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Beschluss

21 A 2282/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.21A2282.21.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2012 – 8 B 7.12 –, juris, Rn. 2 und vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 3. Der außerordentliche Rechtsbehelf ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 16. August 2021 – 21 A 218/20 –, mit dem er den Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2019 – 4 K 1441/17 – abgelehnt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 1. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers dazu, dass sich ein Gehörsverstoß aus einem Aufklärungsmangel ergebe, der auch entscheidungserheblich sei, sind weitgehend irrelevant, weil sie auf einer unzutreffenden Prämisse beruhen. Der Kläger entnimmt einer Entscheidung des 19. Senats des beschließenden Gerichts, dass auch „ein Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO (Amtsermittlungsgrundsatz)“ einen Gehörsverstoß im Hinblick auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte begründen könne. Damit verkehrt er den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidung ins Gegenteil. Diese führt vielmehr ausdrücklich und zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts aus: „Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 A 3377/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Unabhängig davon haben die Ausführungen des Klägers zu einem Aufklärungsmangel weitestgehend nichts mit einem solchen zu tun, sondern erläutern, warum nach seiner Rechtsauffassung das Bestehen einer Anspruchsgrundlage nicht hätte verneint werden dürfen. Die Ausführungen unter „Entscheidungserheblichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs“ betreffen ganz überwiegend keine Gehörsfragen, sondern stellen die klägerische Rechtsauffassung zu dem von ihm verfolgten Katasterberichtigungsanspruch dar. 2. Insofern als der Kläger einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darin begründet sieht, „dass das Gericht sämtliche Quellen, die der Kläger, bzw. sein vorheriger Rechtsbeistand in den Prozess eingeführt hat, bzw. einführen wollte, nicht gewürdigt“ habe, geht auch dies schon im Ansatz fehl, soweit er sich darauf beruft, was er im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, überreicht und angeregt haben will. Denn Derartiges betrifft nur das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und führt nicht auf einen Gehörsverstoß des im Berufungszulassungsverfahren beschließenden Oberverwaltungsgerichts. Soweit er hingegen rügt, auf sein Vorbringen auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 11. Februar 2020 im Berufungszulassungsverfahren sei der Senat nicht eingegangen, fehlt jedwede Auseinandersetzung damit, was nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 16. August 2021 – 21 A 218/20 – für das Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich war. Abgesehen davon, dass dem pauschalen Verweis auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11. Februar 2020 schon nicht entnommen werden kann, um welchen genauen dort befindlichen Vortrag es dem Kläger geht, hat der Senat auf Seite 8 des Beschlusses vom 16. August 2021 – 21 A 218/20 – ausdrücklich ausgeführt, weshalb für ihn keine Veranlassung zur beantragten Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten bestand, woraus sich zugleich ergibt, dass er entsprechenden Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).