Beschluss
3d E 651/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.3D.E651.21O.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der (offensichtlich) bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ist mit diesem Begehren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, Rn. 52, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, Rn. 2, juris, zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich der zu den Wohnräumen gehörenden Nebenräume, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Handys sowie seiner Diensträume und persönlichen Behältnisse auf der Dienststelle (Kreispolizeibehörde I. , I1. . 54, I. , Leitstelle) und der ihm zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungsgeräte inklusive persönlicher Speicherplätze (Home Laufwerk), der ihm persönlich zugewiesenen dienstlichen Mobilfunkgeräte sowie E-Mail-Accounts angeordnet. 1. Der angefochtene Beschluss genügt zunächst den formellen Anforderungen, die an die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO zu stellen sind. Die mit Blick auf den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG erforderliche eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung muss insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Der Richter muss den aufzuklärenden Sachverhalt, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Er muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen kann. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.2018 – 2 BvR 2990/14 –, juris Rn. 15, vom 11.02.2015 – 2 BvR 1694/14 –, juris Rn. 25, vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 –, juris Rn. 41, vom 17.03.2009 – 2 BvR 1940/05 –, juris Rn. 22, vom 11.07.2008 – 2 BvR 2486/06 –, juris Rn. 12, und vom 20.04.2004 – 2 BvR 2043/03 –, juris Rn. 3. Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Beschluss. Das gilt auch hinsichtlich der Bezeichnung der aufzufindenden Beweismittel. Diese werden zwar nicht bereits im Tenor des Beschlusses benannt, sind aber in den Gründen auf Seite 5 der Beschlussausfertigung (BA) aufgeführt: "Es ist aufgrund der dringenden Verdachtsmomente zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt, namentlich Mobilfunkgeräten oder sonstigen Datenträgern, auf welchen Dateien mit Bezug zu menschenverachtendem, rechtsextremistischem oder allgemein verfassungsfeindlichem Gedankengut gespeichert sind sowie Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu solchem Gedankengut, insbesondere Gegenstände mit Hinweisen auf eine Mitgliedschaft oder eine Sympathie für die Identitäre Bewegung Deutschland und dem von ihr vertretenen rassistischen Ethnopluralismus." Damit sind Art und vorgestellter Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden sollte, so genau bezeichnet, wie es nach Lage der Dinge geschehen konnte und für eine angemessene rechtsstaatliche Begrenzung der Durchsuchung erforderlich war. 2. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO haben im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Nach Satz 2 des § 27 Abs. 1 LDG NRW setzt dies voraus, dass der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn ein nicht nur auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris Rn. 12. Nach Aktenlage war der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses der mit der Beschwerde angegriffenen Anordnung dringend verdächtig, gegen seine politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Der dahingehende dringende Tatverdacht ergab sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits aus der Tatsache, dass der Antragsgegner in den Monaten März, April und Mai 2021 einen Betrag in Höhe von jeweils 10,00 Euro an die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) überwiesen hat. Dass sich hieraus der dringende Verdacht ableiten lässt, der Antragsgegner könnte den Anhängern dieser Bewegung zuzuordnen sein oder zumindest mit deren rechtsextremer Ideologie sympathisieren, hat der Antragsteller in seiner Einleitungsverfügung vom 25. Juni 2021 betreffend das zunächst verdeckt eingeleitete Disziplinarverfahren in der Sache zutreffend angenommen. Dem hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen, aus sogenannten Mikrospenden von insgesamt 30,00 Euro oder einem Dauerauftrag im Umfang von 10,00 Euro könne nicht auf eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung und Identifikation mit der derart unterstützten Gruppierung