Leitsatz: 1. § 55 Abs. 1 BeamtVG 1991 erfasst das Zusammentreffen eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 38 BeamtVG 1991 und einer Erwerbsminderungsrente. 2. Renten wegen voller Erwerbsminderung aus der Deutschen Rentenversicherung sind nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend von der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 auszunehmen, dass die Norm nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Unterhaltsbeitrag und eine auf denselben Dienstunfall zurückgehende Erwerbsminderungsrente zusammentreffen. 3. Ebenso wenig ist von den in die Ruhensregelung einzubeziehenden (Erwerbsminderungs-) Renten vorab ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG 1991 bzw. 2006 abzusetzen. 4. Als Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991, § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 ist auch bei einem Zusammentreffen von Erwerbsminderungsrente und Unterhaltsbeitrag der Betrag heranzuziehen, der sich als (fiktives) Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 2006 ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt (hier: der Unterhaltsbeitrag) berechnet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BeamtVG 2006), und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG 2006), zugrunde gelegt werden (anders als BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris; Nr. 55.2.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV] vom 11. Februar 2021, GMBl. 2021, S. 234). 5. Bei der (wortgetreuen) Anwendung der Ruhensregelung bestehen keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG. 6. Eine abweichende Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Maßstäbe für die Ermittlung der Höchstgrenze zu ändern. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 18. Juni 2014 wird hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 aufgehoben, soweit darin das Ruhen des Unterhaltsbeitrags über die folgenden Beträge hinaus festgestellt wird: 681,81 € für die Monate Mai und Juni 2011, 690,98 € für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2011, 695,34 € für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2012, 712,53 € für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2012, 778,81 € für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2013 und 823,68 € für den Monat Juli 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu je 2/5 und der Kläger zu je 3/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das (teilweise) Ruhen eines Unterhaltsbeitrags in den Jahren 2011 bis 2013. Der 1965 geborene Kläger erlitt im Mai 1985 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter einen Dienstunfall. Er wurde infolge dessen wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und bezieht seitdem einen Unterhaltsbeitrag. Ab dem 1. Januar 1989 war er als Regierungsangestellter tätig. Der Unterhaltsbeitrag unterlag aufgrund des durch diese Tätigkeit erzielten Einkommens einer Ruhensregelung. Seit dem Jahr 2010 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig. Dem Kläger wurde zunächst rückwirkend ab dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) sowie eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bewilligt. Letztere setzte sich aus einer Pflichtversicherung („VBLklassik“) und einer freiwilligen Versicherung („VBLextra“) zusammen. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 4. Februar 2013 regelte der Beklagte das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers, da dieser neben seinen Versorgungsbezügen einen Rentenanspruch habe. Es legte dabei eine Rentenhöhe von 696,10 € (DRV) bzw. 319,23 € (VBL) zugrunde. Die Ruhensregelung führe ab dem Rentenbeginn am 1. September 2010 zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Mit den aktuellen Rentenbeträgen werde die Kürzung ab dem 1. März 2013 vorgenommen. Für die zurückliegende Zeit sei eine Zuvielzahlung entstanden. Über die genaue Höhe werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung verwies er darauf, er habe im November 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Diese sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen rückwirkend ab 1. September 2010 gewährt worden. Damit werde er finanziell schlechter gestellt als mit dem Bezug der Leistungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, der Beamten gewährt werde, werde neben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gezahlt. Ihm stehe eine Mindestversorgung zu, die höher sei als der von ihm erdiente Versorgungsbezug. Daneben müsse er eine Zuwendung in dem Unfallausgleich entsprechender Höhe bekommen, ohne dass diese auf seine Mindestversorgung angerechnet werde. Da dies nicht der Fall sei und seine Renten voll auf die Mindestversorgung angerechnet würden, liege eine Ungleichbehandlung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 hielt das LBV den Bescheid vom 4. Februar 2013 aufrecht. Zur Begründung führte es aus, der Unterhaltsbeitrag sei in der dem Unfallausgleich entsprechenden Höhe weitergezahlt worden. Die gesetzgeberische Intention einer Gleichstellung von Unterhaltsbeitragsberechtigten im Vergleich zu aktiven Beamten mit Anspruch auf Unfallausgleich sei mit dem Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags vereinbar. Der Unterhaltsbeitrag sei eine Sonderform des Schadensersatzes. Er gleiche Nachteile aus, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstünden. Werde allerdings ein höheres Verwendungseinkommen bzw. eine Rente erzielt, unterliege der Unterhaltsbeitrag den Ruhensvorschriften der §§ 53 und 54 BeamtVG. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG beruhe nicht auf der Alimentationspflicht und stellt keine Dienstzeitversorgung dar. In Höhe des den Unfallausgleich übersteigenden Betrages sei der Unterhaltsbeitrag eine Unterhaltsleistung, auf die Renten anzurechnen seien. Der Kläger hat am 7. Juni 2013 Klage erhoben und ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des LBV vom 4. Februar 2013 und vom 6. Mai 2013 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung so zu berechnen, dass ein dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG entsprechender Betrag in Höhe von 595,00 € nicht angerechnet würde. Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 regelte das LBV das Ruhen der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2013. Durch die rückwirkende Ruhensregelung habe der Kläger insgesamt 29.822,39 € zu viel erhalten. Diese Überzahlung werde zurückgefordert. Die „VBLextra“-Rente wurde nicht mehr in die Ruhensberechnung einbezogen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 21. Januar 2014 und vom 27. Februar 2014 setzte die DRV den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers auf den 1. Mai 2011 und die Höhe auf 626,50 € bzw. 612,19 € monatlich fest. Unter dem 18. Juni 2014 hat das LBV einen weiteren Bescheid mit der Überschrift „Auswirkungen Ihres Rentenanspruchs auf Ihre Versorgungsbezüge, Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge“ erlassen. Darin hat es ausgeführt, der Bescheid der DRV aus Februar 2014 mache eine Neuberechnung der mit den Bescheiden vom 4. Februar 2013 bzw. 26. Juni 2013 durchgeführten Ruhensregelung erforderlich. Dies wirke sich dergestalt zu Gunsten des Klägers aus, dass sich die Bruttoüberzahlung verringere und für den Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2014 Nachzahlungen ergäben. Insofern seien die vorherigen Bescheide „zu ändern und werden Gegenstand des Klageverfahrens“. Dem Bescheid sind nach Angaben des LBV die Anlage „Regelung des Unterhaltsbeitrags (§ 38 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG) nach § 55 BeamtVG“ sowie Berechnungen mit der Überschrift „Regelung nach § 55 BeamtVG“ beigefügt gewesen. Das LBV hat den Bescheid dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 26. August 2014 mit dem Vorschlag übersandt, ihn in das Klageverfahren einzubeziehen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Anrechnung der Rente „VBLextra“ widerspreche § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG. Es handele sich nicht um eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, sondern um eine Rente aus einer freiwilligen Zusatzversicherung. Die Ruhensberechnung benachteilige ihn entgegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Personengruppe der aktiven oder in den Ruhestand versetzten Beamten werde bevorzugt, indem sie neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt zusätzlich einen vollen Unfallausgleich bezögen. Ihm müsse eine dem Unfallausgleich entsprechende Zuwendung ohne Anrechnung auf die Mindestversorgung gezahlt werden. Die Mindestversorgung erhalte jeder Beamte, der bestimmte Voraussetzungen erfülle und dienstunfähig werde. Ein Beamter erhalte den Unfallausgleich anrechnungsfrei. Er, der Kläger, erhalte ihn jedoch nicht, seine Renten würden voll auf die Mindestversorgung angerechnet. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2013 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens von Versorgungsbezügen aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, einem aus dem Dienst entlassenen Beamten stehe unter den Voraussetzungen des § 38 BeamtVG 2006 ein Unterhaltsbeitrag zu. Daneben habe er Anspruch auf Kostenersatz nach §§ 33 und 34 BeamtVG 2006. Ein Anspruch auf Unfallausgleich bestehe nicht. Nach § 55 BeamtVG würden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zu der nach § 55 Abs. 2 BeamtVG berechneten Höchstgrenze gezahlt, die im Fall des Klägers aus dem fiktiven Ruhegehalt berechnet werde, das er hätte erhalten können. Dem Unterhaltsbeitrag komme eine Unterhaltsfunktion zu, soweit er den Betrag des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG übersteige. Insoweit sei er Versorgungsbezug nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG und unterfalle dem Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG. In Höhe des Unfallausgleichs komme dem Unterhaltsbeitrag eine Schadensersatzfunktion zu. Dieser Betrag unterliege nicht der Ruhensregelung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Änderung der Klage dahingehend, dass der Kläger sich ausschließlich gegen den Bescheid des LBV vom 27. Juni 2013 wende, der den Bescheid vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ruhensregelung ersetzt habe, sei zulässig, da der Beklagte eingewilligt habe und die Änderung sachdienlich sei. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Die Ruhensregelung im Bescheid des LBV vom 27. Juni 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid regele das monatliche Ruhen der Versorgungsbezüge bzw. des Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2013. Die maßgebliche Rechtsgrundlage sei für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2013 dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (BeamtVG a. F.) zu entnehmen. Da der Kläger seit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31. Dezember 1988 ab dem 1. Januar 1989 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a. F. bezogen habe, komme die Übergangsregelung des § 69a BeamtVG zur Anwendung. Die Berechnungen des Beklagten in den Anlagen zum Bescheid des LBV vom 27. Juni 2013 seien nicht zu beanstanden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung würden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der Beklagte habe dementsprechend als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente wegen voller Erwerbsminderung und als Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes die Leistungen aus der Pflichtversicherung VBL-Klassik berücksichtigt. Es bestehe kein Anlass, § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nicht der Ruhensregelung zu unterwerfen sei. Der Kläger erhalte von der DRV schon keine Rente wegen eines Unfalls, sondern eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung, die dem Unterhalt diene. Diese Leistung hätte dem Kläger auch zugestanden, wenn seine Erwerbsminderung nicht auf einem Unfall beruht hätte. Die Anrechnung der Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung entspreche hier dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG, Beamte, die auch Renten bezögen, mit sogenannten Nur-Beamten gleichzustellen. Dem Umstand, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten habe, werde mit den Regelungen in §§ 55 Abs. 7 und 53 Abs. 6 BeamtVG a. F. Rechnung getragen, die gemäß § 69a Nr. 1 BeamtVG a. F. auf ihn Anwendung finde. Zutreffend habe der Beklagte trotz des nach § 69a Nr. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. anwendbaren § 55 Abs. 2 BeamtVG a. F. den errechneten Unterhaltsbeitrag selbst als Höchstgrenze zugrunde gelegt, so dass Renten grundsätzlich zum Ruhen des Unterhaltsbeitrags führten. Der Kläger sei als entlassener Beamter kein Ruhestandsbeamter, sondern gelte nur als ein solcher. Der von § 55 Abs. 2 BeamtVG a. F. vorgesehenen Berechnung fehlten daher entsprechende Anknüpfungsgrößen, so dass keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgen könne. Gegen die Details der Ruhensberechnungen seien Einwendungen weder erhoben worden noch ersichtlich. Der Beklagte habe auch gemäß § 69a Nr. 1 BeamtVG a. F. i. V. m. §§ 55 Abs. 7 und 53 Abs. 6 BeamtVG a. F. bei der Ruhensberechnung dem Kläger mindestens einen Betrag als Versorgung belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls – im streitgegenständlichen Zeitraum zu 90 % – dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG entspreche. Der Kläger wende ohne Erfolg ein, dass ihm mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen sei, der unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % dem Unfallausgleich entspreche. Er habe erst mit Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags vom 28. Juli 2014 gegenüber dem Beklagten eine Erwerbsminderung von 100 % geltend gemacht und zur Begründung darauf verwiesen, dass mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes Dortmund vom 9. Mai 2014 ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden sei. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte rückwirkend auch für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 100 % gewährt habe. Auch der Ansicht des Klägers sei nicht zu folgen, es sei schon vorab von der anzusetzenden Rente ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs abzusetzen, mit der Folge, dass dem Kläger im Grunde neben dem Unfallbeitrag ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG a. F. gewährt würde. Neben dem Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a. F. bestehe kein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG a. F. Dieser Regelungszusammenhang verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden schon nicht wesentlich gleiche Fallgruppen unterschiedlich geregelt. Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a. F. werde an durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamte geleistet, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet habe. Dem lägen in der Regel Fälle zugrunde, bei denen noch keine langfristige Bindung zum Dienstherrn bestanden habe. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG werde hingegen an Beamte geleistet, bei denen schon eine längerfristige Beziehung zum Dienstherrn bestehe. Für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 seien die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Danach ergäben sich keine Änderungen. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2019 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Anordnung des Ruhens von Versorgungsbezügen verletze Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass ihm für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2013 Versorgungsbezüge bzw. ein Unterhaltsbeitrag entsprechend den sonstigen beamtenrechtlichen Vorgaben zustünden. Sinn und Zweck der Ruhensregelung sei es, eine Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen einerseits und gesetzlichen Renten andererseits zu verhindern. Dementsprechend müsse man im vorliegenden Fall ausnahmsweise zur Nichtanwendung des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. kommen, weil er, der Kläger, infolge der Ruhensregelung und weil ihm neben dem Unfallbeitrag auch kein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zustehe, angesichts der bei ihm gegebenen Erschwernisse keine angemessene und auskömmliche Versorgung erhalte. Zudem sei aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG nach wie vor die VBL-Klassik-Rente in die Ruhensberechnung einbezogen worden. Dies sei ebenso wie die Limitierung des Versorgungsbezugs auf die Höchstgrenze gemäß §§ 55 Abs. 7, 53 Abs. 6 BeamtVG unzulässig. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der ihm für die betreffende Zeitphase zugestandenen Erwerbsminderung von lediglich 90 % anstelle den schon damals gegebenen 100 %. Es sei als Besonderheit hervorzuheben, dass er im jungen Alter und aus dem damaligen Status des Widerrufsbeamten entlassen worden und daher kein Ruhestandsbeamter sei, sondern nur aufgrund der Sonderregelung des § 63 Nr. 2 BeamtVG a. F. als ein solcher gelte. Darüber hinaus seien die Verpflichtungen des Dienstherrn zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags und zur Zahlung einer Rente auf ein und denselben, in jungen Jahren erlittenen Dienstunfall zurückzuführen, der auch zu seiner Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis und zur vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit und damit zum Ende seines Angestelltenverhältnisses beim Beklagten geführt habe. In einem derart außergewöhnlichen Fall verbiete sich die Anwendung der Ruhensregelung schon aufgrund der dem Dienstherrn obliegenden besonderen Fürsorgepflicht, die sich später in eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht umgewandelt habe. Sollte wegen des Wortlauts des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. eine teleologische Reduktion ausscheiden, sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Ob ihm ein Änderungsbescheid des LBV mit Datum vom 18. Juni 2014 zugegangen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Er sei dem seinem Prozessbevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht übermittelten Schriftsatz des LBV vom 26. August 2014 wohl nicht beigefügt gewesen. Der Schriftsatz selbst habe lediglich zwei Seiten umfasst. Ausweislich der Seitennummerierung des verwaltungsgerichtlichen Computerfaxes seien einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Begleitschreibens nur drei Seiten übermittelt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten weder der Vorsitzende Richter noch die Vertreterin des Beklagten auf der Einbeziehung des angeblichen Änderungsbescheids bestanden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2011 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.] Der Kläger hat die ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 27. Juni 2013 gerichtete Klage geändert, der Beklagte hat hierin eingewilligt. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2013 in der Fassung seines Bescheides vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens von Versorgungsbezügen im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, im Zeitraum bis zum 31. Juli 2013 gelte eine MdE von 90 %. Dies werde durch das Gutachten der Städtischen Medizinaldirektorin I. der Stadt E. vom 11. Februar 2014 sowie im Rahmen des Bescheides der Stadt E. vom 9. Mai 2014 bestätigt. Der Bescheid vom 18. Juni 2014 sei mit einfachem Brief bekanntgegeben worden. Zwar gebe es keine Nachweise über die Versendung. Der Bescheid müsse dem Kläger jedoch zugegangen sein, da er mit Schreiben vom 29. Juli 2014 darauf reagiert und sich beschwert habe, dass er in dem Bescheid weiterhin als „verheiratet“ geführt würde. Der Kläger müsse auch den gesamten Bescheid einschließlich der Anlage erhalten haben, da die Anlage selbst kein Adressfeld enthalten habe. Es sei nach wie vor beabsichtigt, nach der Klärung der zur Ruhensregelung aufgeworfenen Rechtsfragen einen