OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 3620/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.10A3620.20.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Eintragung des Baudenkmals "Villa T." in die Denkmalliste der Beklagten und der den Klägern darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 beziehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zuglassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Eintragung des Baudenkmals "Villa T." in die Denkmalliste der Beklagten und der den Klägern darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 beziehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zuglassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung eines Wohngebäudes, der das Gebäude umgebenden unbebauten Fläche und deren straßenseitiger Einfriedung als "Villa T." in die Denkmalliste der Beklagten (im Folgenden: Eintragung). Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung E., Flur 34, Flurstücke 106, 167 und 168 (O. 15 in E.). Das Flurstück 106 ist mit einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude (im Folgenden: Villa) und einer Doppelgarage bebaut. Die im Auftrag des Vaters der Kläger X., dem damaligen Leiter des Familienunternehmens L./T. (im Folgenden: Unter-nehmen), nach den Plänen des Architekten K. zwischen den Jahren 1953 und 1955 von dem Architekten I1. realisierte Villa steht auf dem instandgesetzten Kellergeschoss des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten, im Zweiten Weltkrieg zerstörten Vorgängerbaus. Die Einfriedung zur westlich gelegenen Straße O1. stammt aus dem frühen 20. Jahrhundert und begrenzt die Flurstücke 167, 106, 139 und 138. An ihrem nördlichen Ende wurde ihr Verlauf auf dem Flurstück 167 in jüngerer Zeit verändert. Den Vorgängerbau hatte X., der seinerzeitige Leiter des Unternehmens, im Jahr 1903 als repräsentatives Wohnhaus für seine Familie in der Formensprache des Historismus errichten lassen. Das Unternehmen, dessen Gebäude mit den zugehörigen Flächen an der F.-Straße (im Folgenden: Produktionsstätte) unmittelbar östlich angrenzten, war seit 1883 eine von mehreren Textilfabriken in E. Der Vater der Kläger bewohnte die Villa über die Aufgabe des Unternehmens in den 1960er-Jahren hinaus bis zu seinem Tode im Jahr 2013. Nach seinem Ableben beantragten die Kläger für das Grundstück einen baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer altengerechten Wohnanlage, den die Beklagte unter dem 20. Januar 2016 mit dem Hinweis, dass die Villa möglicherweise ein Denkmal sei, erteilte. Mit Bescheid vom 17. August 2016 verfügte sie deren vorläufige Unterschutzstellung. Unter dem 5. Januar 2017 beantragte der Beigeladene die Eintragung der Villa. Zu ihrem Denkmalwert und dem der sie umgebenden unbebauten Fläche und der Einfriedung führte er im Wesentlichen aus, die Villa habe Bedeutung für die Stadt E. sowie für die Geschichte des Menschen. In städtebaulicher Hinsicht belege sie den Wiederaufbau der im Zweiten Weltkrieg stark zerstörten Stadt im Bereich der östlichen Stadterweiterung. Als Wohnsitz des Leiters eines bedeutenden Textilunternehmens, das in der Zeit von der Industrialisierung bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts zu den größten Arbeitgebern in E. gezählt habe, bezeuge sie die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und die Bedeutung des Unternehmens für das Gemeinwesen. Wegen ihres besonderen Zeugniswerts für die Architekturgeschichte liege ihre Erhaltung und Nutzung auch im öffentlichen Interesse. Sie sei aufgrund ihrer architektonischen Gestaltung Zeugnis für den Villenbau der Nachkriegszeit in einer westfälischen Kleinstadt, die stark vom traditionalistischen Wiederaufbau geprägt sei. Mit ihrer Orientierung an der Nachkriegsmoderne bei gleichzeitigem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wiederaufbauarchitektur rage sie aus der E1. Villenlandschaft hervor und sei ein bedeutendes Zeugnis für die Architektur- und Wiederaufbaugeschichte der Stadt. Der Architekt K., nach dessen Plänen sie verwirklicht worden sei, sei zudem von regionaler Bedeutung. Schließlich bestehe an der Nutzung und Erhaltung der Villa auch wegen ihrer wirtschaftshistorischen Bedeutung ein öffentliches Interesse, weil bei dem Unternehmen insbesondere viele Frauen eine Anstellung gefunden hätten. Als Zeugnis für das Unternehmen sei sie aufschlussreich für die wirtschaftshistorische Auseinandersetzung mit der Entwicklungsgeschichte der Textilindustrie in Westfalen. Die Kläger legten eine denkmalfachliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E2. vom 9. Oktober 2017 zum Denkmalwert der Villa vor, wonach diese für die Entstehung und Entwicklung des Unternehmens kein Zeugnis darstelle, da sie erst wenige Jahre vor dessen Aufgabe errichtet worden sei und ihr mangels eines räumlich-inhaltlichen Zusammenhangs zu der Produktionsstätte keinerlei Assoziationswert zukomme. Im Übrigen habe das