OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 922/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0920.1A922.19.00
21Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags bestimmt sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Vorschrift ist im Verhältnis zu dem Regelungsgefüge der §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV lex specialis. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG, nach der § 12 BBesG unberührt bleibt, eröffnet insoweit nur die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.

Das Erfordernis i. S. v. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV, dass der Beamte ausscheidet, um durch ein weiteres Studium die Befähigung für eine "andere Laufbahn" des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, liegt stets vor, wenn das angestrebte Studium nicht lediglich die Befähigung für die bereits eingeschlagene Laufbahn vermittelt.

Die Laufbahn im laufbahnrechtlichen Sinne wird durch die fachliche Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BLV und durch ihre Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt. Laufbahngruppenübergreifende Laufbahnen existieren nicht.

Die Regelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ist eine das Rückforderungsermessen lenkende Verwaltungsvorschrift.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 46.524,07 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags bestimmt sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Vorschrift ist im Verhältnis zu dem Regelungsgefüge der §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV lex specialis. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG, nach der § 12 BBesG unberührt bleibt, eröffnet insoweit nur die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Das Erfordernis i. S. v. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV, dass der Beamte ausscheidet, um durch ein weiteres Studium die Befähigung für eine "andere Laufbahn" des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, liegt stets vor, wenn das angestrebte Studium nicht lediglich die Befähigung für die bereits eingeschlagene Laufbahn vermittelt. Die Laufbahn im laufbahnrechtlichen Sinne wird durch die fachliche Zuordnung nach § 6 Abs. 2 BLV und durch ihre Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt. Laufbahngruppenübergreifende Laufbahnen existieren nicht. Die Regelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ist eine das Rückforderungsermessen lenkende Verwaltungsvorschrift. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 46.524,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat insgesamt keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus den beiden– fristgerecht vorgelegten – Schriftsätzen vom 18. April 2019 und 20. April 2019 nebst den berücksichtigungsfähigen Ergänzungen aus den Schriftsätzen vom 22. Juli 2019, 10. Februar 2020 und 22. Dezember 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. A. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Erweist sich die Abweisung der Klage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als offensichtlich richtig und hat das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten hierauf hingewiesen, so scheidet eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hingegen aus. I. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Berufung zunächst insoweit nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 21. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 insoweit abgewiesen hat, als die Rückforderung des dem Kläger im Zeitraum vom 9. September 2013 bis zum 31. März 2017 gezahlten, sich insgesamt auf 24.716,22 Euro belaufenden Anwärtersonderzuschlags Streitgegenstand ist. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 8. September 2021 darauf hingewiesen, dass sich die diesen Streitgegenstand betreffende Klageabweisung allerVoraussicht nach jedenfalls aus anderen an den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als offensichtlich richtig erweisen werde, und zur Begründung ausgeführt: "Die angefochtenen Bescheide sind, soweit mit ihnen die im Zeitraum vom 9. September 2013 bis zum 31. März 2017 gezahlten Anwärtersonderzuschläge zurückgefordert werden, aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage ist insoweit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, sondern § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG , auf den die Beklagte sich im Übrigen auch gestützt hat (Rückforderungsbescheid vom 21. April 2017, Seite 2, und Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017, Seite 3). § 63 Abs. 3 BBesG, der hier noch in seiner vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist eine selbständige Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen und stellt sich im Verhältnis zu der allgemeinen Rückforderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG als die speziellere Norm dar. Vgl. Sturm, in: Fürst; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band. III, Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2021, K § 63 Rn. 16, und Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz (BBG), Stand: August 2021, BBesG § 63 Rn. 89. