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Beschluss

12 A 4634/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.12A4634.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016- 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgenommenen Kürzung der Förderleistung als grundsätzlich aufgeworfenen Frage, "ob die Richtlinie des Kreises X. sich nach dem SGB VIII auf das jeweils geförderte Kind bezieht oder allgemein auf den Betrieb der Klägerin, mithin also ein grundrechtlicher Eingriff in Artikel 12 GG vorliegt", nicht erfüllt. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, d. h. in fallübergreifender, von den Gegebenheiten des Einzelfalls losgelöster Weise klärungsfähig ist. Allein die von der Klägerin aufgestellte, nicht weiter substantiierte Behauptung, es könnten grundsätzlich alle Tagespflegepersonen betroffen sein, die ihren Betrieb mehr als 20 Tage schließen, ist insoweit unergiebig. Vielmehr zeigt das Zulassungsvorbringen im Übrigen, dass die aufgeworfene Frage für die Klägerin deswegen relevant ist, weil sie meint, den jeweiligen Betreuungsbedarf eines jeden Kindes trotz der insgesamt 41 Schließtage der Großtagespflege im Jahr 2016 erfüllt zu haben. Dass diese Konstellation (mehr als 20 Schließtage und Kompensation der "fehlenden Betreuungsstunden" an anderen Tagen) weitere Tagespflegepersonen betrifft, legt sie hingegen nicht dar. Inwieweit mit der Klärung der Frage, ob kommunale Regelungen zur Gewährung von Geldleistungen kind- oder einrichtungsbezogen sind, geklärt wird, ob ein Eingriff in die Berufs(ausübungs)freiheit vorliegt, und inwieweit diese Frage hier entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich bereits nicht. II. Sofern die Klägerin mit ihrem ausdrücklich ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Vorbringen der Sache nach auch ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen wollte, sind solche nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin ausführt, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, verkennt sie bereits, dass es sich bei der Beanspruchung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII um einen Teil der Leistungs-, nicht der Eingriffsverwaltung handelt und insofern keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde insbesondere auch keine bereits bewilligte Leistung zurückgenommen, sondern von vornherein - durch die Festlegung eines gebündelten Einbehalts im Dezember 2016 für 20 Schließtage - ein geringerer Anspruch zuerkannt, als er sich ohne den Abzug ergeben hätte. Dass der Beklagte - nach eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - die im Jahr angefallenen Schließtage, die über 20 Werktage hinausgehen, gebündelt im Dezember in Abzug bringt, begegnet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, die die Klägerin auch mit dem Zulassungsantrag nicht aufzeigt. Ihrer diesbezüglichen Rüge, für den Abzug im Monat Dezember gebe es keine Rechtsgrundlage, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, die Vorgehensweise sei der Klägerin bereits mit dem Bewilligungsbescheid zu Beginn des Jahres 2016 angekündigt worden, wogegen sie keine Einwände erhoben habe und entspreche der Vereinbarung bei der Arbeitsgruppe "Runder Tisch" und sei überdies aus verwaltungspraktischen Gründen nachvollziehbar (Seite 15 des Urteilsabdrucks). Entsprechendes gilt für ihre Rüge, sie habe die Bedingungen sämtlicher Förderbescheide erfüllt, weshalb die Entscheidung des Beklagten gegen Ziffer 10.2 der Rahmenbedingungen verstoße, wonach die Auszahlung als Pauschale monatlich pro Kind erfolge. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des höchstrichterlich bestätigten Beurteilungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2a SGB VIII auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil sowohl mit der Problematik der (angeblich) tatsächlich erbrachten Betreuungsleistung als auch mit der Frage, ob die vorgenommene Kürzung in den Richtlinien des Beklagten eine hinreichende Stütze findet, befasst (Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Die Klägerin trägt dazu keine Argumente vor, die geeignet wären, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht macht sie insoweit geltend, in den Rahmenbedingungen sei nicht konkretisiert, dass bei einer Schließung des Betriebes an mehr als 20 Tagen eine Kürzung der Geldleistung zu erwarten sei. Eine solche Kürzungsmöglichkeit ergibt sich ausdrücklich aus dem zweiten Absatz zu Ziffer 12. Nach dessen Satz 2 erfolgt in Fällen, in denen die Sicherstellungsverantwortung des Beklagten zum Tragen kommen kann, weil die Tagespflegeperson eine Vertretung für über ihren Urlaubsanspruch hinausgehende Ausfallzeiten nicht organisiert und finanziert (Absatz 1), "ein entsprechender Entgeltabzug bei der Kindertagespflegeperson". Mit ihrem Vorbringen zu Ziffer 12 der Rahmenbedingungen dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist sie lediglich darauf, dass von der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit die Rede sei, die für jedes der betreuten Kinder im Umfang von 140 Stunden pro Monat erbracht worden sei. Dabei verkennt sie, dass es bei Ziffer 12 ebenso wie bei Ziffer 10.2 (vgl. insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 des Urteilsabdrucks) nicht um die tatsächlich ‑ womöglich auch über die Vereinbarung mit den Kindeseltern und über die Förderbewilligung des Beklagten hinaus - geleisteten monatlichen Gesamtstunden, sondern um konkrete Tageszeiten entsprechend der dem Förderantrag zugrunde liegenden Vereinbarung geht. Üblicherweise werden die wöchentlichen Betreuungstage und die an diesen Tagen von der Kindertagespflegeperson anzubietenden Betreuungszeiten konkret geregelt, wie es offenbar auch bei den von der Klägerin betreuten Kindern, für die in den Förderanträgen konkrete Betreuungstage (montags bis freitags) und ‑zeiten angegeben werden, der Fall war. Soweit die Klägerin betont, dass sie den Förderbedarf der Kinder von 140 Stunden pro Monat ausweislich ihrer erstinstanzlichen Darlegungen gedeckt hätte, ergibt sich - ungeachtet des Umstandes, dass eine solche Bezugnahme bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt - aus diesen auch nicht, dass der Beklagte zu Unrecht von 20 weiteren Tagen der Betriebsschließung ausgegangen wäre. In dem für die Großtagespflege eingereichten Jahreskalender 2016 sind vielmehr 40 Tage, in denen keine Betreuung stattfand, markiert. Diese Angabe deckt sich darüber hinaus auch mit den Angaben der Eltern des Kindes F. L. in ihrem Antrag vom 27. Januar 2016. Soweit die Großtagespflege an einzelnen Tagen hiervon womöglich in Abstimmung mit den Eltern wegen eines in diesen Zeiten nicht bestehenden Betreuungsbedarfs geschlossen geblieben sein sollte, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, warum es sich bei diesen Tagen nicht um vertragliche vereinbarte Betreuungstage gehandelt haben sollte. Dass dies der Fall sein könnte, ist auf Grundlage der Betreuungszeiten, die in den von der Klägerin mit unterzeichneten Förderanträgen ebenfalls explizit mit 40 Tagen betreuungsfreier Zeit angegeben sind, auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin ebenso wenig mit dem Einwand durch, in Ziffer 10.2 der Rahmenbedingungen sei von einer Pauschale je Kind die Rede. Denn diese Regelung wird durch Ziffer 12.2 gerade insofern modifiziert, dass die grundsätzlich pro Kind gezahlte Pauschale im Falle des Ausfalls von Betreuungszeiten im Sinne der Ziffer 12.2 entsprechend reduziert wird. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.