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Beschluss

19 A 1624/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1110.19A1624.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.221,80 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.221,80 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht von der zivilrechtlichen Erbenstellung abhänge und der drohende Ablauf der zehntägigen Frist für die Einäscherung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW die Vollstreckung im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtfertige. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juli 2015 - 19 A 2438/13 -, juris, Rn. 30 ff., und vom 25. Juni 2015 - 19 A 488/13 -, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 27 ff., sowie Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 19 E 111/17 -, juris, Rn. 9, und vom 1. Juli 2015 - 19 A 2635/11 -, juris, Rn. 25 ff. Die Klägerin sei danach als volljährige Schwester des Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet gewesen, andere bestattungspflichtige Angehörige nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW habe es nicht gegeben. Da die Klägerin ausdrücklich abgelehnt habe, sich um die Einäscherung des Verstorbenen zu kümmern, und Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug im Hinblick auf die zeitnah erforderliche Gefahrenabwehr nicht erfolgversprechend gewesen seien, sei der Sofortvollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand, die Beklagte hätte Ermittlungen zu möglichen Erben und zur Verwertung des Nachlasses vornehmen müssen, geht an den vorgenannten rechtlichen Maßstäben vorbei. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Gründen von der gefestigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen sein sollte, nach der die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht nicht vom Umfang des Nachlasses oder der Erbenstellung abhängt, sondern den in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW genannten Angehörigen als eigenständige Pflicht obliegt, die der Gefahrenabwehr dient und ihren tradierten rechtlichen Grund in der Totenfürsorge findet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juli 2015, a. a. O., Rn. 31, und vom 25. Juni 2015, a. a. O., Rn. 30, jeweils m. w. N. Die schlichte Behauptung der Klägerin in der Zulassungsbegründung, dass der Verstorbene Vater einer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vorrangig zur Bestattung verpflichteten Tochter gewesen sei, genügt ebenfalls nicht, um die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, nach denen der Verstorbene kinderlos und die Klägerin die einzige nach § 8 Abs. 1 Satz BestG NRW bestattungspflichtige Angehörige gewesen sei, in Frage zu stellen. Die von der Klägerin erstmalig im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung steht auch im Widerspruch zu ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, nach dem abgesehen von ihr selbst nur Angehörige existierten, die nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW bestattungspflichtig waren, wie ihre eigene Tochter (Schriftsatz vom 29. Oktober 2019) oder ein Neffe des Verstorbenen (Schriftsatz vom 24. Juli 2019), und wird von ihr in keiner Weise konkretisiert oder erläutert. Auf die Frage, ob die Beklagte weitere Ermittlungen zu möglichen Kostenschuldnern hätte vornehmen können, kommt es demnach nicht an, da sie die Klägerin nach den nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend als einzige bestattungspflichtige Angehörige in Anspruch genommen hat. Schließlich stellt die Klägerin auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, nach der aufgrund des drohenden Ablaufs der Frist für die Einäscherung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW der Sofortvollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen sei, nicht schlüssig in Frage. Die Klägerin wendet insoweit nur ein, die Beklagte habe „keine weiteren Ermittlungen angestellt“ und sich nicht mit ihr „näher ins Benehmen gesetzt“. Sie zeigt aber nicht auf, aus welchem Grund die Notwendigkeit des Sofortvollzugs durch weitere Ermittlungen oder eine nochmalige Kontaktaufnahme mit ihr hätte entfallen können. Insbesondere lässt sich aus dem vorhergehenden unsubstantiierten Hinweis in der Zulassungsbegründung auf eine angebliche Tochter des Verstorbenen nicht schließen, dass die Klägerin bei nochmaliger Kontaktaufnahme aussagekräftige Hinweise auf sonstige bestattungspflichtige Angehörige hätte geben können. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Klägerin verweist insoweit darauf, dass zu klären sei, inwieweit eine Erbenermittlung bzw. eine Ermittlung der verantwortlichen Nachkommen zu erfolgen habe. Die Beklagte hat die Klägerin jedoch wie gezeigt zutreffend als bestattungspflichtige Angehörige nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ermittelt, auf die zivilrechtliche Erbfolge kommt es dabei nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und bemisst sich an dem die Klägerin – durch die teilweise Klageabweisung – beschwerenden Betrag. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).