Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ein dem Zeugnis des Berufskollegs für Technik und Informatik in O. vom 28. Juni 2017 im Übrigen entsprechendes neues Zeugnis auszustellen, in dem angegeben wird, dass das Schulverhältnis „bis zur Zustellung des Zeugnisses am 18.07.2017“ andauerte, und die Bezeichnung des Klägers „als Gastschüler“ gestrichen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am XX.XX.1986 geborene Kläger erwarb im Juni 2007 am R. -Gymnasium in O. den schulischen Teil der Fachhochschulreife und absolvierte hiernach einen neunmonatigen Zivildienst in der Universitätsklinik E. . Danach konnte er seine Ausbildung bis in das Jahr 2013 hinein krankheitsbedingt nicht fortsetzen. Der Kläger meldete sich zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 beim Berufskolleg für Technik und Informatik in O. (BTI O. ) für die dreijährige Berufsfachschule für Technik, Informationstechnischer Assistent, an. Ausweislich der schriftlichen Aufnahmezusage des BTI O. vom 4. Februar 2013 erfolgte die Anmeldung mit dem „Ziel: Fachhochschulreife“. Am 20. September 2016 ‑ unfallbedingt verspätet ‑ bestand der Kläger die staatliche Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang der dreijährigen Berufsfachschule im Fachbereich Informatik. Daraufhin stellte ihm das BTI O. unter diesem Datum ein „Berufsabschlusszeugnis“ aus, demgemäß er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent“ zu führen; aus dem Zeugnis geht auch hervor, dass der Kläger im Rahmen des Bildungsgangs ein Praktikum von 26 Wochen absolviert hat. Der Vater des Klägers wandte sich mit Email vom 22. September 2016 an die Bezirksregierung E. und warf die Frage auf, ob seinem Sohn „die neu erworbene volle FHR mit den am Berufskolleg im Rahmen der dreijährigen ITA-Ausbildung neu erbrachten Leistungsnachweisen (Noten) bescheinigt werden“ könne. Die Bezirksregierung antwortete unter dem 10. Oktober 2016, der Bildungsgang zum Informationstechnischen Assistenten (ITA) sei ein dreijähriger doppelqualifizierender Ausbildungsgang, die Prüfung bestehe aus zwei Teilen. Sofern der Kläger diese Prüfung insgesamt erfolgreich absolviert habe, habe er sowohl die Fachhochschulreife als auch den Abschluss ITA erworben. Er erwerbe also durchaus noch einmal die Fachhochschulreife, auch wenn er vorab durch den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Gymnasium und einen einjährigen Zivildienst bereits diesen Abschluss erlangt habe. Unter dem 21. Februar 2017 bescheinigte die Bezirksregierung E. dem Kläger auf der Grundlage des Abgangszeugnisses des R. -Gymnasiums vom 18. Juni 2007 und des Zeugnisses des BTI O. vom 20. September 2016 den Erwerb der Fachhochschulreife zum „31.07.2014“. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen dem Kläger bzw. dessen Vater, dem BTI O. und der Bezirksregierung wurde dem Kläger durch das BTI O. ermöglicht, die für die (erneute) Erlangung der Fachhochschulreife noch ausstehenden Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Englisch zu erbringen. Mit Datum vom 28. Juni 2017 erteilte das BTI O. dem Kläger das streitgegenständliche „Zeugnis der Fachhochschulreife“, in dem es u. a. heißt, der Kläger sei „vom 01.08.2013 bis zum 20.09.2016“ Schüler des Bildungsgangs der dreijährigen Berufsfachschule im Fachbereich für Informatik gewesen und er habe „als Gastschüler die Fachhochschulreifeprüfung im vorgenannten Bildungsgang am 31.05.2017 bestanden“. Das Zeugnis wurde dem Kläger am 18. Juli 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 27. November 2017 Klage erhoben. Er hat, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, dass bestimmte in seinem Schriftsatz vom 7. März 2018 vorformulierte Klageanträge nicht aufrechterhalten würden, beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, unter Abänderung des Zeugnisses vom 28. Juni 2017 in einem neu zu erstellenden korrekten Abschlusszeugnis über die Fachhochschulreife den