geschlossen werden. Auch einer der Höhe nach geringen finanziellen Zuwendung an eine politisch aktive Vereinigung geht eine Entscheidung des Spenders voraus, gerade dieser Gruppierung eine Unterstützung zukommen zu lassen. Von einer Verbindung zwischen den Überzeugungen des Spenders und dem Gedankengut der mit den inkriminierten Zuwendungen geförderten Vereinigung sind im Übrigen bereits die spezialisierten Ermittlungsbehörden ausgegangen, die zunächst mit den Zahlungen befasst waren. So hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – Financial Intelligence Unit (FIU), die unter dem 10. Juni 2021 einen Analysebericht nach § 32 Abs. 2 GwG unter dem Gesichtspunkt "Terrorismusfinanzierung" anfertigte, im Hinblick auf die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dessen Bericht betreffend das Jahr 2019 zu entnehmen seien, die festgestellten Zuwendungen eines Polizeibeamten an eine Gruppierung wie die IBD als "nicht plausibel" angesehen. Das im weiteren Verlauf über diesen Sachverhalt informierte LKA NRW leitete den Vorgang im Hinblick auf eine disziplinarrechtliche Relevanz unter Hinweis auf die Einstufung der IBD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" u. a. an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW weiter. Dass strafrechtliche Konsequenzen ausblieben, ist nicht auf die Aussagekraft der dreimaligen Zuwendungen im Hinblick auf einen dringenden Tatverdacht zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass es sich bei einer finanziellen Unterstützung der IBD nicht um eine Straftat handelt, weil diese Bewegung nicht durch ein Gerichtsurteil als verbotene Vereinigung eingestuft worden ist (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft C. vom 18. Juni 2021 – Verwaltungsvorgang des Antragstellers, Bl. 39). Aus welchen Gründen im Hinblick auf die von der IBD vertretene völkische Ideologie und deren Einstufung als "gesichert rechtsextrem" in den Verfassungsschutzberichten des Bundes 2019 und 2020 Zuwendungen in dem genannten Umfang einen auf Tatsachen gestützten hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der politischen Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergeben, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (BA Seite 2, Beginn des letzten Absatzes, bis Seite 4, letzter Absatz). Diese Einschätzung greift der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg an. Das gilt zunächst für seinen Einwand, es fehle an einem dringenden Tatverdacht im Hinblick auf eine schuldhafte Verletzung der politischen Treuepflicht, weil die inkriminierten Geldzuwendungen auch gänzlich unverfänglich sein könnten und keine Rückschlüsse auf eine innere Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuließen. Anders als der Antragsgegner behauptet, lag nach dem Erkenntnisstand bei Erlass der Durchsuchungsanordnung aufgrund der tatsächlichen Umstände gerade nicht ein unverfänglicher Hintergrund der Zahlungen nahe. Es sprach vielmehr ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner durch die wiederholten Zuwendungen an die IBD bewusst eine Anhängerschaft oder zumindest Sympathie für eine Bewegung zum Ausdruck gebracht hat, die als rechtsextrem einzustufen ist und wesentliche Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung ablehnt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus den Ausführungen auf den Seiten 2 unten bis 4 oben der Beschwerdeschrift zu einer nicht hinreichenden Erkennbarkeit der rechtsextremen und verfassungsfeindlichen Ausrichtung der IBD. Diese verfangen jedenfalls bei einem Polizeibeamten nicht. Immerhin wurde diese Vereinigung zum Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen bereits seit mehreren Jahren als Verdachtsfall vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, das darüber jährlich berichtete, und schließlich 2019 als "gesichert rechtsextrem" eingestuft. Diese Tatsachen waren u. a. Beiträgen zu entnehmen, die bei einer Eingabe des Begriffs "Identitäre Bewegung Deutschland" in die Suchmaschine "Google" angeboten werden. Das gilt im Übrigen gerade auch für die Beiträge, aus denen der Antragsgegner selbst in der Beschwerdeschrift zitiert hat. Folgende Einträge, die im Verlauf des Jahres 2020 veröffentlicht worden sind, erscheinen – nach einem kurzen Portrait der IDB unter www.im.nrw.de und einem ausführlichen Artikel unter www.wikipepedia.org unter dem Stichwort "Identitäre