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Zunächst werden, wie die Vorschrift es verlangt, die in § 63 Abs. 2 BBesG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine solche Nichterfüllung ist gegeben, wenn auf die Anwärterzuschläge nach § 63 Abs. 2 BBesG kein Anspruch besteht. Das ist hier der Fall, da der Kläger vor dem Abschluss des zuletzt bis Ende Juni 2017 verlängerten Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist, nämlich mit Ablauf des 31. März 2017 (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 BBesG). Der Kläger als früherer Beamter hat die Nichterfüllung der in § 63 Abs. 2 BBesG genannten Voraussetzungen auch zu vertreten. Dieses Tatbestandsmerkmal ist regelmäßig erfüllt, wenn der frühere Beamte – wie hier der Kläger – aus Eigeninteresse einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt hat, etwa wegen der Absicht, ein Studium aufzunehmen. Vgl. etwa Sturm, in: Fürst; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band. III, Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2021, K § 63 Rn. 21 f., m. w. N. Rechtsfolge ist, wie die Norm ohne Einräumung von Ermessen anordnet, dass der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen ist . Zu beachten ist allerdings noch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 3 BBesG (nunmehr: § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG), nach der § 12 BBesG unberührt bleibt, also grundsätzlich Anwendung findet. Diese Regelung eröffnet eine Anwendung des § 12 BBesG aus systematischen Gründen aber nur insoweit, als die Sonderregelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG dafür Raum lässt, also nicht i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG gesetzlich etwas Anderes bestimmt. Das ist, soweit hier von Interesse, nur insoweit der Fall, als es um die Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG geht, also um die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Ausführlich Sturm, in: Fürst; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III, Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2021, K § 63 Rn. 29 f., m. w. N.; ebenso Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz (BBG), Stand: August 2021, BBesG § 63 Rn. 108 ff., insb. Rn. 111. Im Rahmen der danach hier erforderlichen Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des – hier: früheren – Beamten abzustellen. Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30, und OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 A 4103/18 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N. Die Beklagte hat hier im Widerspruchsbescheid und damit rechtzeitig eine an diesen Grundsätzen orientierte, nicht zu beanstandende Billigkeitsentscheidung getroffen, indem sie die Forderung für die Dauer des Studiums des Klägers gestundet und dem Kläger mittels Auflage aufgegeben hat, die Besoldungsstelle jeweils zu Semesterbeginn über die Fortsetzung seiner Ausbildung durch Vorlage der Semesterbescheinigung zu unterrichten, die Beendigung seines Studiums unverzüglich anzuzeigen und dann einen geeigneten Ratenzahlungsvorschlag unter Darstellung seiner finanziellen Situation zu unterbreiten. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass und weshalb die Billigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei (Entscheidungsgründe, Punkt I. 3. c) = UA Seite 5 f.), hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen dementsprechend auch nicht angegriffen. " Ferner hat der Senat ausgeführt, dass hinsichtlich dieses Streitgegenstandes (Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge) aller Voraussicht nach auch eine Zulassung der Berufung aus den sonst geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO nicht in Betracht komme. An diesen Erwägungen hält der Senat auch in Ansehung der Einwendungen fest, die der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2021 geltend macht. Der Kläger trägt insoweit vor: Die Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge, die nach § 59 Abs. 2 BBesG zu den Anwärterbezügen gehörten, bestimme sich allein nach dem einen kompletten