Unternehmen auch niemals zu den größten Arbeitgebern E3. gehört. Die Bedeutung des Unternehmens für die Industrialisierung E3. lasse sich an der Villa nicht ablesen, weil die Produktionsstätte abgebrochen werden solle und sie selbst gar nicht aus dem Kapital des Unternehmens finanziert worden sei. Die Innenarchitektur und Einrichtung der Villa sei weder hochwertig noch bauzeitlich und sage nichts über die Entwicklung gehobener Bau- und Wohnkultur oder das Leben der bürgerlichen Oberschicht in E. nach dem Zweiten Weltkrieg aus. Die äußere Gestalt der Villa lasse sich keinem bestimmten Stil der 1950er Jahre zuordnen, weder dem modernen noch dem traditionalistischen Wiederaufbaustil, sondern sei ein Zufallsprodukt ohne architekturgeschichtliche Bedeutung. Zudem weise ihre Bausubstanz erhebliche Schäden auf. Nach Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Unterschutzstellung trug die Beklagte die Villa mit der sie umgebenden unbebauten Fläche des Flurstücks 106 sowie der Einfriedung in die Denkmalliste ein. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 (im Folgenden: Bescheid) gab die Beklagte den Klägern die Eintragung bekannt und bezog sich zur Begründung auf die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen. Zum Denkmalumfang heißt es in dem Bescheid unter anderem, dass das Äußere und Innere der Villa in dem Umfang denkmalwert seien, in dem man sie 1953-1955 realisiert habe. Die bauzeitlich erhaltene und ergänzte wandfeste Ausstattung sei Bestandteil des Denkmals. Die Freifläche des Gartens sei denkmalkonstituierend, wobei der Gestaltung sowie der Bepflanzung des Gartens kein Denkmalwert zukomme. Die Grundstückseinfriedung entlang der Straße O1. gehöre zum Denkmal, die Doppelgarage nicht. Die Kläger haben am 22. Juni 2018 Klage gegen die Eintragung erhoben. Die Eintragung und der Bescheid seien hinsichtlich des Gegenstandes der Unterschutzstellung widersprüchlich und ungenau. Sie, die Kläger, seien gar nicht Eigentümer der im Bescheid angegebenen Flurstücke 138 und 139. Die den Denkmalumfang der Einfriedung in dem zum Bescheid gehörenden Lageplan kennzeichnende rote Linie sei auch insoweit fehlerhaft, als sie auf dem Flurstück 167 verlaufe, denn dieses Flurstück sei nicht in die Unterschutzstellung einbezogen. Die repräsentative Architektur an der Straße O1. sei im Zweiten Weltkrieg zerstört oder später abgerissen worden, so dass es dort keine Villen aus der Zeit vor dem Krieg mehr gebe. Auch der für die Epoche der Industrialisierung typische räumliche Zusammenhang von Produktionsstätte und Wohnsitz der Unternehmerfamilie sei hinsichtlich der Villa nicht mehr vorhanden, da die Produktionsstätte inzwischen im Wesentlichen abgerissen worden sei. Aus dem einstigen Ensemble der zu dem Unternehmen gehörenden Bebauung sei nur noch die Villa mit einer stark verkleinerten Gartenfläche verblieben, sodass sich keine Beziehung mehr zu ihrer ursprünglichen Funktion als Wohnsitz der Unternehmerfamilie herstellen lasse. Sie habe keine Bedeutung für die Geschichte der Menschen in E. Ebenso wenig sei sie ein Zeugnis für die Architekturgeschichte. Die Beteiligung des Architekten N. an ihrer Planung sei schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil diesem die ihm von der Beklagten beigemessene Bedeutung nicht zukomme. Die Villa sei auch kein Zeugnis für die westfälische Wiederaufbauarchitektur nach dem Zweiten Weltkrieg, da ihr die dafür typischen Bauelemente wie etwa Sandsteinlaibungen an den Fensteröffnungen fehlten. Auch die verwendeten Ziegel entsprächen nach der Farbe und der Beschaffenheit der Oberflächen nicht dem typischen Erscheinungsbild des besagten Baustils. An der Villa ließen sich wirtschaftshistorische Aussagen im Hinblick auf die Entwicklung der Textilindustrie nicht festmachen, weil ohne die ehemals benachbarte Produktionsstätte ihr Zusammenhang mit der Textilindustrie nicht erkennbar sei und nur kurze Zeit nach der Errichtung der Villa der Niedergang der Textilindustrie begonnen habe. Auch die Architektur- und Ausstattungsteile der Villa stelle die Beklagte in ihrer Bedeutung größtenteils deutlich übersteigert dar und erhebe sie von Banalitäten zu vermeintlich wertvollen Denkmalbestandteilen. Viele dieser Architektur- und Ausstattungsteile seien beschädigt oder könnten nicht erhalten werden. Die Kläger haben beantragt, die Eintragung des Gebäudes "Villa T." und der Einfriedung auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 34, Flurstücke 106, 167 (O. 15 in E.) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 6. Juni 2018 (Teil A – Baudenkmal), Az. 52-16-07, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärt, die Flurstücke 167 und 168 seien ihrer Fläche nach nicht von der Eintragung umfasst. Soweit das Flurstück 167 in dem Text der Eintragung aufgeführt sei, gebe die lagemäßige Bezeichnung nur den Ansatzpunkt für die Einfriedung auf der Grenze des Flurstücks zu den Nachbarflurstücken 164 und 60, wie sie auf dem beigefügten Lageplan rot eingezeichnet sei, wieder. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 5. Januar 2017 bezogen und hat vorgetragen, dass die Einfriedung die historische Ausdehnung des weitläufigen Grundbesitzes der Textilunternehmerfamilie L./T. markiere. Sie erstrecke sich über etwa ein Drittel der östlichen Seite der Straße „O1.“ und sei, indem sie mehrere Grundstücke der Familie begrenzt habe, vor allem auf die Repräsentation jenes Grundbesitzes angelegt gewesen und habe den Eindruck familiärer Geschlossenheit erwecken sollen. Die spätere Veränderung der Einfriedung im Grenzbereich zu dem Grundstück O. 17 stehe dem Denkmalwert nicht entgegen, weil für die Veränderung die bauzeitlichen Elemente mutmaßlich angepasst und weiterverwendet worden seien. Die Villa bezeuge als Ersatzbau die historische Entwicklung des innerstädtischen Bereichs, der sich nach der Jahrhundertwende zu einer repräsentativen Wohnstraße des gehobenen E1. Bürgertums entwickelt habe. Durch die Kombination aus der Orientierung an der Nachkriegsmoderne, dem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wideraufbauarchitektur und dem Zitieren tradierter Elemente des Villenbaus nähme die Villa eine Sonderstellung ein. Die Villa habe daher für den architekturhistoriografischen Diskurs betreffend den Wiederaufbau in E. und Westfalen sowie den regional sehr bedeutsamen Architekten N. hohen Dokumentationswert. Die Veränderungen durch den Architekten X1. hielten sich im üblichen Rahmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Villa lasse Rückschlüsse auf die Baugeschichte zu Beginn der 1950er-Jahre zu und sei als Zeitdokument der Architekturgeschichte bedeutend für die Geschichte des Menschen. Überdies habe sie einen Dokumentationswert für die Entwicklung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in E. An ihrer Nutzung und Erhaltung bestehe ein öffentliches Interesse, das sich aus architektur- und wirtschaftshistorischen sowie aus städtebauliche Gründen herleiten lasse. Die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 sei denkmalkonstituierend. Die Einfriedung sei bedeutend sowohl für die Geschichte des Menschen als auch für E. und sei aus städtebaulichen Gründen zu erhalten. Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger vertiefend vor, dass die Beklagte die Rolle des Architekten N. überschätze. Von den etwa 20 noch existierenden Gebäuden, die der Architekt in N1. und in der Umgebung geplant habe, stehe allein das Haus L1.-straße 8 in N1. unter Denkmalschutz. Der Architekt sei in der Eintragung dieses Hauses in die Denkmalliste der Stadt N1. nicht erwähnt. Eine Wiederherstellung der Villa zum Zwecke der Vermietung sei unwirtschaftlich. Bemühungen, sie zu veräußern, seien erfolglos geblieben. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit am 24. Juni 2021 in Augenschein genommen und die Sache vor Ort mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die Eintragung und der Bescheid sind aufzuheben, soweit sie sich jeweils auf die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 beziehen. Darüber hinaus sind sie rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit der Eintragung und des Bescheides teilt der Senat nicht. Die Nennung der Flurstücke 138 und 139 eingangs des Bescheides bezieht sich, was dem ihm beigefügten Lageplan bei verständiger Würdigung unschwer zu entnehmen ist, auf die unter Denkmalschutz gestellte Einfriedung, soweit sie entlang dieser Flurstücke verläuft. Dass die Kläger nicht Eigentümer dieser Flurstücke und desjenigen Teils der Einfriedung sind, der diese Flurstücke begrenzt, spielt keine Rolle, denn die Unterschutzstellung einer zusammenhängenden baulichen Anlage erfolgt unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen. Dementsprechend heißt es in dem Bescheid, dass er den Klägern als Eigentümergemeinschaft des Denkmals (hier Flurstück 106) übersandt werde. Auch wenn der Bescheid insoweit nicht konsistent sein mag, als er das im Eigentum der Kläger befindliche Flurstück 167, auf dem ein weiterer Teil der Einfriedung steht, nicht erwähnt, lässt sich auch für einen unbeteiligten Dritten und erst recht für die mit den Umständen vertrauten Kläger erkennen, dass dieser weitere Teil der in dem Lageplan als rote Linie eingezeichneten Einfriedung gleichwohl dem Denkmalschutz unterfallen soll. Zwar hätte die Kennzeichnung des Denkmals in dem Lageplan klarer ausfallen können, doch ist die in unterschiedlichen Rottönen gehaltene Einfärbung der in die Unterschutzstellung einbezogenen Sachen in der Zusammenschau mit dem Eintragungstext beziehungsweise mit der Begründung des Bescheides noch ausreichend bestimmt. Auch wenn im Kopf der Eintragung das Flurstück 168 genannt ist, welches nach dem Eintragungstext und dem beigefügten Lageplan nicht zum Denkmal "Villa T." gehört, ändert dies aus den vorstehenden Gründen nichts an der inhaltlichen Bestimmtheit der Eintragung oder des Bescheides, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts verbindlich klargestellt hat, dass das Flurstück 168 nicht in die Unterschutzstellung einbezogen ist. Ebenso wenig bewirkt die falsche Darstellung der die Flurstücke 167 und 168 betreffenden Eigentumsverhältnisse im Kopf der Eintragung einen durchgreifenden Bestimmtheitsmangel. Die Kläger wissen, dass sie Eigentümer dieser Flurstücke sind und sie deshalb durch die Eintragung den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes auch insoweit unterworfen sind, als die unter Denkmalschutz gestellte Einfriedung auf dem Flurstück 167 steht. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen in dem nachstehend präzisierten Umfang vor. Dies gilt allerdings nicht für die unbebaute Fläche des Flurstücks 106. Nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DSchG NRW kommen auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile als Baudenkmäler in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW erfüllen. Ansonsten ist die Unterschutzstellung von Baudenkmälern regelmäßig begrenzt durch die bauliche Substanz der jeweiligen baulichen Anlage oder ihrer Teile. Dementsprechend dient etwa die Angabe des Flurstücks, auf dem die unter Denkmalschutz gestellte bauliche Anlage steht, oftmals nur einer ersten, groben Identifizierung ihres Standortes und bedarf regelmäßig einer konkretisierenden Erläuterung. Die Fläche des Flurstücks, die nicht von der dort vorhandenen, als Baudenkmal geschützten baulichen Anlage überdeckt beziehungsweise unterbaut ist, fällt nicht automatisch in den Schutz dieses Baudenkmals. Danach ist die Unterschutzstellung der unbebauten Fläche des Flurstücks 106 als Teil des Gartens der Villa nicht durch die einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes gedeckt. Für sich betrachtet weist der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung verwilderte Garten keine Besonderheiten auf und es ist auch nicht erkennbar, dass er jemals solche Besonderheiten aufgewiesen hätte oder sie heute noch ablesbar wären. Für ihn liegt weder eine schriftlich fixierte noch eine sonst erkennbare gestalterische Konzeption vor, die es rechtfertigen könnte, ihm einen Denkmalwert zuzuweisen. Weder bei isolierter Betrachtung noch im Zusammenwirken mit der Villa erfüllt er die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und/oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Die danach erforderliche Zusammengehörigkeit etwa im Sinne einer funktionellen Einheit weisen die Villa und der Garten nicht auf. Die Villa gewinnt ihren typischen denkmalwerten Charakter in erster Linie aus sich heraus, ohne dass der sie umgebende Garten dafür von größerer Bedeutung wäre, als dass sie als freistehendes Gebäude naturgemäß von unbebauten Grundstücksflächen umgeben ist. Die Verbindung, die die Villa und der Garten zueinander haben, ist damit ausschließlich räumlicher Natur und erschöpft sich in ihrer Koexistenz. Daraus lässt sich für keine der geschichtlichen Bedeutungen, die der Villa zugesprochen werden könnten, eine besondere Eignung herleiten, die jeweilige Bedeutung aufzuzeigen oder zu erforschen. Soweit der Vater der Kläger als Bauherr überhaupt bezweckt haben sollte, in der Nachkriegszeit mit der Villa seine eigene Stellung als Unternehmer und die Stellung seines Unternehmens in der Stadt zu repräsentieren, lässt sich jedenfalls nicht belegen, dass gerade die unbebaute Fläche des Flurstücks 106, in dessen nordöstlicher Ecke die Villa zurückgesetzt von der Straße O1. errichtet worden ist, wesentlich zu diesem Zweck hat beitragen sollen. Gestalterische Ansätze, aus denen sich entsprechende Rückschlüsse würden ziehen lassen, hat die Beklagte nicht festgestellt. Demgemäß fehlen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 gleichwohl den Denkmalwert der Villa allein wegen deren möglicherweise repräsentativen Charakters derart maßgeblich bestimmen könnte, dass beide als untrennbar aufeinander bezogen anzusehen wären. Den Gedanken der Beklagten, der Gestaltung des Gartens und seiner Bepflanzung die Denkmaleigenschaft abzusprechen, die Denkmaleigenschaft aber für einen Teil der von dem Garten beanspruchten Fläche, nämlich für die unbebaute Fläche des Flurstücks 106, ohne eine sachliche Begründung als denkmalkonstituierend zu bejahen, vermag der Senat deshalb nicht nachzuvollziehen. Die Villa selbst ist ein Baudenkmal, denn sie entspricht sowohl hinsichtlich ihres Äußeren und ihres Grundrisses als auch hinsichtlich der in die Unterschutzstellung einbezogenen wandfesten Ausstattung jeweils den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Sie ist, was ihr Äußeres und ihren Grundriss angeht, bedeutend für die Geschichte der Architektur und damit bedeutend für die Geschichte des Menschen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des mit besonderer Sach- und Fachkunde ausgestatteten Beigeladenen, die durch die im Ortstermin gewonnenen Eindrücke des