Bewegung" bei einer "Google-Suche" am 27. September 2021 in dieser Reihenfolge: Unter https://www.deutschlandfunk.de/rechtsextreme-akteure-identitaere-bewegung-nationalisten-im.2897.de.html?dram:article_id=480507 kann der bereits vom Antragsgegner auszugsweise zitierte Beitrag vom 20. Juli 2020 abgerufen werden, der unter dem Abschnitt "Ideologie" u. a. folgende Information enthält: "Laut Verfassungsschutz zielt die IBD letztlich darauf ab, Menschen mit außereuropäischer Herkunft von demokratischer Teilhabe auszuschließen und sie in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise zu diskriminieren. „Die Ideologie der IBD verletzt die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip.“ Damit seien die Positionen der IBD nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: „Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorherigen Betätigung einiger Führungsaktivisten in rechtsextremistischen Organisationen stuft das BfV die IBD als rechtsextremistische Bestrebung ein." In dem Abschnitt "Strafen und Maßnahmen" heißt es weiter: "Im Juli 2020 sperrte Twitter – zwei Jahre nach Facebook und Instagram – verschiedene Konten in Deutschland. Twitter erklärte, die gesperrten Konten hätten gegen die Richtlinien des Kurznachrichtendienstes in Bezug auf gewalttätigen Extremismus verstoßen. Außerdem seien die Inhaber der Konten an „illegalen Aktivitäten“ beteiligt. Sie hätten sich auf Twitter terroristischen Organisationen oder gewalttätigen Extremisten angeschlossen oder diese gefördert. […] Das Bundesinnenministerium berichtete auf eine parlamentarische Anfrage 2018, dass es zwischen April 2017 und August 2018 insgesamt 114 politisch motivierte Straftaten der „Identitären“ gegeben habe. Dabei seien die „Identitären“ vor allem durch Vandalismus – etwa das Anbringen von Aufklebern oder das Besprühen von Wänden – aufgefallen. In Einzelfällen sei es auch zu tätlichen Angriffen gekommen." (abgerufen am 27.09.2021) Es folgt ein Link zu einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestags vom 27. August 2020 betreffend eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP ( https://www.bundestag.de/presse/hib/710244-710244 ). Dort wird u. a. ausgeführt: "[…] Über die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/21744 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/21434 ). Danach diffamiert die IBD „Personen und Personengruppen mit Migrationshintergrund beziehungsweise islamischen Glaubens in extremistischer Weise und trägt so zu einem fremden- beziehungsweise islamfeindlichen Klima bei, das außerhalb der Organisation stehende Personen grundsätzlich bestärken könnte, Gewalttaten gegen Personen und Personengruppen mit Migrationshintergrund beziehungsweise islamischem Glaubens zu begehen“. Den Angaben zufolge grenzt sich die IBD offen vom historischen Nationalsozialismus ab. Begriffe, die durch den traditionellen Rechtsextremismus besetzt sind, würden konsequent vermieden. „Durch ihr modernes und provokatives Auftreten ist sie insofern auch annehmbar für Personen aus dem bürgerlichen Spektrum" heißt es in der Antwort weiter. Danach lehnt die IBD in ihren öffentlichen Aussagen Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele ab. Zur „Selbstverteidigung“ werde der Einsatz von Gewalt als legitim angesehen, ansonsten werde ein gewaltfreier Aktionismus propagiert. Das Recht zur Selbstverteidigung werde allerdings bisweilen „offensiv ausgelegt“. Dies zeige etwa ein Fall in Halle aus dem Jahr 2017, „als zwei Aktivisten des örtlichen IBD-Ablegers zwei Polizeibeamte in Zivil mit Pfefferspray angriffen“." (abgerufen am 27.09.2021) Der nächste Link gilt dem vom Antragsgegner auszugsweise zitierten Beitrag unter https://www.dw.com/de/wie-gef%C3%A4hrlich-ist-die-identit%C3%A4re-bewegung/a-49570755 . In der unmittelbar auf den vom Antragsgegner zitierten Absatz folgenden Passage heißt es: "Das allerdings ist nur Fassade, meint der Journalist Andreas Speit, der sich in seinem Buch "Das Netzwerk der Identitären" mit der Bewegung auseinandergesetzt hat. "Die Identitäre Bewegung ist unglaublich bemüht, ein offenes Image zu kreieren. Und damit unterlaufen sie unsere Klischeevorstellungen von Rechtsextremisten", sagt Speit der DW. Denn die sind geprägt von gewaltbereiten Glatzköpfen mit Springerstiefeln und Baseballschlägern. "Humane Rückführung" Dem "Deutschland den Deutschen" grölenden Skinhead