Vorgaben der Anlage „C 20“ für einen Bildungsgang zu entsprechen, indem - der absolvierte dreijährige Bildungsgang „Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent“ benannt wird, - der Kläger als regulärer Schüler des o. g. Bildungsganges und nicht als „Gastschüler“ des BTI O. ausgewiesen wird, sowie - für das Ende der Ausbildung der Text „bis zur Aushändigung des Zeugnisses“ verwendet wird, 2. das beklagte Land zu verpflichten, das Berufsabschlusszeugnis „Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent“ (ITA) vom 20. September 2016 neu zu erstellen und die im Zuge der schriftlichen Nachholprüfungen im Mai 2017 vom Kläger im Fach Deutsch erreichte Endnote „gut“ auch in das Berufsabschlusszeugnis ITA zu übernehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit diese nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Es hat ausgeführt: Das Zeugnis vom 20. September 2016 sei bestandskräftig, da der Kläger hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Wiedereinsetzungsgründe hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist lägen nicht vor. Auf Grund des atypischen Bildungsganges des Klägers und des zeitlichen Auseinanderfallens des Bestehens der Berufsabschlussprüfung und des Erwerbs der Fachhochschulreife sei nicht ein Zeugnis entsprechend der Anlage C 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg ‑ APO-BK), Anlage C ausgestellt worden, sondern unter Berücksichtigung der in § 9 APO‑BK 1. Teil vorgegebenen Zeugnisvorgaben ein Zeugnis erstellt worden, welches dokumentiere, dass der Kläger die Berufsabschlussprüfung durchlaufen und am 20. September 2016 erfolgreich beendet habe und dass er als Gastschüler die Prüfung in den Fächern Deutsch und Englisch am 31. Mai 2017 absolviert habe. Die in dem Zeugnis vom 28. Juni 2017 bescheinigte Durchschnittsnote 2,0 sei aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Englisch gebildet worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei die Klage unzulässig, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Veränderungen/Ergänzungen des Zeugnisses vom 28. Juni 2017, mit dem ihm die Fachhochschulreife zuerkannt worden sei. Auf Grund des atypischen Bildungsganges des Klägers habe das BTI O. einen sachlichen Grund gehabt, von der Vorgabe der Anlage C 8 APO-BK abzuweichen. Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, soweit er begehrt, in seinem Zeugnis vom 28. Juni 2017 zum einen die Angabe betreffend das Ende des Schulverhältnisses „bis zum 20.09.2016“ durch die Angabe „bis zur Aushändigung des Zeugnisses am 18.07.2017“ zu ersetzen und zum anderen seine Bezeichnung „als Gastschüler“ zu streichen. Im Übrigen hat der Senat den Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die begehrte Änderung des streitgegenständlichen Zeugnisses durch die Angabe „bis zur Aushändigung des Zeugnisses am 18.07.2017“ entspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW und beschreibe das tatsächliche Ende des Schulverhältnisses, das mit der Aushändigung des Zeugnisses eingetreten sei. Die Bezeichnung als „Gastschüler“ sei zu streichen, weil sie sich nicht in den schulrechtlichen Regelungen finde und missverständlich sowie sachlich unzutreffend sei, weil er, der Kläger, in dem betreffendem Zeitraum ordentlicher Schüler der Schule gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, in dem Zeugnis des BTI O. vom 28. Juni 2017 zum einen die Angabe betreffend das Ende des Schulverhältnisses „bis zum 20.09.2016“ durch die Angabe „bis zur Aushändigung des Zeugnisses am 18.07.2017“ zu ersetzen und zum anderen seine Bezeichnung „als Gastschüler“ zu streichen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Das Schulverhältnis des Klägers zum BTI O. sei seit dem 20. September 2016 beendet gewesen. Insofern habe der Kläger die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Mai 2017 in den Fächern Deutsch und Englisch nur als „Gastschüler" ablegen können. Diese Umstände hätten bei der Anfertigung des Zeugnisses deutlich erkennbar gemacht werden müssen. Das in der Anlage C zur APO-BK vorgegebene Zeugnis habe daher nicht verwendet werden können. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nach der teilweisen Zulassung der Berufung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Sie ist bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) als Leistungsklage zulässig (dazu A.) und auch begründet (dazu B.). A. I. Statthaft ist hier nicht die Verpflichtungsklage, sondern allein die allgemeine Leistungsklage. Die streitgegenständlichen Angaben in dem Abschlusszeugnis vom 28. Juni 2017 über das Ende des Schulverhältnisses und die Bezeichnung des Klägers „als Gastschüler“ sind nach ihrer Rechtsnatur schlichthoheitliche Äußerungen und haben nicht Teil an der Verwaltungsaktqualität des Zeugnisses. Sie lassen die rechtsverbindlichen Feststellungen der Schule im Zeugnis über den Erwerb des Schulabschlusses, die Gesamtnote, die Noten in den einzelnen Fächern und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation unberührt. Vgl. entsprechend zu anderen Angaben ohne Regelungswirkung in einem Abschlusszeugnis: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 10 (Bemerkungen über die Gewährung von Notenschutz); Hamb. OVG, Urteil vom 1. März 2019 ‑ 1 Bf 216/18 -, NVwZ-RR 2020, 43, juris, Rn. 26 (Angabe von Fehlstunden). Eine eigenständige Regelungswirkung kommt den fraglichen Angaben nicht zu. Die Bezeichnung des Endes des Schulverhältnisses hat keine konstitutive Wirkung, sondern kann eine kraft Gesetzes gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW eingetretene Beendigung lediglich nachrichtlich nachvollziehen. Auch die Benennung als „Gastschüler“ hat keine regelnde Wirkung; sie ist nicht mehr als eine an das ‑ von der Schule angenommene ‑ Ende des Schulverhältnisses anknüpfende Statusbezeichnung. Dass die Bezirksregierung E. mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2018 auch über den Widerspruch des Klägers gegen die beiden hier streitgegenständlichen Angaben entschieden hat, indem sie auf S. 4 der Begründung auf „sämtliche von Ihnen in Ihrem Widerspruch unter Punkt 1 bis 5 angeführten vermeintlichen Mängel und Verfälschungen“ Bezug genommen und sich sodann die „hierzu ergangenen Ausführungen“ in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 „zu Eigen“ gemacht hat, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird nicht dadurch zu einem solchen, dass die Widerspruchsbehörde über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden und jene darin als einen solchen bezeichnet hat. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, BVerwGE 146, 347, juris, Rn. 16, m. w. N. Insofern bedarf es auch keiner entsprechenden Aufhebung des Widerspruchsbescheids. II. Der Kläger ist auch klagebefugt. § 42 Abs. 2 VwGO, der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen als Sachurteilsvoraussetzung die Klagebefugnis des Klägers vorsieht, findet als Ausdruck des allgemeinen Strukturprinzips des Individualrechtsschutzes, das für den Verwaltungsrechtsschutz prägend ist, auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers als möglich erscheint. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2019 ‑ 4 A 1361/15 -, juris, Rn. 89 ff., m. w. N. zur Rspr. d. BVerwG. Ausgehend davon liegt die Klagebefugnis des Klägers vor. Nach seinem Tatsachenvorbringen besteht die Möglichkeit, dass die streitgegenständlichen Zeugnisangaben subjektive Rechte des Klägers verletzen und er die Änderung oder Streichung dieser Angaben beanspruchen kann. III. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage. Insbesondere bedurfte es mangels Verwaltungsaktqualität der streitgegenständlichen Angaben keines fristgerechten Widerspruchs des Klägers. B. Die allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Neuausstellung des Abschlusszeugnisses vom 28. Juni 2017 mit den aus dem Tenor ersichtlichen zu ändernden oder zu streichenden Angaben. Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Wird jemand durch schlicht-hoheitliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, so kann er verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und für den Betroffenen dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der andauert. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 8; Hamb. OVG, a. a. O., Rn. 28, jeweils m. w. N. Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers vor. Die streitgegenständlichen Zeugnisangaben greifen in ein subjektives Recht des Klägers ein (dazu I.). Dadurch ist für den Kläger auch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden (dazu II.). I. Die Angaben im Zeugnis darüber, dass das Schulverhältnis (schon) zum 20. September 2016 beendet worden sei und der Kläger die Fachhochschulreifeprüfung im Mai 2017 als „Gastschüler“ bestanden habe, führen zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 ‑ 1 BvR 16/13 -, BVerfGE 152, 152, juris, Rn. 80, m. w. N. Für schulische Abschlusszeugnisse gilt, dass sie auch dazu bestimmt sind, bei Bewerbungen um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden. Daher können Zeugnisangaben gegebenenfalls das Recht des Zeugnisinhabers beeinträchtigen, über die Offenlegung von Vorgängen und Zuständen aus seinem persönlichen Lebensbereich, insbesondere über Krankheiten und Behinderungen, selbst zu bestimmen. Dieses Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person unterfällt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 11 (zu Bemerkungen über die Gewährung von Notenschutz); Hamb. OVG, a. a. O., Rn. 31 (zur Angabe von Fehlstunden). Mit den Angaben im Abschlusszeugnis vom 28. Juni 2017, dass das Schulverhältnis des Klägers bereits zum 20. September 2016 beendet worden sei und der Kläger die Fachhochschulreifeprüfung im Mai 2017 als „Gastschüler“ bestanden habe, greift das BTI O. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Sie erwecken den Eindruck, der Kläger sei im Zeitpunkt des Ablegens der Fachhochschulreifeprüfung ‑ und in den Monaten zuvor ‑ nicht mehr („regulärer“) Schüler des BTI O. gewesen, und sind dazu angetan, bei etwaigen künftigen Bewerbungsverfahren Fragen zu dem Hintergrund der Angaben aufzuwerfen, denen der Kläger sich stellen müsste, sowie gegebenenfalls auch den Blick auf Erkrankungen oder Unfälle zu richten, die den Ausbildungsweg des Klägers verzögert haben. b) Durch den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hat das BTI O. auch einen rechtswidrigen andauernden Zustand geschaffen. Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 1 GG: „verfassungsmäßige Ordnung“). Die Beschränkung des Grundrechts darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die streitgegenständlichen Zeugnisangaben genügen diesen Anforderungen nicht. Die Angabe zur Dauer des Schulverhältnisses des Klägers („bis zum 20.09.2016“) widerspricht den gesetzlichen Vorschriften [dazu aa)]. Für die Bezeichnung des Klägers „als Gastschüler“ fehlt es an einer rechtlichen Grundlage [dazu bb)]. aa) Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW erhalten Schüler, die die Schule verlassen, ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 2 Satz 1 APO-BK). Das Abschlusszeugnis hat nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW Angaben zum Leistungsstand zu enthalten (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-BK), gegebenenfalls sind auch weitere Bemerkungen im Sinn des Absatzes 3 der Vorschrift in das Zeugnis aufzunehmen. Aus VV 9.2 und 9.3 zu § 9 APO-BK ergibt sich Näheres zum notwendigen Inhalt des Abschlusszeugnisses eines Berufskollegs; danach ist auch die „Dauer des Schulbesuchs“ in ein solches Zeugnis aufzunehmen (VV 9.2.2, 6. Spiegelstrich). Dieser Zeugnisbestandteil ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, findet aber seine Grundlage im Gesetzesbegriff des „Abschlusszeugnisses“. Die „Dauer des