Vorsitzenden bestätigt worden sind, an. Danach weist die Villa mit ihrem Raumprogramm, dem Oberlicht zur Beleuchtung des Treppenhauses, der Freitreppe sowie der gebogenen Wand des Wohnzimmers als einer modernen Interpretation ovaler Gartensäle oder Salons einerseits Elemente des klassischen Villenbaus auf, zeigt aber andererseits mit der ornamentlosen Backsteinfassade, der großzügigen Verglasung der Gartenfront, dem dort über die gesamte Gebäudebreite reichenden durchgehenden Balkon und dem modernen Grundriss den Entwurf eines schlichten, vornehm-zeitgemäßen Wohngebäudes. Die Villa, die seit ihrer Entstehungszeit äußerlich nahezu unverändert geblieben ist, orientiert sich an der Nachkriegsmoderne bei gleichzeitigem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wiederaufbauarchitektur wie der Backsteinsichtigkeit und des Walmdachs und ist in diesem Miteinander gestalterisch innovativ. An ihr lässt sich die moderat-moderne Vielgestaltigkeit des westdeutschen Wiederaufbaus ablesen. Dem Einwand der Kläger, die äußere Gestalt der Villa lasse sich keinem bestimmten Stil der 1950er-Jahre zuordnen, weder dem modernen noch dem traditionalistischen Wiederaufbaustil, sondern sei ein Zufallsprodukt ohne architekturgeschichtliche Bedeutung, ist der Beigeladene mit seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 entgegengetreten. Der architekturhistorische Wert der Villa ergebe sich nicht etwa aus ihrem Zeugniswert für die "typische westfälische Wiederaufbauarchitektur", sondern im Gegenteil daraus, dass sie in der Kombination moderner und traditioneller Elemente eine besondere und eigenständige architektonische Position im heterogenen Wiederaufbau vertrete. Zwischen den beiden Polen des gehobenen Einfamilienhausbaus der 1950er-Jahre, nämlich den stark in den 1930er- und 1940er-Jahren verhafteten massiven Backsteingebäuden mit schwer lastenden Sattel- und Walmdächern, Lochfassaden und Werksteingewänden an Fenstern und Türen und den ab den späten 1950er-Jahren entstandenen, aus dem Formenvokabular der Klassischen Moderne sowie des Midcentury Modernism schöpfenden, als kubische Pavillons ausgeführten westdeutschen Bungalowbauten, gebe es qualitätvolle Wohnbauten und Villen für die bürgerliche Oberschicht, die auf ein breites Material- und Formenrepertoire zurückgriffen. Bauten, die – wie die Villa – substanziell nahezu bauzeitlich überliefert und als gestalterisch innovativ anzusehen seien, müssten als bauliche Zeugnisse des Wiederaufbaus erhalten bleiben. Es bedürfe dieser architekturhistorisch bedeutenden Gebäude, um genau diese, oft übersehene oder bewusst negierte Vielgestaltigkeit des westdeutschen Wiederaufbaus ablesbar zu halten. Die Villa zeige, dass es in E. neben dem traditionalistischen Wiederaufbau, dessen Bauten – wie das dortige Rathaus – den "konservativen Geist der 1950er-Jahre atmeten", auch einen moderat-modernen Wiederaufbau gegeben habe, dessen herausragende Vertreter es für die Architekturgeschichtsschreibung zu bewahren gelte. Darüber hinaus müsse die Villa in ihrer schlichten Reduktion – was in ihrem Fall auch die bewusste Inszenierung gewändeloser Fensteröffnungen sowie großflächiger Glasfassaden bedeute – aufgrund ihrer frühen Planungs- und Bauzeit als wegweisend für die Entwicklung der Bauaufgabe angesehen werden. Nicht nur im Vergleich mit weiteren Villenbauten der 1950er-Jahre in E., sondern auch im Kontext der allgemeinen westfälischen Entwicklung dieser Bauaufgabe habe die Villa hohen Zeugniswert. Der Senat macht sich diese fundierten Ausführungen zu Eigen. Einer vergleichende Analyse des aus den 1950er-Jahren stammenden Baubestandes in E., die die Kläger für unerlässlich halten, um die Villa als bauliches Zeugnis für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg bejahen zu können, bedarf es nicht. Insoweit spricht der Gesamteindruck der Villa angesichts des Zeitraums ihrer Errichtung und ihrer nahezu unverändert gebliebenen äußeren Gestalt für sich. Der Beigeladene hat die baulichen Elemente, mit denen sich die Villa von dem traditionalistischen Stil des Wiederaufbaus abhebt, aufgezeigt und als typisches Beispiel für letzteren das Rathaus in E. angesprochen, von dem Fotos im Internet verfügbar sind und auf welches auch die Kläger Bezug nehmen. Die maßgeblichen Unterschiede in der architektonischen Gestaltung beider Gebäude lassen sich anhand der Beschreibungen des Beigeladenen selbst für den Laien leicht nachvollziehen. Für die hier in Rede stehende Subsumtion der Villa unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW reicht dies vor dem Hintergrund der zu unterstellenden Fach- und Sachkenntnisse des Beigeladenen und dessen darauf beruhender Einordnung der Villa in den Kontext der ihm bekannten Wiederaufbauarchitektur in der Region aus. Architekturgeschichtlich bedeutsam ist auch der bei dem Bau der Villa geleistete Beitrag des Architekten K., der von 1906 bis 1973 lebte und nach dessen mit dem Bauantrag