Beschluss
19 B 1438/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1110.19B1438.21.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 29. Oktober 2021 und vom 10. November 2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Lässt sich der vermutliche Verfahrensausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2008 - 9 VR 6.07 ‑, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 19 B 1959/20 -, juris, Rn. 3. So liegt der Fall hier. Sowohl die grundsätzliche Frage, ob nach der Sonderregelung des § 45 Abs. 1 APO-GOSt weiterhin eine Einzelfallentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt zu treffen ist, der Entscheidungsmaßstab modifiziert oder die Höchstverweildauer hier schon als durch die Verordnung selbst verlängert anzusehen ist, als auch die einzelfallbezogenen Fragen einer möglichen Ermessensreduzierung auf Null sowie der diesbezüglichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ohne Weiteres zu beantworten, auch wenn Überwiegendes dafür spricht, dass die Entscheidung des Schulleiters des Stadtgymnasiums I. vom 29. Juni 2021 zumindest deshalb fehlerhaft war, weil er nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass ein Ausnahmefall im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt, der zur Verlängerung der Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe berechtigt, auch vorliegen kann, wenn die außergewöhnliche Unterrichtssituation während der Coronavirus-Pandemie mitursächlich für die nicht den Anforderungen genügenden schulischen Leistungen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).