Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Beschlagnahmeanordnung wird aufgehoben, soweit sie über folgende Unterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers, IBAN: …, hinausgeht: Unterlagen über Finanztransaktionen, die Hinweise auf eine Mitgliedschaft in oder eine finanzielle Unterstützung der vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation "J. C. E. e.V." erkennen lassen bzw. Unterlagen über diejenigen Personen, die über das bezogene Konto verfügen können bzw. verfügt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegt. Gründe: Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet, ist sie mit Haupt- und Hilfsbegehren unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch diese Anordnung nicht beschwert ist. Durch die Durchsuchungsanordnung ist lediglich die T. als kontoführendes Kreditinstitut in ihrem Hausrecht und als Gewahrsamsinhaberin und Eigentümerin der herauszugebenden Kontounterlagen betroffen. Vgl. KG, Beschluss vom 07.07.1999 – 1 AR 786/99 – 3 Ws 368/99 –, juris Rn. 2; Hess. FG, Urteil vom 13.06.2005 – 11 K 3858/01 –, juris Rn. 69; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, D, Rn. 1771. II. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung ist die Beschwerde mit dem Hauptantrag zulässig und teilweise begründet. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahmeanordnung beschwert. Betroffener einer Beschlagnahmeanordnung ist jeder, in dessen Rechte eingegriffen wird. Das ist nicht nur der Gewahrsamsinhaber – hier die T. –, sondern im Fall der Beschlagnahme von Kontounterlagen bei einer Bank auch der Kontoinhaber als mittelbar Betroffener. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.05.1999 – 2 AR 26/99 – 3 Ws 116/99 –, juris Rn. 2. 2. Die Beschwerde ist jedoch (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist insoweit nicht hinreichend bestimmt und daher aufzuheben, als sie über „Unterlagen über Finanztransaktionen, die Hinweise auf eine Mitgliedschaft in oder eine finanzielle Unterstützung der vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation "J. C. E. e.V." erkennen lassen, bzw. Unterlagen über diejenigen Personen, die über das bezogene Konto verfügen können bzw. verfügt haben“, hinausgeht (a.). Bezogen auf diese Gegenstände ist die Beschlagnahme im Übrigen rechtmäßig (b. und c.). a. Die Beschlagnahmeanordnung erlaubt dem Antragsteller die „Beschlagnahme aller Kontounterlagen". Diese Unterlagen unterliegen der Beschlagnahme damit unabhängig davon, ob die einzelnen Schriftstücke tatsächlich aussagekräftige Beweismittel bezogen auf die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen seine Treuepflicht als Beamter darstellen (können). Mit diesem Inhalt genügt die Beschlagnahmeanordnung nicht der Anforderung an eine solche Anordnung, Art und vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, die beschlagnahmt werden sollen, nach Lage der Dinge möglichst genau zu bezeichnen. Zur Frage der Bestimmtheit von Beschlagnahmeanordnungen hat der 5. Senat des beschließenden Gerichts in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 2009 – 5 E 1514/08 u.a. – ausgeführt, dass die richterliche Entscheidung bezüglich einer Beschlagnahme keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen darf. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer, weil die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, den Vollzugsorganen obläge. Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst bei Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist noch Teil der Durchsuchung. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03 –, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, juris Rn. 30. Das gilt auch bei Durchsuchungen bei einem Nichtverdächtigen nach § 103 StPO. Danach setzt die Durchsuchung bei Dritten voraus, dass hinreichend individualisierte Beweismittel gesucht werden. Diese müssen, da die Durchsuchung ausdrücklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig ist, im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Dazu ist es zwar nicht notwendig, dass sie in allen Einzelheiten beschrieben werden. Auch im Fall von § 103 StPO reicht eine eingegrenzte, aber doch gattungsmäßige Bestimmung der gesuchten Gegenstände aus. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03 –, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 21.01.2001 – 3 BJs 22/04-4(9) – StB 20/01 –, juris Rn. 3. Dies zugrunde gelegt ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Beschlagnahmeanordnung in dem im Tenor beschriebenen Umfang nicht bestimmt genug. Der Kreis der danach zur Beschlagnahme vorgesehenen Schriftstücke ist sehr weit gezogen. Der Oberbegriff „alle Kontounterlagen“ umfasst nicht nur in Bezug auf die disziplinarischen Ermittlungen (möglicherweise) aussagekräftige Schriftstücke, die Hinweise auf eine finanzielle Unterstützung der J. C. E. – sei es als Mitglied, sei es in sonstiger Weise – enthalten können, sondern umfassend sämtliche Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit dem bei der T. geführten Konto des Beschwerdeführers. Hierdurch hat das Verwaltungsgericht insoweit letztlich den die Beschlagnahmeanordnung vollziehenden Amtswaltern die Entscheidung überlassen, welche einzelnen Schriftstücke der Beschlagnahme unterliegen, und es damit an einer u. a. auf der Grundlage der Antragsschrift (S. 2 Mitte) durchaus möglichen hinreichenden Konkretisierung fehlen lassen. b. Bezogen auf die dem Entscheidungsausspruch zu entnehmenden Kontounterlagen ist die Beschlagnahmeanordnung demgegenüber rechtmäßig. aa. Der angefochtene Beschluss lässt Raum für eine Beschränkung der Beschlagnahmeanordnung auf Unterlagen über Finanztransaktionen, die Hinweise auf eine Mitgliedschaft in oder eine finanzielle Unterstützung der vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation … erkennen lassen bzw. Unterlagen über diejenigen Personen, die über das bezogene Konto verfügen können bzw. verfügt haben. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum dringenden Tatverdacht bezogen auf Verbindungen des Beschwerdeführers zur …, die u. a. durch Überweisungen an diese C. belegt seien (vgl. Beschlussausdruck, S. 2 unten und S. 3), ergibt sich, dass es bei der Beschlagnahme um Beweismittel mit einem möglichen Bezug zur … geht, der sich aus vom Beschwerdeführer veranlassten finanziellen Transaktionen zugunsten dieser C. ergeben kann. Auch mit der vorgenannten Beschränkung trüge die Beschlagnahmeanordnung dem Antragsbegehren noch Rechnung. Für die Annahme einer aus der Teilrechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung folgenden Gesamtrechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Ansatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012– 5 E 1168/10 –. bb. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Beschlagnahmeanordnung auch im Übrigen rechtmäßig. (1.) Die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 94 ff StPO lagen im Zeitpunkt ihres Erlasses und liegen weiterhin vor. Nach Satz 2 des § 27 Abs. 1 LDG NRW setzt die Anordnung der Beschlagnahme voraus, dass der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn ein nicht nur auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris Rn. 12. Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der mit der Beschwerde angegriffenen Anordnung dringend verdächtig, gegen seine politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Der dahingehende dringende Tatverdacht ergab sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März, April und Mai 2021 Beträge in Höhe von jeweils 10,00 Euro an die … überwiesen hat. Dass und warum sich bereits hieraus der dringende Verdacht ableiten lässt, der Beschwerdeführer könnte den Anhängern dieser C. zuzuordnen sein oder zumindest mit deren rechtsextremer Ideologie sympathisieren, hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. September 2021 im Beschwerdeverfahren – 3d E 651/21.O –, in dem es um dieselben gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe ging, ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Seiten 4 bis 10 des Beschlussabdrucks Bezug genommen. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ferner zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Anhänger oder Sympathisant der … sein könnte, durch die weiteren Ergebnisse des laufenden disziplinarischen Ermittlungsverfahrens erhärtet. Auf die weiteren Anhaltspunkte für diesen dringenden Tatverdacht, die sich aufgrund der am 1. Juli 2021 beim Beschwerdeführer durchgeführten Durchsuchung ergeben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. (2.) Die Beschlagnahmeanordnung verstößt in dem konkretisierten Umfang ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nachdem sich bereits aus der Umsatzaufstellung des Kontos des Beschwerdeführers vom 26. Februar bis zum 26. Mai 2021, die der Geldwäscheverdachtsmeldung beigefügt war, drei Überweisungen von jeweils 10 Euro an die … unter dem 25. März, dem 26. April und dem 25. Mai 2021 ergaben, liegt auf der Hand, dass