steht die IB ideologisch dennoch nahe. Ihr Gedankengut fußt auf dem Konzept des sogenannten Ethnopluralismus. "Demnach hat angeblich jede Ethnie ihren angestammten Lebensraum, wo sie ihre eigene Kultur, Tradition und Identität ausgeprägt habe", erläutert Speit. Diese soll bewahrt und geschützt werden." (abgerufen am 27.09.2021) Zur Bewertung der IBD durch den Verfassungsschutz heißt es in diesem Artikel weiter: "Extrem rechte Ideologie, hübsch verpackt, um sie salonfähig zu machen - das ist es, was die IB so gefährlich macht. Das ist auch der Grund, warum der Verfassungsschutz die Gruppe nach längerer Beobachtung nun als rechtsextremistisch einstuft. Die Positionen der Identitären seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so befanden die Verfassungsschützer. "Als Frühwarnsystem dürfen wir unser Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten legen, sondern müssen auch diejenigen im Blick haben, die verbal zündeln", erläuterte Verfassungsschutz-Präsident Thomas Haldenwang die Einschätzung der Behörde. Die IB stelle die Gleichheit der Menschen oder gar ihre Menschenwürde an sich infrage und schüre gezielt Feindbilder, so Haldenwang. Deshalb sein Fazit: "Es darf keine Toleranz für Extremisten geben"." Dass diesen allgemein zugänglichen Quellen nicht eine rechtsextreme und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Einstellung der IBD zu entnehmen sei, wie der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift darzulegen versucht, trifft ersichtlich nicht zu. Wie mit den obigen Zitaten beispielhaft belegt, geben die von der Beschwerde angeführten Zitate die Berichte zum Teil nur unvollständig wieder, worauf auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. August 2021 hingewiesen hat. Es wurden gerade die Passagen weglassen, die im Hinblick auf eine rechtsextreme Ausrichtung der IBD aussagekräftig sind. Im Hinblick auf diese allgemein zugänglichen Informationen bestand bei Erlass der Durchsuchungsanordnung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Antragsgegner über die IBD und deren ideologische Ausrichtung informiert hatte, bevor er sich entschloss, diese finanziell zu unterstützen. Dafür sprach insbesondere auch die Zweckbestimmung einer solchen finanziellen Unterstützung, wie sie der Homepage der IBD nicht nur in der aktuellen Fassung, sondern auch unter dem vom Antragsteller für den 10. April und am 25. Dezember 2020 zurückverfolgten Auftritt unter "https://www.identitaere-bewegung.de/foerdern/" unter dem Link "Unterstützen" (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 2. September 2021) zu entnehmen war. So heißt es unter der Überschrift "DIREKT UNTERSTÜTZEN": "Wir haben die Verantwortung für unser Land und unsere Heimat angenommen und werden keinen Meter mehr zurückweichen. Genau jetzt brauchen wir die Mobilisierung aller verfügbaren Kräfte, die sich mit dem schrittweisen Niedergang und dem Austausch unseres Volkes nicht zufriedengeben wollen. Werde Teil der Reconquista und unterstütze uns mit einer Spende." Begriffen wie etwa "Mobilisierung", "Austausch unseres Volkes" und "Reconquista" hätte ein Polizeibeamter, der in besonderem Maße der freiheitlich demokratischen Grundordnung und deren Schutz verpflichtet ist, nachgehen müssen. Wegen seiner politischen Treuepflicht war er gehalten, sich einen zumindest im Ansatz objektiven Eindruck über die Arbeit und Aktivitäten dieser Vereinigung zu verschaffen, die er eventuell finanziell unterstützen wollte. In diesem Zusammenhang mussten sich ihm die in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Gesichtspunkte aufdrängen, die er u. a. den von ihm selbst angeführten Beiträgen etwa des Deutschlandfunks, der Deutschen Welle und des ZDF, aber vor allem auch den Berichten des Verfassungsschutzes des Bundes und dem Hinweis den Innenministeriums des Antragstellers entnehmen konnte. Da sich Hinweise auf die Einschätzung u. a. des Verfassungsschutzes bereits aus den allgemein im Internet zugänglichen Informationsquellen ergaben, kommt es auf eine vom Antragsgegner verneinte Pflicht, als Polizeibeamter den sehr umfangreichen jährlichen Verfassungsschutzbericht des Landes NRW zur Kenntnis zu nehmen, nicht an. Die jedermann im Internet zugänglichen Informationen über die IBD erfordern auch keine vertiefte Auseinandersetzung, wie sie der Antragsgegner im Fall von monatlichen Zuwendungen in Höhe von lediglich 