Beschluss
8 B 994/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1028.8B994.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 ‑ 14 K 1015/21 - wird hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 2 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 ‑ 14 K 1015/21 - wird hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 2 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.