (vgl. Abschnitt 3.4 der Planbegründung unter Bezug auf die eingeholte Artenschutzrechtliche Vorprüfung, BA 2 am Ende) nicht festzustellen. Das hat die Beigeladene in der Antragserwiderung vom 23.4.2021 zutreffend aufgezeigt. 10. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch in hinreichender Weise Planungsalternativen erwogen. Das gilt insbesondere für einen von den Antragstellern angesprochenen Zugang zum Baugebiet über die X.-----straße vom Grundstück der Beigeladenen mit der Bezeichnung X.-----straße 111/113 aus. Das hat die Beigeladene in der Erwiderung vom 23.4.2021 unter Hinweis auf die Erwägungen der Antragsgegnerin (vgl. die Thematische Gesamtabwägung Stichwort Verkehrsanbindung, BA 2, Bl. 180f.) zutreffend aufgezeigt. Der im Gerichtsverfahren angesprochene Zugang über das Flurstück 1961 bedurfte keiner gesonderten Behandlung im Rahmen der Begründung/Gesamtabwägung zum Plan, weil sich eine Erschließung über diese Fläche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht anbot. Hierzu kann auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 24.8.2021 verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.