Beschluss
1 A 297/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.1A297.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägern allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 1. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel verwertet habe. Das Gericht habe Erkenntnisse zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, auf die die Beteiligten durch gerichtliche Verfügung hingewiesen worden seien. In der Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 sei aber lediglich auf die aktuelle Erkenntnisliste zum Herkunftsland/Zielstaat hingewiesen worden. Aus dieser Liste sei nicht ersichtlich, ob alle Erkenntnisse enthalten seien. Es habe vorliegend nicht festgestellt werden können, welche Erkenntnisse für das Verwaltungsgericht maßgeblich gewesen seien. Eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Auflistung lasse sich auch der Homepage des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Es sei nicht zumutbar, alle Quellen zu sichten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dem aufgezeigten Gehörsverstoß. Bei ordnungsgemäßer Einführung sämtlicher verwerteter Erkenntnisquellen in das Verfahren und der dadurch eröffneten Möglichkeit für die Kläger, hierzu rechtzeitig Stellung zu nehmen, wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen. 2. Diese Rüge greift nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 30 ff.; vom 18. Dezember 2018 – 4 A 910/18.A –, juris, Rn. 4 f., und vom 10. Juli 2018 – 13 A 1529/18.A –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. Dabei muss ein Rechtssuchender die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 4 A 910/18.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßgaben den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist mit der ihm am 5. Oktober 2020 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2020 darauf hingewiesen worden, dass die aktuelle Erkenntnisliste zum Herkunftsland bzw. zum Zielstaat auf der Internetseite des Gerichts einsehbar sei. Auf Anfrage werde diese Liste in Papierform übersandt. Damit hatten die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter eine ihnen zumutbare prozessuale Möglichkeit, sich über die relevanten Erkenntnisquellen zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 33, vom 27. März 2020 – 9 A 717/20.A –, juris, Rn. 22, und vom 18. Januar 2019– 4 A 967/18.A –, juris, Rn. 6, Nimmt ein Kläger – wie hier – eine solche ihm zumutbare Gelegenheit, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht wahr, ist ihm die Gehörsrüge verwehrt. Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen der Kläger auch nicht auf, auf welche Erkenntnismittel aus der ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäß einbezogenen Erkenntnismittelliste das angefochtene Urteil gestützt sein soll. Dass das Urteil auf solche Erkenntnismittel gestützt wäre, ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht folgt in seinen Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, S. 4 f.) den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides gemäß § 77 Abs. 2 AsylG und merkt lediglich ergänzend an, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal nicht zu erkennen sei. Überdies äußert das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 36 ff. m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).