eingereichten Plänen die Villa im Wesentlichen realisiert worden ist. Der Beigeladene hat die auf N1. und seine Umgebung bezogene regionale Bedeutung des Architekten durch die Ergebnisse seiner Nachforschungen in der bereits oben erwähnten Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 überzeugend belegt. Nach diesen Nachforschungen spiegelt die Villa die architektonische Handschrift von K. deutlich wider. Dies lasse sich vor allem im Vergleich mit anderen realisierten Bauten N. aus der gleichen Zeit feststellen, wozu insbesondere das Gebäude des M. sowie N. eigenes Wohnhaus, die jeweils in den frühen 1950er-Jahren in N1. errichtet worden seien, zählten. Beispielsweise seien bei deren Vorbauten, vergleichbar der Villa, die Regenfallrohre als Rundstützen inszeniert. Diese häufig geschwungenen und verglasten Windfänge mit weißen Regenfallrohren gehörten zu N. spezifischem Formenrepertoire. N. sei in den 1920er- und 1930er-Jahren im E4. Büro des bedeutenden Architekten und Designers C1. beschäftigt gewesen. Er habe dort an zahlreichen Entwürfen für Wohnhäuser des Großbürgertums mitgearbeitet und bereits eigene Villenbauten in N1. umgesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg habe er sich mit einem eigenen Büro in der I2.-straße in N1. selbstständig gemacht und sei 1946/47 Preisträger in dem Wettbewerb "N1." gewesen. Er habe das Haus N2. und das Haus F1. am Q. sowie den Wiederaufbau der M1. entworfen, die ab 1948 realisiert worden seien. In der Zeit des Wiederaufbaus habe N. westfalen- und bundesweit sowohl im Industrie- und Werkssiedlungsbau als auch im Sakralbau gewirkt. In den 1950er- und 1960er-Jahren seien nach seinen Entwürfen eine Reihe von gehobenen Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäusern in N1. und Umgebung entstanden. Der Architekt selbst und seine Projekte seien von wissenschaftlichem Interesse für die Architekturgeschichtsschreibung. In seinem Vortrag über N. am 12. Juni 2019 in N1. mit dem Titel "K. (1906-1973). Großzügige Wohn- und Clubkultur: Tradiertes Bauen für gehobene Kreise – mit niederländischem Einfluss" habe der Architekt und Architekturhistoriker S. die Biografie N. sowie Objekte aus dessen Schaffen vorgestellt und sein Oeuvre in die Architekturentwicklung der Zeit eingeordnet. Er habe eine Monografie zu N. angekündigt. Über dieses konkrete Forschungsinteresse hinaus spielten N. und seine Werke sowohl für wissenschaftliche Untersuchungen zur Bauentwicklung verschiedener Städte in Westfalen als auch für Forschungsvorhaben zur regionalen Nachkriegsarchitektur eine aufschlussreiche Rolle. Wenn die Kläger meinen, die Bedeutung des Architekten N. sei überzeichnet, weil von dessen noch existentem Werk allein das Haus L1.-straße 8 in N1. unter Denkmalschutz stehe und sein Name im Text der Eintragung dieses Hauses in die Denkmalliste der Stadt N1. nicht erwähnt sei, ist daraus ein Schluss auf eine vermeintlich überzeichnete Bedeutung N. nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass bestimmte Bauwerke aus dem Werk eines Architekten keinen Denkmalwert haben beziehungsweise nicht als Denkmal in die maßgebliche Denkmalliste eingetragen worden sind, sagt nichts darüber aus, ob der Architekt gleichwohl eine architekturhistorische Bedeutung hat und ob es ein wissenschaftliches Interesse an seiner Biografie und seinem Werk gibt, die es rechtfertigt – und sei es aufgrund einer anlassbezogenen erstmaligen Beschäftigung mit ihm, seiner Wiederentdeckung oder aufgrund neuer Erkenntnisse – den Denkmalwert eines anderen von ihm geschaffenen Bauwerks allein oder jedenfalls auch aus seiner Beteiligung an dessen Entstehung herzuleiten. Für die Erhaltung des Äußeren und des Grundrisses der Villa gibt es wissenschaftliche Gründe. Das folgt zwanglos aus deren oben festgestellter architekturgeschichtlicher Bedeutung, denn die Villa ist wegen ihrer bauzeitlichen prägenden und innovativen Gestaltungsmerkmale, die sie von den zeitgleich in der Region im traditionalistischen Stil errichteten gehobenen Wohnhäusern wesentlich unterscheidet, zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur während der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg in den 1950er-Jahren in besonderem Maße geeignet. Überdies lässt sich anhand der Villa auch das Werk des Architekten N., auf dessen Pläne sie im Wesentlichen zurückzuführen ist, erforschen und dokumentieren. Soweit die wandfeste Ausstattung der Villa in die Unterschutzstellung einbezogen ist, entspricht dies dem Regelfall der denkmalrechtlichen Sicherung eines Baudenkmals, denn mit ihrer Unterschutzstellung unterfällt eine bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. So bilden beispielsweise das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit, was eine entsprechend einheitliche Unterschutzstellung selbst dann nahelegt, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten besonderen Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Dementsprechend