die zu beschlagnahmenden Kontounterlagen geeignet sein konnten, näheren Aufschluss darüber zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese C. regelmäßig oder wiederholt durch Geldzuwendungen unterstützt hat. Die Beschlagnahmeanordnung war auch in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang erforderlich. Mit seinem Einwand, als milderes Mittel wäre eine Beschränkung der Suche auf den Empfänger der bereits bekannten Überweisungen oder auf dessen IBAN in Betracht gekommen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Als zu suchende und zu beschlagnahmende Gegenstände kamen nicht nur Beweismittel in Betracht, aus denen sich Zahlungen an den bereits bekannten Empfänger zugunsten der … ergaben, sondern auch weitere Transaktionen, die, wie in dem Antrag vom 8. August 2021 ausgeführt, Hinweise auf eine Mitgliedschaft in oder auf eine finanzielle Unterstützung dieser C. erkennen lassen. Solche Hinweise können sich auch aus Zahlungen an einzelne Mitglieder oder Unterorganisationen der … ergeben, deren Kontoverbindungen dem Antragsteller bislang noch nicht bekannt sind und deshalb nicht benannt werden konnten. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass sich die beschlagnahmten Unterlagen auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen. In Bezug auf die Schwere des Verstoßes gegen die politische Treuepflicht, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, sind Erkenntnisse dazu, ob sich der Beamte bereits seit längerer Zeit einer rechtsextremen Ideologie zugewandt hat, von erheblicher Bedeutung. Die in dem Antrag vom 8. August 2021 angeführten Unterlagen betreffend eine Verfügungsberechtigung Dritter hinsichtlich des bezogenen Kontos schließlich könnten für die Ermittlung von den Beschwerdeführer entlastenden Gesichtspunkten von Bedeutung sein, falls nicht er selbst, sondern ein Dritter die verdächtigen Finanztransaktionen verantwortet haben sollte. Es ist nicht zu erkennen, dass sich eine Beschlagnahme bestimmter Kontounterlagen im Hinblick auf das Ergebnis der Durchsuchung u. a. der Wohnräume des Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 erübrigt hätte. Die bereits ausgewerteten Beweismittel belegen zwar, dass sich der Beschwerdeführer über die bereits bekannten Überweisungen hinaus mit der … auseinandergesetzt hat. So wurde auf dem Nachttisch in seinem Schlafzimmer das Buch „Identitär! Geschichte eines Aufbruchs“ von Martin Sellner, dem Sprecher der rechtsextremen J. C. Österreich (IBÖ), aufgefunden (vgl. Verwaltungsvorgang (VV), Bl. 170). Für eine Verbundenheit mit dieser C. spricht ferner, dass in dem PKW des Beschwerdeführers auf der Außenseite des Aschenbechers das Symbol der … aufgeklebt war (vgl. VV, Bl. 135). Weitere 6 Sticker mit dem Logo der … fanden sich im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers in der obersten Schublade eines Büroschrankcontainers (vgl. VV, Bl. 173) ebenso wie eine Postkarte mit der Aufschrift „Phalanx Europa“, einem Online-Kleidungsshop der J. (vgl. VV, Bl. 172). Seit wann und mit welcher Intensität er diese C. unterstützt hat und ob und ggf. seit wann er dieser gar als Mitglied angehört, ist aber bislang nicht geklärt. Daran hat sich auch zwischenzeitlich nichts geändert. Eine abschließende Auswertung sämtlicher Ergebnisse der Durchsuchung u. a. der Wohnräume des Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 steht weiterhin aus. Nach einer Auskunft des Ermittlungsführers vom 15. Oktober 2021 ist insbesondere die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger noch nicht abgeschlossen und wird noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. Vermerk und Übersendungsverfügung der Berichterstatterin vom selben Tag). Schließlich stand die Beschlagnahmeanordnung auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatverdachts und zur Bedeutung des aufzuklärenden Dienstvergehens. Der im Raum stehende Vorwurf, als Polizeibeamter gegen seine politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben, wiegt schwer. Angesichts der hohen Bedeutung der Treuepflicht des Beamten und der damit verbundenen Pflicht, den Staat und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bejahen und sich von Bestrebungen zu distanzieren, die sich diesem Staat und seiner Verfassung kämpferisch entgegenstellen, war die Anordnung auch angemessen. Das gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht weiterhin – zu Recht – vorgenommene Bewertung, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).