Widerspruchsbescheid zur Rückforderung der Versorgungsbezüge zu erlassen. In diesem Sinne sei das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 27. Juni 2013 im Einvernehmen mit dem Kläger ausgesetzt worden. Sollte der Kläger eine MdE von 100 % nachweisen und ihm damit ein höherer Freibetrag zustehen, bestehe die Bereitschaft, das Verfahren wiederaufzugreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 3240/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO für wirkungslos zu erklären. Dies betrifft den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2011. Für diesen hatte der Bescheid vom 27. Juni 2013 das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund eines Rentenanspruchs aus der DRV und der VBL festgestellt. Diese Feststellung hat das LBV durch den Bescheid vom 18. Juni 2014 aufgehoben. Darin hat es ausgeführt, die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG führe – erst – ab dem 1. Mai 2011 zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Der entfallende Rentenanspruchszeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2011 verringere die bestehende Bruttoüberzahlung um 7.522,04 €. Dieser Betrag entspricht der Summe der auf die Monate September 2010 bis April 2011 entfallenden Überzahlungsbeträge, wie sie in den Anlagen zum Bescheid vom 27. Juni 2013 ermittelt worden waren. II. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage mit dem in zulässiger Weise geänderten Antrag (dazu 1.) ist zulässig (dazu 2.) und teilweise begründet (dazu 3.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu 4.). 1. Die Änderung des zunächst ausdrücklich (nur) gegen den Bescheid vom 27. Juni 2013 gerichteten Klageantrags dahingehend, dass nunmehr die Aufhebung der Feststellungen des Bescheids vom 18. Juni 2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 angestrebt wird, ist zulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingewilligt (§§ 125 Satz 1, 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Ungeachtet dessen wäre die Klageänderung in Folge ihrer Sachdienlichkeit zulässig gewesen. 2. Die – geänderte – Klage ist zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren gegen den Bescheid vom 18. Juni 2014 entbehrlich. Hat gegen einen Verwaltungsakt bereits ein Vorverfahren erfolglos stattgefunden und wird dieser Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt wiederholt, ersetzt oder abgeändert, braucht gegen diesen ein erneutes Vorverfahren nicht durchgeführt zu werden, sofern der Streitgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen der gleiche bleibt. Der Kontrollfunktion des Vorverfahrens wird in dieser Fallgestaltung dadurch ausreichend genügt, dass die Widerspruchsbehörde bereits einmal mit dem Streitgegenstand befasst gewesen ist. Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 169 ff. m. w. N. Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger die Klage nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO dahingehend geändert hat, dass er den Bescheid vom 18. Juni 2014 einbezogen hat. Dieser Bescheid war ihm jedenfalls am 29. Juli 2014 bekannt, da er in seinem Schreiben an das LBV unter diesem Datum ausdrücklich hierauf Bezug genommen hat. Den Klageantrag hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2021 geändert. Für einen im Wege einer zulässigen Klageänderung rechtshängig gemachten Klageantrag gelten grundsätzlich sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen. Auch ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheides ergänzt oder ändert, muss daher grundsätzlich innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO selbstständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden. Ein Verzicht auf Sachurteilsvoraussetzungen lässt sich mit den für die Zulässigkeit einer Klageänderung maßgeblichen Gründen nicht rechtfertigen. Es wäre nicht prozessökonomisch, wenn das Gericht eine Entscheidung über einen nachträglich in das laufende Verfahren einbezogenen Streitgegenstand treffen müsste, obwohl eine isolierte Klage gegen diesen als unzulässig abzuweisen wäre. Die Geltung von Verfahrensrecht steht überdies nicht zur Disposition der Beteiligten. Deshalb sind die Sachurteilsvoraussetzungen auch bei einer Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung von Amts wegen zu prüfen. Somit ist auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO bei der Einbeziehung eines Bescheides im Wege der Klageänderung grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides rechnen können. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 – 8 C 22.19 –, juris Rn. 17 ff., 25. Die Bescheide vom 27. Juni 2013 und vom 18. Juni 2014 sind in diesem Sinne im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2013 unteilbar. Insoweit hat der Bescheid vom 18. Juni 2014 die Regelungen des Bescheids vom 27. Juni 2013 vollständig ersetzt, indem er auf der Grundlage einer geringfügig herabgesetzten Rente jeweils abweichende monatliche Ruhensbeträge feststellt. Insoweit verbleiben keine selbstständig zu betrachtenden Teile des ursprünglich fristgerecht angefochtenen Bescheids vom 27. Juni 2013. 3. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Bescheids vom 18. Juni 2014 ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin das Ruhen des ihm gewährten Unterhaltsbeitrags über die folgenden Beträge hinaus festgestellt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO): 681,81 € für die Monate Mai und Juni 2011, 690,98 € für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2011, 695,34 € für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2012, 712,53 € für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2012, 778,81 € für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2013 und 823,68 € für den Monat Juli 2013. a) Rechtsgrundlage der Bescheide für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 sind § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 1991) und § 55 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 2006). Für die Versorgung eines ehemaligen Beamten – und damit auch für den Unterhaltsbeitrag (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) – ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 – 2 C 22.10 –, juris Rn. 8. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Dezember 1988 durch Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Polizeidienst entlassen worden. Nach der Übergangsvorschrift des § 69a Nr. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 regeln sich die Rechtsverhältnisse u. a. der am 1. Januar 1992 vorhandenen sonstigen Versorgungsempfänger, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit der Maßgabe, dass u. a. § 55 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8 des Gesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden sind. b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt. aa) Der dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeitrag gilt für die Anwendung der Ruhensregelung als Ruhegehalt, er selbst gilt als Ruhestandsbeamter (vgl. § 63 Nr. 2, Hs. 2 BeamtVG 1991). bb) Die Rente des Klägers aus der DRV wegen voller Erwerbsminderung ist eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991. Vgl. §§ 33 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2 SGB VI, sowie Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020, § 55 BeamtVG Rn. 33. Sie ist nicht im Wege der Auslegung der Norm von der Ruhensregelung auszunehmen. Die vom Kläger geforderte teleologische Reduktion des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 dahingehend, dass die Norm nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Unterhaltsbeitrag und eine auf denselben Dienstunfall zurückgehende Rente zusammentreffen, kommt nicht in Betracht. Gerichte sind befugt, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Dies kann dazu führen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2014 – 4 CN 5.13 –, juris Rn. 14 m. w. N. Dabei ist im Versorgungsrecht ein strenger Gesetzesvorbehalt (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG 1991) zu beachten, der Analogien und teleologischen Reduktionen grundsätzlich entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 – 2 C 13.16 – juris, Rn. 29, und vom 09.11.2006 – 2 C 4.06 –, juris Rn. 17. Dem Wortlaut nach erfasst § 55 Abs. 1 BeamtVG 1991 das Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag – einem Versorgungsbezug, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1991 – und Erwerbsminderungsrente. Weder die Systematik der Norm noch ihr Sinn und Zweck legen nahe, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Der Verweis in § 55 Abs. 7 BeamtVG 2006 auf § 53 Abs. 6 BeamtVG 2006 zeigt vielmehr, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass Unterhaltsbeiträge und Renten zusammentreffen können und die Ruhensregelung zu Kürzungen des Unterhaltsbeitrags führen kann. Es liegt daher nahe, dass er in diesem Zusammenhang einzelne Rentenarten aus der Regelung ausgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Eine Nichtanwendung der Ruhensregelung in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten. § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 soll eine Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen einerseits und gesetzlichen Renten andererseits verhindern. Renten werden danach auf die Versorgungsbezüge angerechnet, um einen aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme fließenden und sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber Nur-Beamten zu beseitigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = juris, Rn. 120. Dieser Zweck ist auf ehemalige Beamte, die gleichzeitig einen Unterhaltsbeitrag und eine Rente beziehen – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Unterhaltsbeitrags – übertragbar. Durch die Ruhensregelung wird sichergestellt, dass sie nicht besser stehen als Beamte, die bis zum Erreichen der Altersgrenze ihre gesamte Arbeitsleistung dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt haben. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Aus der Nichtanwendung der Ruhensregelungen auf diesen Unfallausgleich folgt nicht, dass der Unterhaltsbeitrag – entgegen dem Gesetzeswortlaut – neben einer Rente anrechnungsfrei bleiben müsste. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der Unfallausgleich wird an (Ruhestands-) Beamte gezahlt und bleibt anrechnungsfrei neben den auf das Beamtenverhältnis zurückgehenden Bezügen. Der Unterhaltsbeitrag ist eine Leistung an frühere Beamte, die nicht mit weiteren auf das Beamtenverhältnis zurückgehenden Zahlungen zusammentrifft. Dass und weshalb der Gesetzgeber dennoch den Unterhaltsbeitrag neben einer Rentenzahlung anrechnungsfrei belassen müsste, ist daher nicht ersichtlich. cc) Die auf einer Pflichtversicherung beruhende „VBLklassik“-Rente ist eine solche aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1992 – 2 B 21.92 –, juris. Sie ist daher zu Recht vom LBV in die Ruhensregelung einbezogen worden. dd) Von den danach in die Ruhensregelung einzubeziehenden Renten ist nicht schon vorab ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG 1991 bzw. 2006 abzusetzen. Für ein solches Vorgehen bieten weder der Wortlaut des § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 noch die Systematik der Norm einen Anhaltspunkt. Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG 2006 bleiben bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 näher bestimmte Teile einer Rente außer Betracht, die auf einer freiwilligen Versicherung oder einer Höherversicherung beruhen. Dies trifft für die vom Kläger bezogenen Renten nicht zu. Dem Charakter des Unterhaltsbeitrags als Leistung wegen eines Dienstunfalls trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass § 55 Abs. 7 BeamtVG 2006 durch den Verweis auf § 53 Abs. 6 BeamtVG 2006 vorsieht, dass dem früheren Beamten, der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat, grundsätzlich mindestens ein Betrag zu belassen ist, der unter Berücksichtigung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Weshalb der Unfallausgleich – gleichsam doppelt – nicht nur als Untergrenze des tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezugs, sondern darüber hinaus auch bei der Ermittlung der Höhe der der Ruhensregelung zugrunde zu legenden Renten zu berücksichtigen sein und allein dies dem Fürsorgegrundsatz, hinsichtlich dessen der Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum besitzt, entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. c) Die angefochtenen Bescheide treffen jedoch unzutreffende Feststellungen zur Höhe des Betrages, in der der Unterhaltsbeitrag des Klägers neben seinem Rentenbezug ruht. Sie legen nicht die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991, § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 zugrunde und sind daher rechtswidrig, soweit sie das Ruhen des Unterhaltsbeitrags über die im Tenor genannten Beträge hinaus feststellen. aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 (vgl. § 69a Nr. 2 Satz 1 BeamtVG 2006) bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gilt danach für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 2006 ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BeamtVG 2006), und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG 2006), zugrunde gelegt werden. Der