folgt hier die denkmalrechtliche Bedeutung der wandfesten Ausstattung im Inneren der Villa gleichermaßen aus deren Bedeutung für die Architekturgeschichte und es bestehen dieselben Gründe für ihre Erhaltung wie für das Äußere der Villa. Darüber hinaus ergibt sich die Bedeutung der wandfesten Ausstattung für die Geschichte des Menschen aber auch aus ihrem Zeugniswert für die Entwicklung gehobener Bau- und Wohnkultur und das Leben der bürgerlichen Oberschicht in E. nach dem Zweiten Weltkrieg. Wie das Äußere der Villa ist auch die wandfeste Ausstattung in ihrem Inneren weitgehend bauzeitlich. Im Erdgeschoss handelt es sich beispielsweise um die Fenster mit Griffen und Hebeln, die Türen mit Drückerarmaturen, den Fußbodenbelag aus Solnhofener Platten, das Parkett, die Boden- und Wandfliesen, die Lichtschalter und den Kamin im Wohnzimmer. Die schlichte Treppenanlage mit rotem Linoleumbelag auf den Stufen und einem einfachem Metallgeländer erschließt das Obergeschoss, wobei das Treppenhaus und der Flur des Obergeschosses im Wesentlichen über den Einfall des Tageslichts durch eine gläserne Decke und die darüber befindlichen transparenten Dachpfannen beleuchtet werden. Dem Elternschlafzimmer sind ein möblierter Schrankraum und ein Ankleidezimmer mit fester Möblierung angegliedert. Alle Zimmer im Obergeschoss sind mit wandfesten Möbeln aus den 1950er- und den 1960er-Jahren in Form einer entlang der tragenden Längswand verlaufenden Achse von eingebauten Schränken, die von den jeweiligen Räumen aus benutzt werden können, ausgestattet. Die Einbauschränke im Flur sowie die Einbauregale und die Schränke mit den Waschbeckennischen in den Kinderzimmern sind in Formensprache und Material einfach gehalten und entsprechen damit einem zeitgenössischen Standard bürgerlichen Wohnens. Die aus den 1960er-Jahren stammende Ausstattungen des Elternschlafzimmers sowie des Ankleidezimmers sind in besonderer Weise auf die Raumverhältnisse abgestimmt und von hoher gestalterischer Qualität. Auch im Obergeschoss besteht die bauzeitliche beziehungsweise in den 1960er-Jahren ergänzte wandfeste Ausstattung außerdem aus den Fenstern, den Bodenbelägen in Form von Fliesen oder Linoleum, den Bädern und den jeweiligen Beschlägen und Armaturen. Dies alles ist – davon hat sich der Vorsitzende im Rahmen der Ortsbesichtigung überzeugt – in einer bemerkenswerten Vollständigkeit überliefert und daher hervorragend geeignet die bürgerlichen Wohnverhältnisse und das Repräsentationsverständnis im fraglichen Zeitraum zu erforschen und zu dokumentieren, sodass auch insoweit wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der wandfesten Ausstattung der Villa zu bejahen sind. Die Kläger meinen zu Unrecht, die meisten Teile der wandfesten Ausstattung seien ohne denkmalrechtliche Relevanz, weil sie entweder in ihrer Substanz in einem so schlechten Zustand seien, dass sie nicht erhalten werden könnten, zum Teil den geltenden baurechtlichen Vorschriften widersprächen, ihre Erhaltung nicht zumutbar sei, weil sie modernen Wohnansprüchen nicht standhielten oder sie im Zuge einer denkmalgerechten Folgenutzung, wie sie auch die Beklagte für möglich halte, ohnehin aufgegeben werden müssten. Zwar kann eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen insbesondere dann widersprechen, wenn das Innere eines Gebäudes seit seiner Entstehung so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat, weil der Eigentümer gezwungen wäre, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen dessen nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 69 ff. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die wandfeste Ausstattung im Inneren der Villa ist vielmehr, wie oben beschrieben, ganz überwiegend bauzeitlich oder zeitnah zur Bauzeit ergänzt worden. Ob sie in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls in Teilen auch in Zukunft erhalten werden kann oder nicht, ist für ihre Unterschutzstellung, wie noch ausgeführt wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Vorstehenden bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung, ob sich die Denkmaleigenschaft der Villa außerdem auch daraus herleiten ließe, dass sie bedeutend für Städte und Siedlungen ist, weil sie den Wiederaufbau der im Zweiten Weltkrieg stark zerstörten Stadt E. im Bereich der östlichen Stadterweiterung und deren wirtschaftliche Entwicklung dokumentiert, oder daraus, dass sie bedeutend für die Geschichte des Menschen ist, weil sie Zeugnis für die Entwicklungsgeschichte der Textilindustrie in Westfalen ablegt. Für die Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung der Villa ist es schließlich ohne Belang, dass sie möglicherweise – auch was die wandfeste Ausstattung in ihrem Inneren angeht – einzelne Mängel hat, dass ihre Herrichtung zum Zwecke der Vermietung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und vielleicht unwirtschaftlich wäre und dass ihre von den Klägern als