Beschluss
19 B 853/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0924.19B853.21.00
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Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. September 2021 zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4)). Der Senat folgt insoweit der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).