Kläger als Empfänger eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 38 BeamtVG 1991 gilt gemäß § 63 a. E. BeamtVG 1991 als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 2 BeamtVG 1991 als Ruhegehalt. Als Höchstgrenze gilt bei der Anwendung der vorgenannten Ruhensvorschriften daher der Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 sowie einer (fiktiven) Dienstzeit nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG 2006 als Ruhegehalt ergeben würde. Der abweichenden Ansicht, die in Fällen des Zusammentreffens von Unterhaltsbeitrag und Rente den tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrag selbst als Höchstgrenze ansetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris Rn. 24 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 17/15 –, juris Rn. 32; Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2018, § 55 BeamtVG Rn. 6; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsrecht, Stand: September 2021, § 55 BeamtVG Rn. 170, folgt der Senat nicht. Sie findet im Wortlaut der §§ 63 BeamtVG 1991, 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2006 keine Stütze. Die letztgenannte Norm trifft Regelungen für Ruhestandsbeamte. Nach § 63 Hs. 2 BeamtVG 1991 gilt der Kläger als ein solcher. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Anwendung der Ruhensregelung zwischen „echten“ Ruhestandsbeamten und Personen, die (lediglich) aufgrund der gesetzlichen Anordnung als solche gelten, differenzieren wollte, ergeben sich aus den Normen nicht. Vor dem Hintergrund des strengen Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass sich eine solche Unterscheidung im Wortlaut der Normen niederschlägt. Ist dies nicht der Fall, steht Rechtsanwendern und Gerichten eine Korrektur – zumal zum Nachteil des Betroffenen – nicht zu. Unabhängig davon sind auch weder aus der Systematik der Regelungen des BeamtVG 1991 bzw. 2006 noch aus dem Sinn und Zweck der Ruhensregelung Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei einem Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Rente geboten sein könnte, den tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrag als Höchstgrenze heranzuziehen. In anderen versorgungsrechtlichen Normen hat der Gesetzgeber besondere Höchstgrenzen für bestimmte Gruppen von Ruhestandsbeamten definiert (z. B. § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG 2006). Wenn von dieser Möglichkeit im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 kein Gebrauch gemacht wurde, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber eine abweichende Höchstgrenze für ehemalige Beamte, die gleichzeitig Unterhaltsbeitrag und Rente beziehen, nicht für erforderlich hielt. Auch Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG 2006 rechtfertigen bei einem Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Rente keine vom Wortlaut abweichende Bestimmung der Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006. § 55 BeamtVG 2006 soll – ebenso wie § 55 BeamtVG 1991 – eine Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen einerseits und gesetzlichen Renten andererseits verhindern. Bezieher von Versorgungsleistungen, die nicht ihr gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbracht haben, sollen nicht dadurch bessergestellt werden, dass sie auch ein Renteneinkommen beziehen. Vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsrecht, Stand: September 2021, § 55 BeamtVG Rn. 2 ff.; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2021, § 55 BeamtVG Rn. 1, jeweils m. w. N. Diesem Zweck wird im Fall des Zusammentreffens von Unterhaltsbeitrag und Rente durch die Ermittlung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG NRW Genüge getan. Dadurch wird sichergestellt, dass der Bezieher beider Leistungen nicht besser steht als er stünde, wenn er bis zum Erreichen der Altersgrenze ohne Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit im Beamtenverhältnis verblieben wäre. Nicht durch diesen Zweck geboten ist es dagegen, dass der Bezug einer Rente neben dem Unterhaltsbeitrag dazu führt, dass letzterer ab dem ersten Cent bis zur Mindestbelassung nach §§ 55 Abs. 7, 53 Abs. 6 BeamtVG 2005 der Ruhensregelung unterworfen ist, wie es die Ansetzung des tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrags als Höchstgrenze nach sich zieht. Dies geht über die Verhinderung der Besserstellung gegenüber dem „Nur-Beamten“ hinaus. Gründe, aus denen gerade beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Rente – anders als beim Zusammentreffen eines anderen Versorgungsbezugs mit einer Rente – eine solche Schlechterstellung geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Namentlich die vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 1986 – vor Einführung der Untergrenze des Unterhaltsbeitrags in § 38 Abs. 5 BeamtVG – angenommen, die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG seien auf das Verhältnis von Unterhaltsbeitrag und Rente mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterhaltsbeitrag nur in dem Umfang dem Ruhegehalt gleichzustellen sei, in dem der materielle Gehalt beider Leistungen vergleichbar sei. Bei der Festlegung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages könne daher die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG nicht zugrunde gelegt werden. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages. Der Unterhaltsbeitrag solle Nachteile ausgleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entstünden. Er werde nicht als Gegenleistung in Form einer Alimentierung für die Ableistung bestimmter Dienstzeiten oder als Ausgleich für den Wegfall dienstzeitlicher Erwartungen gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N. Weshalb ein solcher fehlender Dienstzeitbezug des Unterhaltsbeitrags sich aber gerade in einer Herabsetzung der – zu rein rechnerischen Zwecken – zu ermittelnden Höchstgrenze und der damit verbundenen Schlechterstellung eines Unterhaltsbeitragsempfängers, der trotz dienstunfallbedingter Einschränkungen durch eigene Beitragsleistungen Rentenansprüche erworben hat, gegenüber einem „Nur-Beamten“ niederschlagen sollte, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtscharakter des Unterhaltsbeitrags als „Sonderform des Schadensersatzes“, der Nachteile auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie unfallbedingte Mehraufwendungen ausgleichen solle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris Rn. 22 m. w. N. Selbst wenn man diesem Rechtscharakter entnähme, dass eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags angemessen wäre, wenn ein „Schaden“ im Sinne einer finanziellen Einbuße aufgrund von ausreichenden Rentenbezügen nicht vorliegt, fände dieser Gedanke im Wortlaut der Regelungen des Beamtenversorgungsrechts keine Stütze. Eine tatsächlich erlittene bzw. weiter bestehende finanzielle Einbuße gehört nicht zu den Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrags. Stattdessen wird die Höhe grundsätzlich pauschal nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit bemessen (§ 38 Abs. 2 BeamtVG 2006). Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 – 2 C 14.14 –, juris Rn. 11 m. w. N., wonach der Unterhaltsbeitrag eine „[...] pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen [...] (Hervorhebungen durch den Senat)“ darstellt; vgl. auch Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2021, § 38 BeamtVG Rn. 5. Soweit der Gesetzgeber die finanzielle Situation eines individuellen Unterhaltsbeitragsempfängers berücksichtigt wissen wollte, hat er dies ausdrücklich geregelt, zum Beispiel in § 38 Abs. 3 BeamtVG 2006. Ist demnach ein konkreter Schaden des Betroffenen im Regelfall für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nicht von Bedeutung, ist nicht ersichtlich, weshalb eine von diesem Gedanken getragene Korrektur über den Weg der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG 2006 erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass die Änderungen, die § 38 BeamtVG in der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1991 zugrunde liegenden Fassung zwischenzeitlich erfahren hat, insbesondere die Einfügung des § 38 Abs. 5 BeamtVG durch das 3. Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2542), den Unterhaltsbeitrag an eine Vollversorgung angenähert haben. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 38 Abs. 5 BeamtVG sollte die Höhe der Unfallfürsorge für infolge dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit entlassene Beamte verbessert werden. Insbesondere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst seien dem gleichen Verletzungsrisiko ausgesetzt wie ihre Kollegen im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit, genössen aber einen ungleich schlechteren Dienstunfallschutz. Der Unterhaltsbeitrag bleibe gemäß seinem Zweck nach dem Umfang der Erwerbsminderung gestaffelt, werde aber der Dienstunfallversorgung von Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit angenähert. Vgl. BT-Drucksache 10/6547, S. 26. Hat sich demnach aber der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Unterschiede zwischen den dienstunfallbezogenen Versorgungsleistungen für infolge dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit entlassene (ehemalige) Beamte einerseits und Beamte auf Probe bzw. Lebenszeit andererseits einzuebnen, spricht dies dagegen, die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 unter Verweis auf (im Wesentlichen früher gegebene) „Besonderheiten“ des Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Betroffenen abzuändern. Auch das Bundesverwaltungsgericht selbst hat offen gelassen, ob nach der Einführung des § 38 Abs. 5 BeamtVG beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag und Rente die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG weiterhin nicht zugrunde zu legen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris Rn. 28. Aus den dargelegten Gründen hält der Senat – jedenfalls für die auf den Fall des Klägers anzuwendende Rechtslage – die Bestimmung der Höchstgrenze nach den Vorgaben des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2006 für geboten. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Regelung in Nr. 55.2.8 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BeamtVG. Nach dieser Regelung, die zwischenzeitlich in Nr. 55.2.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 11. Februar 2021 (GMBl. 2021, S. 234) übernommen wurde, ist bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) nicht zugrunde zu legen, sondern als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, die dargelegten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Maßstäbe für die Ermittlung der Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 zu ändern. Verwaltungsvorschriften – wie vorliegend zum Beamtenversorgungsgesetz – können nur als Auslegungshilfe dienen, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen, aber nicht gesetzlich vorgegebene Ergebnisse korrigieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 C 9.08 –, juris Rn. 20, m. w. N. bb) Bei der dargestellten (wortgetreuen) Anwendung der Ruhensregelung bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Empfänger von Unterhaltsbeitrag und Rente wird nicht anders behandelt als derjenige, der Rente neben einem anderen Versorgungsbezug bezieht. Die Ungleichbehandlung von Unterhaltsbeitrag einerseits und Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG 1991 bzw. 2006) andererseits beruht auf einem sachlichen Grund. Während der Unterhaltsbeitrag der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 unterworfen ist, wird der Unfallausgleich neben dem Ruhegehalt gewährt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 bzw. 2006). Dies ist jedoch gerechtfertigt. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2004 – 2 BvL 10.02 –, juris Rn. 38 m. w. N., ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal. Der Bezieher eines Unfallausgleichs ist – anders als der eines Unterhaltsbeitrags – nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, sondern aus diesem heraus in den Ruhestand getreten. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 26.01.2016 – 2 B 17.15 –, juris Rn. 14 f. Der Unfallausgleich steht bei Fortbestand der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn neben weiteren, auf das Beamtenverhältnis zurückgehenden Leistungen, der Unterhaltsbeitrag nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf das Alimentationsprinzip bzw. die Fürsorgepflicht des (ehemaligen) Dienstherrn des Klägers. Wird die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 wie dargestellt angewandt, können Rente und Unterhaltsbeitrag uneingeschränkt bis zur Grenze des fiktiven Ruhegehalts bezogen werden, das der Betroffene (voraussichtlich) bekommen hätte, wenn er im Beamtenverhältnis geblieben wäre. Dass und weshalb dem Kläger unter diesen Maßgaben keine insgesamt auskömmlichen Einkünfte zu Verfügung stünden, ist nicht ersichtlich. cc) Dies zugrunde gelegt, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig, soweit darin Ruhensbeträge festgestellt werden, die die im Tenor genannten Beträge übersteigen. Diese Beträge ergeben sich bei Zugrundelegung der Höchstgrenze nach den dargestellten Vorgaben des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2006. Nach den mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 übersandten Berechnungen des LBV beläuft sich die nach den Vorgaben des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2006 ermittelte Höchstgrenze auf einen Betrag von jeweils etwas mehr als 1.800 €. Daraus ergeben sich die im Entscheidungsausspruch genannten Ruhensbeträge. Der Senat hält diese Berechnungen sowie die ihnen zugrunde gelegten Werte für plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger hat weder die Beträge noch die rechnerische Umsetzung der Ruhensregelung konkret durchgreifend beanstandet. Die Höchstgrenze ist anhand der dargelegten gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Der vom Kläger in Frage gestellte Anpassungsfaktor (Berechnungen des LBV vom 21. Oktober 2021, Zeile B 12) beruht auf § 69e Abs. 3 BeamtVG 2006. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert. Die weitere Beanstandung des Klägers, im Monat Juli 2013 sei der Familienzuschlag (der Stufe 1) – anders als in Vormonaten – nicht eingerechnet worden (Zeile B 4), führt jedenfalls auf keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Denn er hat selbst erklärt, die den Anspruch auf diesen Zuschlag grundsätzlich beendende Scheidung von seiner damaligen Ehefrau sei bereits im Jahr 2010 erfolgt. Die Höhe der Rentenzahlungen an den Kläger ist den entsprechenden Bescheiden der DRV bzw. der VBL entnommen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, die Beträge seien zutreffend. Seine Ansicht, in Zeile C 17 der Berechnungen des LBV sei von diesen Renten ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs in Abzug zu bringen, findet – wie unter 3. b) dd) dargelegt – im Wortlaut des § 55 BeamtVG 1991 bzw. 2006 keine Stütze. Gleiches gilt für einen von ihm geforderten Abzug eines Betrags in Höhe einer monatlichen Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bzw. einer Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG. Der in die Berechnung eingestellte, dem Kläger zustehende Unterhaltsbeitrag beruht auf einer Anwendung der Maßgaben in §§ 38 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 1991. Konkrete Beanstandungen, die Anlass gäben, die diesbezüglichen Berechnungen des LBV in Zweifel zu ziehen, hat er nicht vorgebracht. Die streitgegenständlichen Bescheide ziehen dagegen als Höchstgrenze den „[h]öchsten tatsächl[ich] gezahlte[n] Unterhaltsbeitrag“ zuzüglich Einmal- bzw. Sonderzahlungen bzw. den Betrag heran, der sich als Unterhaltsbeitrag ergibt, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Dem ist – wie ausgeführt – nicht zu folgen. Danach errechneten sich für den Kläger– geringere – Höchstgrenzen zwischen ca. 1.400 und 1.600 € (ohne die Berücksichtigung von Sonderzahlungen) und – höhere – Ruhensbeträge zwischen etwa 920 und 960 €. d) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 ergibt sich nichts anderes. Insoweit beruht der Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2014 neben § 55 Abs. 1 BeamtVG 1991 auf § 55 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8 LBeamtVG NRW in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW., S. 233 – LBeamtVG 2013). § 55 LBeamtVG 2013 entspricht im hier maßgeblichen Zusammenhang der Regelung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), vgl. Art. 5 Nr. 1 Buchst a) und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes. Die angegriffenen Bescheide sind auch für diesen Zeitraum rechtswidrig, soweit sie infolge der Bemessung der Höchstgrenze nach dem tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrag anstelle der Vorgaben des § 55 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG 2013 einen Ruhensbetrag oberhalb der im Tenor genannten Beträge feststellen. e) Der Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Bescheids vom 18. Juni 2014 – soweit er noch im Streit steht und nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig ist – verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrags als Höchstgrenze hat zu einer höheren Kürzung seines Unterhaltsbeitrags geführt als dies bei Anwendung des Maßstabs nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2006 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG 2013 der Fall gewesen wäre. 4. Die Klage ist unbegründet, soweit die angegriffenen Bescheide einen Ruhensbetrag bis zur Höhe der im Tenor genannten Beträge feststellen. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig. Dieser Betrag ergibt sich bei der – wie ausgeführt – gebotenen Heranziehung der Höchstgrenze gemäß dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2006 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG 2013. Dabei gehen die angegriffenen Bescheide zutreffend davon aus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in seiner Erwerbsfähigkeit um 90 % (nicht: 100 %) gemindert war. Der versorgungsrechtliche Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) stellt auf die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ab. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze sowie in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 – 2 C 14.14 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 3 A 528/12 –, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsrecht, Stand: September 2021, § 38 BeamtVG Rn. 35 ff. Danach lag beim Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 eine MdE von 90 % vor. Dies ergibt sich aus der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der ORMR’in Dr. G. vom 11. August 1989 und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F. vom 8. November 1989. Dass diese Einschätzung auch im streitgegenständlichen Zeitraum Bestand hatte, zeigt das Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt E. vom 17. September 2014. Wenn danach aufgrund neuer Befunde und erforderlicher operativer Therapien davon ausgegangen werden könne, dass „ jetzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H.“ (Hervorhebung durch den Senat) vorliege, belegt dies, dass zuvor eine geringere MdE gegeben war. Anhaltspunkte dafür, dass diese abweichend von den Stellungnahmen bzw. Gutachten aus dem Jahr 1989 zu bestimmen gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers zwischenzeitlich mit 100 bewertet worden ist. Ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung einer solchen Feststellung für die Bewertung der MdE – vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsrecht, Stand: September 2021, § 38 BeamtVG Rn. 38 – gilt diese Bewertung ausweislich des Bescheids des Gemeinsamen Versorgungsamts der Städte E. , C. und I1. vom 9. Mai 2014 erst ab dem 27. September 2013 und damit nicht für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).