Option betrachtete Veräußerung zu einem aus deren Sicht angemessenen Preis bislang nicht gelungen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz DSchG NRW muss eine bauliche Anlage, die nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als Baudenkmal zu bewerten ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der zuständigen Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Ob es sich bei einer baulichen Anlage um ein Baudenkmal handelt, ist ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustandes der baulichen Anlage ein besonders hoher Aufwand für ihre weitere Erhaltung geleistet werden muss oder wenn der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den für die bauliche Anlage in Frage kommenden Nutzungen besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Erhaltungszustand der baulichen Anlage so schlecht ist, dass ihre Sanierung mit einem unvermeidbaren Verlust ihrer wesentlichen denkmalwerten Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft ausnahmsweise zu verneinen sein. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit der baulichen Anlage eine Rolle. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung möglicherweise nachfolgenden Entscheidungen über die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Auf dieser zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes kann sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Die Substanz der Villa ist weder außen noch innen derart marode, dass man sie als quasi abgängig bezeichnen könnte und ihr Verlust im Falle einer denkmalgerechten Sanierung unvermeidlich wäre, sodass die Kläger darauf zu verweisen sind, ihre Einwände gegebenenfalls mit einem nachfolgenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Änderung oder gar Beseitigung des Denkmals geltend zu machen. Auch hinsichtlich der Einfriedung, die aus einem niedrigen verputzten Mäuerchen mit einem schmiedeeisernen Ziergitter und historisierenden Torpfeilern an der Zufahrt zur Villa besteht, liegen, der tatsächlichen Bewertung des Beigeladenen folgend, die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vor. Die Einfriedung markiert die historische Ausdehnung des Grundstücks der Unternehmerfamilie L./T. und war vor allem auf deren Repräsentation im Stadtraum angelegt, denn es ging bei ihrer Errichtung offensichtlich nicht um die Abgrenzung der Grundstücke einzelner Familienmitglieder, sondern um das Auftreten der Familie nach außen. Das ergibt sich daraus, dass anfangs des 20. Jahrhunderts, als das von den Brüdern X. und T. geleitete Unternehmen florierte, X. 1903 in unmittelbarer Nachbarschaft der Produktionsstätte eine repräsentative Villa in der Formensprache des Historismus errichten ließ und 1912 den ersten Bauabschnitt der Einfriedung, ebenfalls in historistischer Formensprache, in Auftrag gab und, nachdem T. 1921 im südlichen Bereich des weitläufigen Familiengrundstücks ebenfalls eine Villa für seine Familie hatte errichten lassen, die Einfriedung 1922 in einem zweiten Bauabschnitt in der gleichen Gestaltung wie im ersten Bauabschnitt nach Süden fortsetzen ließ. Die Einfriedung ist angesichts ihres so erkennbaren Charakters bedeutend für die Geschichte des Menschen, denn sie stellt das letzte bauliche Zeugnis für das Wirken und Leben der für die E1. Wirtschaftsgeschichte wichtigen Unternehmerfamilie dar und ist als solches aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswert. Die Veränderungen an dem nördlichen Ende der Einfriedung auf dem Flurstück 167 in jüngerer Zeit mögen den Denkmalwert des veränderten Teils herabgesetzt haben, haben aber seinen Denkmalwert, unabhängig davon, ob bei der Veränderung Teile der bauzeitlichen Substanz wiederverwendet worden sind oder nicht, nicht vollständig entfallen lassen. Ausgehend davon, dass jedes Denkmal durch die Zeit geht und während seines Bestehens regelmäßig gewissen Veränderungen in seiner Substanz ausgesetzt sein wird, geht die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage durch solche Veränderungen grundsätzlich erst dann verloren, wenn die denkmalwertbegründende Substanz in einem Maße ausgetauscht wird, dass man letztlich nur noch von einer Kopie des ursprünglichen Denkmals sprechen kann. So ist es hier aber nicht. Selbst wenn der veränderte Teil der Einfriedung dem Original lediglich nachgebildet worden sein sollte, bliebe in diesem konkreten Fall die einheitliche denkmalrechtliche Aussage der nach wie vor zusammenhängenden, ganz überwiegend bauzeitlichen Anlage auch für den nachgebildeten Teil erhalten. Eine Aufteilung der Einfriedung, die den auf dem Flurstück 167 stehenden Teil von der Unterschutzstellung ausnehmen würde, hält der Senat deshalb nicht für rechtlich geboten, zumal, wie oben bereits ausgeführt, eine bauliche Anlage mit ihrer Unterschutzstellung grundsätzlich insgesamt den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes unterfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.