Schulbesuchs“ des Klägers richtete sich nach Beginn und Ende seines Schulverhältnisses mit dem BTI O. . Dieses endete nicht bereits am 20. September 2016 mit dem Bestehen der staatlichen Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang der dreijährigen Berufsfachschule im Fachbereich Informatik. Es setzte sich vielmehr bis zur Zustellung des auf den 28. Juni 2017 datierten Zeugnisses der Fachhochschulreife am 18. Juli 2017 fort. Nach dem hier einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW endet das Schulverhältnis, wenn der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 4 APO-BK). Ob die Angabe in dem Abschlusszeugnis, das Schulverhältnis des Klägers habe mit dem 20. September 2016 geendet, schon deshalb rechtswidrig ist, weil der maßgebliche Bildungsgang des Klägers am BTI O. von vornherein auf die (erneute) Erlangung der Fachhochschulreife zielte (wofür jedenfalls die vom Kläger vorgelegte Aufnahmezusage vom 4. Februar 2013 spricht), kann im Ergebnis dahinstehen. Darauf kommt es nicht an, weil der Kläger jedenfalls nach der Entscheidung des BTI O. , ihm die Nachholung der für die erneute Erlangung der Fachhochschulreife notwendigen Prüfungsleistungen zu ermöglichen, so zu behandeln war, dass sein Schulverhältnis sich fortsetzte und ‑ bei erfolgreichem Ablegen dieser Leistungen ‑ entsprechend § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW erst mit der Erteilung des Fachhochschulreifezeugnisses endete. bb) Die nach Aktenlage erst mit der Aushändigung des Zeugnisses vom 28. Juni 2017 gegenüber dem Kläger kommunizierte Handhabung, ihn über den 20. September 2016 hinaus als „Gastschüler“ zu behandeln, hat keine rechtliche Grundlage, kann insbesondere nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gestützt werden, wonach der Schulleiter „vorübergehend … Schüler als Gäste aufnehmen“ kann. Unter diese Vorschrift fallen Schüler, welche eine Schule in Nordrhein-Westfalen vorübergehend besuchen, ohne mit diesem Schulbesuch eine Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen zu erfüllen und ohne eine Versetzung oder gar den im jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Schulabschluss anzustreben (klassischerweise Austauschschüler), und deren Aufnahme im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG weder vorgesehen noch zulässig ist. Das Gastschulverhältnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist kein Schulverhältnis im Sinn von § 41 bis § 56 SchulG NRW. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. August 2012 ‑ 9 L 370/12 ‑, juris, Rn. 12; Weber, in: SchulG NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Bd. I, Stand April 2021, § 46 Anm. 1.5, sowie zur früheren Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 ASchO NRW: Margies u. a., ASchO NRW, Kommentar, 4. Aufl. 1998, § 5 Rn. 32; Pöttgen u. a., ASchO NRW, Kommentar, 16. Aufl. 1997, S. 57 f.; Gampe u. a., ASchO NRW, Kommentar, 1985, S. 19. Ebenso wie hiernach ein Gastschulverhältnis nicht begründet werden darf, um die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in ein Schulverhältnis im Sinn von § 41 bis § 56 SchulG NRW zunächst für eine „Probezeit“ hinauszuschieben, kann sich an ein reguläres ‑ und beendetes ‑ Schulverhältnis nicht ein Gastschulverhältnis betreffend denselben Schüler anschließen, um diesem Gelegenheit zu geben, nachträglich einen geregelten Bildungsgang abzuschließen. Dafür ist ein Gastschulverhältnis nicht bestimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei den unterschiedlichen Kostenquoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Kläger zum einen erstinstanzlich diverse weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht hatte, hinsichtlich derer er die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß zurücknahm, und er zum anderen das klageabweisende Urteil mit seinem Berufungszulassungsantrag nur teilweise angegriffen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.