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Beschluss

11 A 2962/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.11A2962.20.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Juni 1973 geborene Kläger hatte am 8. November 2002 die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2005 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe schon die geforderte Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Darüber hinaus habe der Kläger in seinen ersten Inlandspass die russische Nationalität eintragen lassen. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Die am 00. August 1941 geborene Mutter des Klägers O. C. , geb. X. , hatte ebenfalls am 8. November 2002 einen Aufnahmeantrag gestellt. Darin hatte sie u. a. angegeben: Ihr 1903 geborener und 1971 verstorbener Vater sei im August 1941 mit u. a. ihr nach Swerdlowsk in Kasachstan zwangsumgesiedelt worden; dort seien sie bis 1956 gemeldet gewesen. Der Vater sei von Dezember 1941 bis 1947 in der Trudarmee gewesen. Ihre Großeltern väterlicherseits seien Deutsche gewesen. Der Großvater sei 1929 verstorben; die Großmutter sei ebenfalls zwangsumgesiedelt worden. Der Aufnahmeantrag der Mutter war durch Bescheid vom 13. Mai 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden: Sie werde zwar in ihrem derzeit gültigen Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Sie habe aber nicht den Nachweis erbracht, dass sie auch in ihrem ersten Inlandspass, den sie mit 16 Jahren erhalten habe, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache nicht ausreichend innerhalb der Familie vermittelt worden. Auch die Mutter des Klägers hatte keinen Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid eingelegt. Auf den am 7. Januar 2020 gestellten Antrag der Mutter des Klägers auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens erteilte ihr das Bundesverwaltungsamt unter dem 17. Februar 2021 einen Aufnahmebescheid. Am 1. März 2017 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und lehnte ihn durch Bescheid vom 6. Dezember 2017 mit der Begründung ab: Die dem Bescheid vom 13. Mai 2005 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Eine Änderung der Rechtslage habe sich durch die mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz verbundenen Novellierungen nicht zugunsten des Klägers ergeben. Denn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bestehe nur in Fällen, in denen sich für einen Antragsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich geändert hätten, was in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall sei. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit sei durch die Gesetzesänderung vielmehr unberührt geblieben. Änderungen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachlage, die sich zum Beispiel daraus ergeben könnten, dass Personen, von denen der Kläger seine deutsche Abstammung herzuleiten beabsichtige, nachträglich in Deutschland Anerkennung als Spätaussiedler deutscher Volkszugehörigkeit gefunden hätten, seien weder bekannt noch vom Kläger geltend gemacht worden. Auf einen Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG habe sich der Kläger nicht berufen. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2018 zurück. Der Kläger hat am 5. Juni 2018 Klage erhoben und hat im Wesentlichen geltend gemacht: Ihm stehe aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz ein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. September 2020 mit der Begründung abgewiesen: Soweit der Kläger neu vortrage, er stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil seine Mutter deutsche Volkszugehörige sei und ebenfalls einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt habe, verhelfe das der Klage nicht zum Erfolg. Darin liege keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers, denn für die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei unerheblich, dass sich die Voraussetzungen, unter denen eine Person nach § 6 Abs. 2 BVFG als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei, durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BFVG-Änderungsgesetz geändert hätten. Hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson sei sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Eine Änderung der Sach- und Rechtslage als Wiederaufgreifensgrund liege vor, weil seine Mutter aufgrund ihres eigenen Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich den Aufnahmebescheid von dem Bundesverwaltungsamt erhalten habe und die Stichtagvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfülle, so dass auch hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen vorlägen. Er habe zudem neue Beweismittel, u. a. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und einen Personalausweis aus dem Jahr 2016 jeweils mit dem Nationalitätseintrag „Deutsch“ vorgelegt, die im früheren Verfahren noch nicht vorhanden gewesen seien und von ihm auch damals nicht hätten beigebracht werden können. Auch stehe seine Mutter als Zeugin zur Verfügung. Weiter stünden auch der nachträgliche Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens seiner Mutter und der ihr erteilte Aufnahmebescheid als neue Beweismittel zur Verfügung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO). B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 6. Dezember 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. 1. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vielmehr muss für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich jedes die Entscheidung selbstständig tragenden Ablehnungsgrunds ein Wiederaufnahmegrund vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, Rn. 21, NVwZ 2021, 989 (990) = juris, Rn. 21, und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373 f.) = juris, Rn. 13. Es fehlt jedenfalls an einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung (auch) ausschlaggebenden Ablehnungsgrunds der Abstammung von einem oder einer deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen. Der Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2005 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit u. a. mit der fehlenden Abstammung des Klägers von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat der Kläger einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. a. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil, 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (374) = juris, Rn. 16. b. Eine rechtserhebliche Änderung der Sachlage liegt ebenfalls nicht vor. Der der Mutter des Klägers erteilte Aufnahmebescheid vom 17. Februar 2021 begründet zwar einen neuen Sachverhalt. Diese Sachverhaltsänderung erfordert oder ermöglicht aber keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Bei § 6 BVFG ist für die Frage der Abstammung auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen. In einem Falle wie dem des Klägers liegt zwar, nachdem der der Mutter erteilte Aufnahmebescheid deren deutsche Volkszugehörigkeit bejaht hat, eine Sachverhaltsänderung vor. Diese Änderung erfolgte aber nicht zugunsten des Klägers, weil es für die Frage der Abstammung allein auf den Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers ankommt und damit eine spätere Feststellung, dass die Bezugsperson deutsche Volkszugehörige ist, unerheblich ist. Vgl. betreffend ein späteres, d. h. nach der Geburt des Aufnahmebewerbers abgegebenes Bekenntnis der Bezugsperson: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (991) = juris, Rn. 27. c. An der u. a. in einer der Grundsatzentscheidungen zum Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, eine nachträgliche Sachverhaltsänderung könnte „ein Wiederaufgreifen wegen der Änderung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen“, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (374) = juris, Rn. 16 a. E., wonach dies in Betracht gekommen wäre, wenn „ein etwaiger nachträglicher Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse durch ihren Vater“ (Hervorhebung durch den Senat) von der dortigen Klägerin geltend gemacht worden wäre, hält das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von der obenstehend zitierten aktuellen Rechtsprechung nicht fest. Darin ist es zwar nicht ausdrücklich von dieser Rechtsauffassung abgerückt, hat aber hinreichend deutlich gemacht, dass es für die Frage der Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG nicht nur hinsichtlich der Rechts-, sondern auch hinsichtlich der Sachlage auf den Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers ankommt und spätere Sachverhaltsänderungen betreffend die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson - wie etwa hinsichtlich der Mutter des Klägers - deshalb unerheblich sind. Gleichzeitig hat es damit seine Rechtsprechung zum Abstammungsmerkmal dahingehend konkretisiert, dass die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht nur nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers (Hervorhebung durch den Senat) beurteilt, so aber noch ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 25, sondern auch hinsichtlich der Sachlage auf den Zeitpunkt der Geburt fixiert ist. Vgl. i. d. S. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (991) = juris, Rn. 27. d. Eine Änderung der Rechtslage ist hinsichtlich der im Erstverfahren verneinten Abstammung auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Bundesverwaltungsamt hierbei seinerzeit nur auf die Mutter des Klägers abgestellt hat und nicht auf den Großvater mütterlicherseits. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt ist, dass dem Vertriebenenrecht ein generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde liegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 = juris, führt dies schon deshalb nicht zu einem Wiederaufgreifen, weil die Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (991) = juris, Rn. 28. e. Nichts anderes gilt auch, soweit das Bundesverwaltungsgericht nunmehr - wie oben bereits ausgeführt - geklärt hat, dass „für die Frage der Abstammung auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen ist“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (991) = juris, Rn. 27, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris. aa. Auch diese Klärung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar. bb. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers merkt der Senat ergänzend an, dass es damit auch unerheblich ist, dass die Frage der Abstammung des Klägers von seiner Mutter nunmehr unter Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung zu beurteilen wäre mit der Folge, dass - anders als im Erstverfahren - nicht das nicht nachgewiesene Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum und die nicht ausreichend innerhalb der Familie vermittelte deutsche Sprache auschlaggebend wären, sondern allein die Frage, ob die am 27. August 1941 und damit kurz nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Mutter des Klägers zum Zeitpunkt seiner Geburt als sog. Spätgeborene deutsche Volkszugehörige gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 (18 f.) = juris, Rn. 29; s. zum sog. Spätgeborenen: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = juris, Rn. 13, m. w. N., was angesichts der Angaben der Mutter in ihrem Erstverfahren über das Schicksal der im August 1941 von der Zwangsumsiedlung betroffenen Familie und der Einberufung ihres Vaters in die Trudarmee zu bejahen sein dürfte. 2. Ein Wiederaufgreifen kommt auch nicht auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVFG in Betracht. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder die vorgelegten jeweils im Jahr 2016 ausgestellten Urkunden noch der der Mutter erteilte Aufnahmebescheid vom 17. Februar 2021 stellen neue Beweismittel in diesem Sinne dar. a. Zwar standen diese Urkunden aus dem Jahr 2016 und auch der der Mutter erteilte Aufnahmebescheid dem Kläger im Erstverfahren nicht zur Verfügung. b. Diese neuen Beweismittel würden aber keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Denn § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt auf den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung einer neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Folglich bedarf es einer Änderung der Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts, Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts unterfallen hingegen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (991 f.) = juris, Rn. 30, m. w. N. Maßgeblich für das Bundesverwaltungsamt war bei Ablehnung des Aufnahmeantrags im Jahr 2005, dass der Kläger - bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen hatte. An diesem Ergebnis vermögen die vorgelegten Urkunden, die sich allesamt auf einen später eingetretenen Sachverhalt beziehen, nichts zu ändern. II. Der Kläger hat auch nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde, auch wenn - wie hier - die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (992) = juris, Rn. 33 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Absehen von einem Wiederaufgreifen ist nicht allein deshalb grob unbillig, weil der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf mehrere tragende Gründe gestützt war und damit eine Klage jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Damit fehlt es zugleich an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen das Verfahren wiederaufgegriffen hätte, ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Beklagte hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 (992) = juris, Rn. 36, m. w. N. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, ob die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Bezugsperson, auf die auch in der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren abgestellt worden ist, jedenfalls dann eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtserhebliche Sachlagenänderung zugunsten des Aufnahmebewerbers darstellt, wenn die Bezugsperson Früh- oder (wie im Falle der Mutter des Klägers) Spätgeborene ist und deswegen nicht erst eine spätere Sachlagenänderung (wie etwa ein später abgegebenes Bekenntnis der Bezugsperson) dazu führt, dass die Bezugsperson die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt, sondern als Früh- oder Spätgeborene bereits im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers deutsche Volkszugehörige gewesen ist.