Beschluss
4 A 2732/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1020.4A2732.19.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor teilweiser Erledigung des Verfahrens auf 37.500,00 Euro und für die Zeit danach sowie für das zweitinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor teilweiser Erledigung des Verfahrens auf 37.500,00 Euro und für die Zeit danach sowie für das zweitinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 ‒ 4 A 2568/19 ‒, juris, Rn. 5 ff. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt nur für den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.