10,00 Euro für unwahrscheinlich hält. Lediglich ergänzend macht der Senat darauf aufmerksam, dass auch das Beharren des Antragsgegners auf dem geringen Umfang der inkriminierten Unterstützung nicht verfängt. Da es sich allem Anschein nach um regelmäßige monatliche Zahlungen handelte, wofür die Belastung seines Kontos zweimal an einem 25. des Monats (im März und Mai 2021) und einmal am 26. April, einem Montag, spricht, würde der Antragsgegner der IBD im Jahr immerhin einen Betrag von 120,00 Euro und damit einen nicht unbeträchtlichen Betrag zukommen lassen. Dass einer solchen Förderung einer politischen Gruppierung typischerweise nur eine flüchtige Befassung mit deren Zielen, Aktivitäten und Ideologie vorausgehe, wie der Antragsgegner glauben machen will, überzeugt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht. Gerade weil es sich um eine relativ kleine und – anders als die Reichsbürgerbewegung – im Allgemeinen weniger bekannte Vereinigung handelt, ist davon auszugehen, dass sich ein Polizeibeamter vor der Entscheidung für eine regelmäßige finanzielle Unterstützung zumindest auf der Grundlage einer allgemeinen Recherche im Internet über die IBD informiert hat. Tatsächliche Umstände, aus denen sich, wie vom Antragsgegner behauptet, eine Harmlosigkeit der inkriminierten Zahlungen ergeben hätte, lagen nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand nicht vor. Inwieweit sich dahingehende Gesichtspunkte daraus ergeben sollen, dass er durch seine Laufbahn als Soldat auf Zeit bei der Marine "entsprechend sozialisiert und in seiner Persönlichkeit geprägt" worden sei, was viele Begrifflichkeiten aus den Chatverläufen erkläre und in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lasse, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Dieser persönliche Hintergrund mag zwar im Hinblick auf die Verwendung von Begriffen aus dem Militärjargon auf der Hand liegen. Es erschließt sich aber nicht, inwieweit sich aus dem Chatverlauf Gesichtspunkte ergeben sollen, die mehrfache Überweisungen von 10,00 Euro an die IBD in einem – so der Antragsgegner – unverfänglichen Licht erscheinen ließen. Auch er selbst legt im Übrigen nicht dar, aus welchen konkreten Inhalten sich Anhaltspunkte dafür ergeben sollen, dass die Zuwendungen an eine zum fraglichen Zeitpunkt bereits als "gesichert rechtsextrem" eingestufte Vereinigung anders zu verstehen wären denn als Verstoß gegen die Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Durchsuchung tatsächlich zum Auffinden von Beweismitteln für den Treuepflichtverstoß des Antragsgegners geführt hat. Auf Grundlage dieses dringenden Tatverdachts ist die vom Antragsgegner bezweifelte Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung aus den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen gegeben. Angesichts der hohen Bedeutung der Treuepflicht des Beamten und der damit verbundenen Pflicht, den Staat und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bejahen und sich von Bestrebungen zu distanzieren, die sich diesem Staat und seiner Verfassung kämpferisch entgegenstellen, war die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Auf dessen Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des Beschlussabdrucks nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen angemerkt, dass sich aus dem Persönlichkeitsbild des Antragsgegners bislang keine Anhaltspunkte ergeben, die der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Prognose, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich sei, entgegenstünden. Das gilt auch für eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, die jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, gegenüber der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht fällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. Soweit der Antragsgegner als milderes zur Verfügung stehendes Mittel seine vorherige Befragung anführt, kam eine solche wegen des anschließend drohenden Verlusts von Beweismitteln nicht in Betracht. Das gilt auch für ein dem Antragsgegner vorschwebendes paralleles Vorgehen, bei dem er zunächst befragt und unmittelbar anschließend gegebenenfalls eine Durchsuchung durchgeführt worden wäre. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich durch eine vorherige Befragung eine anschließende Durchsuchung hätte erübrigen können, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).