Beschluss
9 B 947/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0923.9B947.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.780,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.780,20 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die gilt zunächst im Hinblick auf den geltend gemachten Anhörungsmangel. Dass der Antragsteller im Rahmen der Anmeldung im Online-Portal Q. .NRW in die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden eingewilligt und zum Zweck der Benachrichtigung die von der Bezirksregierung Münster verwendete E-Mail-Adresse angegeben hat (vgl. Beiakte Heft 1, S. 4), stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Soweit sie einwendet, das Verwaltungsgericht bleibe den Beweis des Zugangs schuldig, es übersehe, dass die E-Mails den Antragsteller offensichtlich nicht erreicht hätten, tatsächlich seien sie in dem sog. Spamfilter abgefangen worden, ist das Vorbringen nicht ansatzweise nachvollziehbar. Schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge weiß („tatsächlich sind sie“), dass die E-Mails im „Spamfilter abgefangen“ worden seien, folgt unmittelbar, dass diese in seinem E-Mail-Postfach eingegangen sind und ihn mithin „erreicht“ haben. Abweichendes wäre mit Blick auf die erhebliche Anzahl der seitens der Bezirksregierung Münster an ihn versandten E-Mails und den Zeitraum der Versendung auch in gesteigertem Maße erklärungsbedürftig. Sofern das Beschwerdevorbringen dahin verstanden werden soll, dass die E-Mails nicht im Mail-Ordner „Posteingänge“ enthalten gewesen, sondern von dem eingesetzten Spamfilter in den Spam- bzw. Junk-E-Mail-Ordner verschoben worden seien, ist diese Behauptung mit Blick darauf, dass sie ohne – zumal nachvollziehbare – Begründung erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben worden ist, unglaubhaft. Doch selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens sind dem Antragsteller die fraglichen E-Mails zugegangen. Zugang liegt nach den zu § 130 BGB entwickelten Grundsätzen, die auch im Verwaltungsrecht entsprechend gelten, vgl. (zum VA) BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 ‑ 4 B 212.93 ‑, juris Rn. 3, dann vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 41 Rn. 61 f. Da die Anhörung nach § 28 VwVfG NRW keiner Form unterliegt, kann sie dem Empfänger auch durch eine einfache E-Mail übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW zwar, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Dies ist vorliegend seitens des Antragstellers im Rahmen der Anmeldung zum Online-Portal Q. .NRW jedoch geschehen. Für den Zugang kommt es danach maßgeblich auf den Eingang der E-Mail in dem Postfach des Antragstellers an. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der von ihm eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb seines Postfachs in den Spamordner einsortiert hat. Insoweit oblag es dem Antragsteller bzw. den vertretungsberechtigten Personen, die anhand des Absendernamens mail@Q. .nrw.de unmittelbar dem Verfahren nach dem Ausgleichsfonds zuzuordnenden E-Mails durchzusehen und zwar unabhängig davon, in welchem Postfachordner sie einsortiert waren. Soweit die Beschwerde einwendet, der Antragsteller habe jedenfalls nicht mit einer „derart existenzbedrohenden Schätzung“ rechnen müssen, weil in den Mitteilungen der Bezirksregierung Münster ausgeführt worden sei, dass das Ausbildungsbudget auf Null festgesetzt würde, wenn keine Erkenntnisse zu Ausbildungszahlen vorliegen, ist schon die rechtliche Einordnung dieses Vorbringens unklar. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochene Passage sich allein in denjenigen Schreiben befindet, mit denen der Antragsteller auf die Mitteilungspflichten u. a. der Träger der praktischen Ausbildung – also derjenigen Einrichtungen, die, anders als der Antragsteller, tatsächlich ausbilden – nach § 5 der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl I S. 1622) hingewiesen worden ist. Die Mitteilungspflichten nach § 5 PflAFinV und das in den Schreiben angeführte Verfahren nach § 7 PflAFinV, insbesondere die in Absatz 2 geregelte Festsetzung auf Null, beziehen sich auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten nach den §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 4 PflBG sowie die Folgen unterbliebener Mitteilungen nach den §§ 30 Abs. 5 und 31 Abs. 5 PflAFinV und stehen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ausbildungsbudgets (§ 29 Abs. 1 und 5 PflBG). Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Der unter verschiedenen rechtlichen Aspekten erhobene Einwand, für eine Schätzung sei kein Raum mehr, da der Antragsteller mit der Vorlage einer Gewerbesteuerberechnung (Gewinn-/Verlustrechnung gemäß § 7 GewStG) die festsetzungserheblichen Grundlagen mitgeteilt habe, trifft nicht zu. Für die Festsetzung der Umlagebeträge maßgeblich sind nach § 12 Abs. 3 PflAFinV i. V. m. § 5 Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (DVO-PflBG NRW) vom 19. September 2019 (GV. NRW. 2019, 590) vielmehr die nach dem SGB XI erwirtschafteten Erträge (abgerechneten Punkte). Das Beschwerdevorbringen greift auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des „Schätzerlasses für die Pflegefachausbildung“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 nicht durch. Dass ein Fall von Ziffer II Nr. 1 oder Nr. 2 des Schätzerlasses vorläge, behauptet auch die Beschwerde nicht. Soweit sie unter Bezugnahme auf Ziffer II Nr. 3 geltend macht, der Antragsgegner hätte auf Daten aus Erhebungsmeldungen früherer Jahre zurückgreifen müssen, sind die dem Bescheid vom 30. November 2019 für das Erhebungsjahr 2020 zugrundeliegenden, im Jahr 2018 abgerechneten Punkte („0“) jedenfalls für den vorliegend in den Blick zu nehmenden Abrechnungszeitraum 2019 ersichtlich unzutreffend. Denn ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Pflegetransparenzberichtes, dessen Richtigkeit der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, hat am 14. August 2019 bei diesem eine Qualitätsprüfung nach § 114 Abs. 1 SGB XI (Regelprüfung) stattgefunden, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass insgesamt 11 Menschen versorgt wurden; 4 pflegebedürftige Menschen wurden in die Prüfung einbezogen. Inwiefern gleichwohl die Daten (0 abgerechnete Punkte) aus dem vorhergehenden Erhebungsjahr richtig sein könnten, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen sei darauf hingewiesen, dass die Punktzahlen der konkreten Vergleichsgruppe (hier: 0-24 versorgte Personen) gemäß § 12 Abs. 3 PflAFinV ins Verhältnis zur Gesamtzahl der von allen ambulanten Pflegeeinrichtungen für das jeweilige Jahr abgerechneten Punkte zu setzen sind. Das Vorbringen zur angeblich fehlenden Möglichkeit der Refinanzierung durch Weitergabe der Umlagebeträge im Rahmen der Abrechnung der Leistungen ist, soweit die Pflegekassen angesprochen sind, angesichts der landesweit einheitlichen Vergütungszuschläge auf die individuell vereinbarten Punktwerte nicht verständlich. Dass die von dem Antragsteller versorgten Menschen sämtlich „Sozialhilfeempfänger“ seien, legt dieser – ungeachtet der Relevanz dieses Vorbringens – trotz entsprechenden Vorhalts des Verwaltungsgerichts auch im Beschwerdeverfahren ebenso wenig dar wie eine mangelnde Zahlungsbereitschaft der Träger der Sozialhilfe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).