Beschluss
19 A 3614/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.19A3614.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.054,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.054,80 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten zustehe, weil der Schulweg ihrer Kinder nicht länger als 3,5 km und nicht besonders gefährlich sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass die „besondere“ Gefährlichkeit im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung umschreibt. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 ‑ 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 26 m. w. N. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist eine solche besondere Gefährlichkeit hinsichtlich des Schulwegs, den die Kinder der Kläger von der elterlichen Wohnung zu dem von ihnen besuchten Gymnasium zurücklegen müssen, nicht festzustellen. Dies gilt zunächst in Hinblick auf die Gefahren des Straßenverkehrs. Der Einwand der Kläger, nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums E. ergäben sich auf dem Schulweg zumindest in geringer Zahl Verkehrsunfälle, an denen Kinder oder Jugendliche zu den üblichen Schulwegzeiten beteiligt seien, zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich daraus eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs hinausgehende Gefahr ableiten lässt. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr krimineller Übergriffe festzustellen. Der Einwand der Kläger, nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. seien in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. April 2019 im Verlauf des Schulwegs durchaus Straftaten gegen Kinder bzw. Jugendliche verübt worden, nämlich ein Handyraub an einer Straßenbahnhaltestelle und eine tätliche Auseinandersetzung unter Schülerinnen, geht wiederum an dem oben genannten Maßstab vorbei, nach der eine gesteigerte Gefahr vorliegen muss, die über die allgemeine Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, hinausgeht. Mit der Beschränkung der wegstreckenunabhängigen Übernahme von Schülerfahrkosten auf Schulwege, die „besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet“ sind, will der Verordnungsgeber erkennbar nur Ausnahmesituationen erfassen, in denen eine regelmäßige fußläufige Benutzung des Schulwegs mit Risiken oder Beschwernissen behaftet ist, die eindeutig über das hinausgehen, was noch im Spektrum des Gewöhnlichen liegt. Die Abgrenzung der „besonderen“ von der „allgemeinen“ Gefährlichkeit des Schulwegs hat auf diese Intention Rücksicht zu nehmen. Ein Schulweg kann daher nur dann als besonders gefährlich angesehen werden, wenn die Gefährlichkeit erheblich über dem Durchschnitt liegt. Kriminalitätsgefahren sind dabei in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Verkehrsgefahren. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018, a. a. O., Rn. 36, 42 m. w. N. Die gegen die unter zutreffender Zugrundelegung dieses Maßstabs vorgenommene umfassende wie einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die genannten beiden Straftaten weder nach ihrer Anzahl noch nach dem konkreten Kontext ihrer Tatbegehung auf eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs hindeuten, sind die Kläger schon nicht entgegengetreten. Auch im Hinblick auf den von den Klägern geschilderten Übergriff auf ihren Sohn, der nach ihren Angaben vor der Schule von zwei unbekannten Kindern geschubst und getreten wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diesem Vorfall bereits deshalb keine signifikante Bedeutung für die Gefährlichkeit des Schulwegs beigemessen werden könne, weil er unmittelbar nach Verlassen des Schulhofes erfolgt sei und kein schulwegspezifisches Risiko aufzeige. Insoweit geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Vorfall „nicht richtig gewürdigt“, am tragenden Entscheidungsinhalt des angefochtenen Urteils vorbei. Der Einwand der Kläger, das Risiko, in dieser Form angegriffen zu werden, könnte bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermieden werden, weil ihre Kinder nicht vor der Schule auf ihre Abholung warten müssten, sondern sich von der Schule direkt zur Bahnhaltestelle begeben könnten, greift bereits deshalb nicht durch, weil sie sich auch dann nicht länger vor der Schule aufhalten müssen, wenn sie den Schulweg zu Fuß zurücklegen oder sich an einem anderen Ort abholen lassen. Entgegen dem Einwand der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend auf die Zeiten abgestellt, zu denen die Wegstrecke üblicherweise von Schülern benutzt wird. Eine möglicherweise größere Anzahl von Straftaten in den Abendstunden oder zur Nachtzeit erhöht nicht die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer eines kriminellen Übergriffs zu werden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris, Rn. 30 ff. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts stellen die Kläger schließlich auch nicht schlüssig mit ihren Einwendungen in Frage, dass der Schulweg fast vollständig durch den Stadtteil E. -N. führe, der ein sozialer Brennpunkt mit einer hohen Kriminalitätsrate sei, und dass diverse Abschnitte des Schulwegs günstige Gelegenheiten für eine Begehung von Straftaten böten. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bieten diese Umstände für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach den obigen Maßstäben deutlich überdurchschnittliche Gefahr krimineller Übergriffe. Vielmehr ist ausweislich der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. ungeachtet der von den Klägern genannten Umstände auf dem Schulweg ihrer Kinder keine signifikante Häufung von Straftaten zu beobachten. Der – aus Sicht der Kläger als Eltern durchaus nachvollziehbare – subjektive Eindruck einer besonderen Gefährlichkeit wird hier durch die mit konkreten Zahlen belegte fachkundige Beurteilung des Polizeipräsidiums E. entkräftet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Polizeipräsidium E. ermittelten Zahlen nicht aussagekräftig sind und ein unzutreffendes Bild von der tatsächlichen Kriminalitätsgefahr vermitteln, haben die Kläger hingegen nicht vorgetragen. Auf die weiteren Einwendungen der Kläger gegen die nicht entscheidungstragenden, ergänzenden Anmerkungen des Verwaltungsgerichts kommt es danach nicht an. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Die Kläger haben keine solche Grundsatzfrage formuliert. Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung sinngemäß damit begründen, dass eine grundsätzliche Entscheidung über die Gefährlichkeit von Schulwegen in Stadtteilen, die wie E. -N. als „No-go-Areas“ bezeichnet werden, zu treffen sei, zeigen sie im Übrigen bereits deshalb keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf, weil in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Kriminalitätsgefahren vorzunehmen ist. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018, a. a. O., Rn. 30 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Schülerfahrkostensachen bemisst der Senat den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016, a. a. O., Rn. 36. Mangels hierauf bezogenen Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren legt der Senat den vom Verwaltungsgericht bezifferten Betrag zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).