Beschluss
10 B 1285/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.10B1285.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2021 für die Errichtung eines Parkhauses auf dem Grundstück P. Straße 157 in C. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend, dass hinsichtlich des Vorhabengrundstücks, das in einem faktischen Sondergebiet „Krankenhaus“ liege, und seines eigenen Grundstücks, welches zu einem faktischen reinen Wohngebiet gehöre, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht von einer Gemengelage auszugehen sei. Auch wenn eine einheitliche Nutzungsstruktur des Krankenhauskomplexes dessen Gebäude und Freiflächen als zusammengehörig erscheinen lassen, würde insoweit nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris, Rn. 16) die Annahme eines faktischen Sondergebietes ausscheiden. Ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart würde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Übrigen auch daran scheitern, dass das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen faktischen Baugebieten lägen. Unerheblich ist insoweit der Vortrag des Antragstellers, dass das Vorhaben zu einem Wegfall einer bisher vorhandenen „Zäsur“ zwischen den faktischen Baugebieten führen würde. Im Übrigen ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil bei einer Realisierung des Vorhabens die unterschiedlichen Nutzungsstrukturen der faktischen Baugebiete deutlicher und sichtbarer würden. Auch für die – gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilende – Frage, ob das Vorhaben und seine Nutzung unzumutbare Belastungen für das Grundstück des Antragstellers zur Folge hätte, würde die Annahme, die Grundstücke lägen in verschiedenen faktischen Baugebieten, im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung führen, weil dem Grundstück des Antragstellers wegen dessen Lage am Rande des Krankenhauskomplexes der Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets nicht ungeschmälert zustehen würde. In Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, was auch bedeutet, dass der durch eine Nutzung im anderen Baugebiet Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er, läge sein Grundstück nicht im Grenzbereich, nicht hinzunehmen bräuchte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 59 ff. Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers rücksichtslos sein könnte, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage eine erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere das Wohnhaus des Antragstellers und das Vorhaben unter Berücksichtigung von Ausmaß und Lage beider Baukörper zueinander ins Verhältnis gesetzt und ausführlich begründet, warum es gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben eine erdrückende Wirkung nicht feststellen könne. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schon nicht im Einzelnen auseinander. Selbst unter Berücksichtigung der ergänzten Beschwerdebegründung teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass auch mit Blick auf die Dimensionen des Vorhabens bei dem hier gegebenen Abstand des Vorhabens zum Wohnhaus des Antragstellers eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten ist. Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass zwischen dem Vorhaben und der Grundstücksgrenze des Antragstellers die erforderlichen Abstandsflächen lägen und von dem Wohnhaus des Antragstellers aus an dem Vorhaben seitlich vorbei beziehungsweise darüber hinweg geschaut werden könne, ist hiergegen nichts zu erinnern, sodass – auch wenn gewisse Beeinträchtigungen zu erwarten sein mögen – jedenfalls von einer vorhabenbedingten Abriegelung oder Einmauerung seines Grundstücks in dem dargelegten Sinne nicht die Rede sein kann. Allein der – gegebenenfalls erhebliche – Unterschied in den baulichen Dimensionen unmittelbar benachbarter Gebäude bewirkt, zumal in durchgehend bebauten Gebieten, in denen das Aufeinandertreffen unterschiedlicher baulicher Strukturen keinesfalls ungewöhnlich ist, keine erdrückende Wirkung des größer dimensionierten Gebäudes zu Lasten des anderen. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung kommt vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf der Feststellung weiterer konkreter tatsächlicher Umstände, die die Wirkung des einen auf das andere Gebäude unter einem der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Aspekte in einer zur Rücksichtslosigkeit führenden Weise quasi verdichten. Das von dem Antragsteller herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris, Rn. 15, in dem es die tatrichterliche Wertung, dass drei 11,50 m hohe Silos „wie eine riesenhafte metallische Mauer“ wirkten und das lediglich 7 m breite Nachbargrundstück „erdrückten und erschlügen“ nicht beanstandet hatte, kann die von der Rechtsprechung in der Folge entwickelten Grundsätze für die Annahme der erdrückenden Wirkung einer baulichen Anlage nicht in Frage stellen und gibt für die Bewertung der für eine solche Annahme hier maßgeblichen konkreten Umstände nichts Abweichendes her. Unzutreffend sind die weiteren Behauptungen des Antragstellers, dass der Garten- und Ruhebereich seines Grundstücks insoweit besonders schutzwürdig sei oder die vorgesehene Farbe der Fassade des Vorhabens erheblich ins Gewicht falle, zumal er – wie die Beigeladene vorgetragen hat – den Pflanzenbewuchs in seinem Garten und die geplante Begrünung der Fassade des Vorhabens bei der seinen Behauptungen zugrunde liegenden Bewertung ausgeblendet hat. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass die für das Vorhaben erstellte Lärmimmissionsprognose für die Nachtzeit eine unrealistische Zahl an Fahrbewegungen zugrunde gelegt habe, und er Blendwirkungen durch die Scheinwerfer ein- und ausfahrender Fahrzeuge befürchtet, hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Die Beschwerdebegründung zeigt demgegenüber keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der Rücksichtnahme führen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).