Ablaufplan enthaltenden Regelungskomplex nach §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV. Dieser sei die gegenüber § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG vorrangige Rechtsgrundlage, weil sich die Vorschriften hinsichtlich ihrer inneren Struktur und ihres Anwendungsbereichs unterschieden. § 59 Abs. 5 BBesG sei ausweislich seines Wortlauts eine Spezialnorm für die Sondergruppe der Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten. Dementsprechend habe die Beklagte in dem die Rückforderung betreffenden Verwaltungsverfahren auch ausgeführt, dass die Gewährung der "Anwärterbezüge" von Auflagen abhängig gemacht worden sei; zu diesen Bezügen gehörten nach § 59 Abs. 2 BBesG aber auch die Anwärtersonderzuschläge. Der Annahme einer gesplitteten Rückforderung nach dem genannten Regelungskomplex einerseits und nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG andererseits stehe entgegen, dass die Regelung der Rn. 59.5.5 BBesGVwV durch die Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG in verfassungswidriger Weise konterkariert würde. Die sehr weitgehende Rückzahlungspflicht nach § 59 Abs. 5 BBesG werde nämlich erst durch ihre Beschränkung nach Rn. 59.5.5 BBesGVwV verfassungskonform. Dies dürfe für die Anwärtersonderzuschläge nicht durch eine Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG unterlaufen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift bei der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen vorrangig vor dem verfassungsrechtlich austarierten Rückforderungssystem des § 59.5.5 BBesGVwV greife, enthalte insbesondere die vorliegende Rechtsprechung nicht (S. 5 bis 7 des Schriftsatzes). Das greift ersichtlich nicht durch. Das Regelungsgefüge der §§ 59 Abs. 5, 12 Abs. 2 BBesG, Rn. 59.5.5 BBesGVwV ist, soweit die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen betroffen ist, keine im Verhältnis zu § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG spezielle Norm. Richtig ist vielmehr, wie der Senat bereits in seiner Verfügung vom 8. September 2021 dargelegt hat, das Gegenteil. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von "Anwärterbezügen" ist nicht § 59 Abs. 5 BBesG, sondern die Grundsatznorm des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB (Nichteintritt des mit der Leistung nach der vorherigen tatsächlichen Willenseinigung i. S. d. "Auflagen" nach § 59 Abs. 5 BBesG bezweckten Erfolges). Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992– 2 C 28.91 –, juris, Rn. 28 ff.; ferner Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz (BBG), Stand: August 2021, BBesG § 63 Rn. 148 f. Diese Rechtsgrundlage betrifft nur allgemein zuviel gezahlte "Bezüge", nicht aber Anwärterbezüge. Demgegenüber trifft § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG für den Sachbereich bestimmter Bezüge – des Anwärtersonderzuschlags – eine gesetzliche Sonderregelung, die unter den von ihr genannten Voraussetzungen ausdrücklich und abweichend von der nur noch im Übrigen anwendbaren (vgl. insoweit die Hinweisverfügung des Senats) Ermessensvorschrift des § 12 BBesG anordnet, dass der Anwärtersonderzuschlag von allen Beamten, die einen solchen erhalten haben, in voller Höhe zurückzuzahlen ist. Dieser seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelung entsprach schon die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretene, ebenfalls spezielle Vorgängerregelung in § 4 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtersonderzuschlags-Verordnung – AnwSZV) vom 20. Februar 1978, BGBl. I S. 276. § 4 AnwSZV ordnete in seiner ursprünglichen, bis zum Ablauf des 31. Mai 1990 gültig gewesenen Fassung an, dass der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn der Anwärter vor Ablegen der Laufbahnprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet. Seit dem 1. Juni 1990 lautete die Regelung – nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwSZV – wie folgt: "Werden die in § 3 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen". Dazu, dass diese Norm die zutreffende Rechtsgrundlage für eine solche Rückforderung ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 – 2 C 30.90 –, juris, Rn. 14. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich ohne Belang, dass sich die Regelungen des § 59 Abs. 5 BBesG und der Rn. 59.5.5 BBesGVwV einerseits weithin begrifflich undifferenziert auf "Anwärterbezüge" allgemein und damit nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch auf Anwärtersonderzuschläge zu beziehen scheinen (siehe aber auch Rn. 59.5.2 BBesGVwV, in der wiederholt – auch im vorgegebenen Schreiben – auf den Anwärtergrundbetrag abgestellt und bei der Summenbegrenzung, die sich erkennbar nur auf diesen bezieht, von "Anwärterbezügen" gesprochen wird) und andererseits nur solche Anwärter betreffen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten. Weshalb die entgegen der Ansicht des Klägers (selbstverständlich) nicht durch Verwaltungsvorschriften suspendierbare Gesetzesnorm des § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG bzw. ihre bestimmungsgemäße Anwendung gegen die Verfassung verstoßen könnte, erschließt sich nicht. Die Vorschrift betrifft lediglich die Anwärtersonderzuschläge, die zu den übrigen Besoldungsbestandteilen nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG hinzutreten, und wird durch die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (vgl. die Hinweisverfügung des Senats) noch abgefedert. Die von dem Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidungen geben dem Senat keinen Anlass, von der dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Oktober 2007– OVG 4 B 15.07 –, juris, besagt zu der inmitten stehenden Rechtsfrage nichts. Der dortige, einer Rückforderung ausgesetzte Kläger, ein Anwärter für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei, hat offensichtlich keinen Anwärtersonderzuschlag erhalten. Die Rückforderung konnte folglich nur den gezahlten Anwärtergrundbetrag betreffen. Auf § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG konnte es daher nicht ankommen. Entsprechendes gilt für die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2000– 2 A 6.99 –, juris, (Anwärterin für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst) und vom 27. Februar 1992 – 2 C 28.91 –, juris, (Verwaltungsinspektoranwärter bei der Bundesknappschaft), die ebenfalls nicht die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen betrafen. Das von dem Kläger schließlich noch angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, weist ersichtlich keinen Bezug zu der hier behandelten Frage auf. II. Die Berufung kann gemessen an den o. g. Grundsätzen aber auch nicht wegen dargelegter ernstlicher Zweifel an der Klageabweisung im Übrigen (anteilige, 21.807,85 Euro ausmachende Rückforderung des dem Kläger im Zeitraum vom 9. September 2013 bis zum 31. März 2017 gezahlten Anwärtergrundbetrags i. H. v.) zugelassen werden. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage (auch) insoweit im Kern wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG. Der angefochtene, formell fehlerfreie Bescheid sei auch insgesamt materiell rechtmäßig. Zunächst seien dem Kläger Bezüge in der zutreffend berechneten und von dem Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen Höhe zu viel gezahlt worden, da er vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes (für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Wehrtechnik bzw. Marinetechnik – mit integriertem Bachelor-Studium) aus von ihm zu vertretenden Gründen ausgeschieden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil der Anspruch gesetzesimmanent unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe. Nicht zu beanstanden sei ferner die getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte habe fehlerfrei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abgestellt, indem sie die Forderung für die Dauer des Studiums des Klägers gestundet und für die Zeit danach eine Ratenzahlungsvereinbarung in Aussicht gestellt habe. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Beklagten, die Anlass zu einem Teilerlass gäben, seien nicht erkennbar. Die Entscheidung, aus dem Dienst auszuscheiden, falle allein in die Verantwortungssphäre des Klägers. Offen bleiben könne, ob das Vorliegen der Voraussetzungen der Rn. 59.5.5 BBesGVwV im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sei oder ob diese Verwaltungsvorschrift wegen einer insoweit gegebenen Selbstbindung der Verwaltung zum Tragen komme. (Schon) die Voraussetzungen der Rn. 59.5.5 BBesGVwV lägen nämlich jedenfalls nicht vor. Das gelte namentlich auch für Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV. Nach dieser Regelung solle unter den in vier Spiegelstrichen aufgeführten Bedingungen auf die Rückforderung insbesondere verzichtet werden, wenn ein Beamter ausscheide, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen. Letzteres sei hier nicht der Fall. Der Kläger strebe nämlich nicht den Wechsel aus "der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes in eine andere Laufbahn" an, sondern "innerhalb des technischen Verwaltungsdienstes den Wechsel der Laufbahngruppe (in den höheren Dienst)". Nach dem Laufbahnbegriff, wie er sich aus §§ 6 Abs. 1 und 2 BLV ergebe, seien die aktuell acht Laufbahnen den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Dieses Begriffsverständnis von Laufbahn und Laufbahngruppe decke sich mit dem vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 BBG vorgegebenen Begriffsverständnis. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV den Begriff der Laufbahn abweichend verstehe. Selbst wenn aber diese Regelung auch den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe "derselben Laufbahn" erfassen sollte, sei die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden bzw. greife eine Selbstbindung nicht. Die Beklagte habe nämlich mit ihren Schriftsätzen vom 18. Dezember 2017 und 9. Mai 2018 eigenständig tragend darauf hingewiesen, dass die Soll-Vorschrift nicht angewendet werde, weil ein atypischer Fall vorliege. Das ergebe sich aus der ermessensfehlerfreien Erwägung, dass ein besonderer Mangel an qualifizierten Bewerbern in der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bestehe. Den Zweifeln des Klägers an der Richtigkeit der diesem Vortrag der Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen sei nicht weiter nachzugehen gewesen, weil der Kläger diese weder substantiiert bestritten noch in der mündlichen Verhandlung einen hierauf bezogenen Beweisantrag gestellt habe. Schließlich sei gegen die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Brutto- und nicht der Nettobezüge nichts einzuwenden. 2. Hiergegen wendet sich der Kläger nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten gebilligt hat, nicht nach Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV auf die Rückforderung zu verzichten (UA, Gliederungspunkt I 3. d) = S. 6 bis 8 oben; der nachfolgende Gliederungspunkt ist zwar ebenfalls mit "d)" bezeichnet, betrifft aber die Frage der Rückforderung der Bruttobezüge). Insoweit macht er mit seinem umfangreichen und – soweit erheblich – vollständig berücksichtigten Zulassungsvorbringen im Kern das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Entscheidung der Beklagten, die Rückforderung der Ausbildungsvergütung nicht unter einen bedingten Verzicht nach Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV zu stellen, rechtswidrig sei, weil die Beklagte von dem ihr nach § 12 BBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. a) Das gelte zunächst für die unbeanstandet gebliebene Annahme der Beklagten, Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV sei nicht anwendbar, weil der Kläger nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn erwerben, sondern nur die Laufbahngruppe wechseln wolle. Diese Annahme, nach der es zu keiner Ermessensbetätigung komme, sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Fehlerhaft sei schon die Prämisse, dass es auf die bei dem Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst angestrebte Position ankomme, weil die Rückkehr in den öffentlichen Dienst ausweislich Rn. 59.5.5 lit. d) Spiegelstrich 1 BBesGVwV schon keine Voraussetzung für den vorläufigen (bedingten), sondern für den endgültigen Verzicht sei. Darauf aufbauend habe das Verwaltungsgericht die ebenfalls falsche Annahme der Beklagten übernommen, der Kläger strebe nach dem Studium wieder eine Tätigkeit im technischen Dienst an; in Betracht kämen auch Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst wie etwa eine Tätigkeit im höheren auswärtigen Dienst. Im Ergebnis habe das Verwaltungsgericht deshalb den falschen und nicht relevanten Schluss gezogen, dass lediglich ein Laufbahnwechsel angestrebt werde. Hiermit habe es zugleich den Laufbahnbegriff verkannt. § 16 BBG verzichte ausdrücklich auf das Kriterium der Fachrichtung und definiere die einzelnen Laufbahnen nur durch die Laufbahngruppen. § 6 Abs. 2 BLV ermögliche lediglich, in den Laufbahnen bis zu neun Laufbahn-Fachrichtungen einzurichten. Allein entscheidend komme es, was das Verwaltungsgericht ebenfalls verkannt habe, auf die Befähigung an, die der Beamte durch das Studium für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes erlange und die eine Einstellung in verschiedene Fachrichtungen erlaube. Der Abschluss des Masterstudiums werde dem Kläger eine solche Befähigung i. S. v. §§ 20, 21 BLV vermitteln. b) Fehlerhaft sei ferner die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Billigkeitsentscheidung der Beklagten sei auch dann nicht zu beanstanden bzw. eine Selbstbindung greife auch dann nicht ein, wenn Rn. 59.5.5 lit. d)BBesGVwV auch den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe "derselben Laufbahn" erfasse. Zunächst sei richtigerweise davon auszugehen, dass sich die Beklagte durch eine dieser Regelung entsprechende Verwaltungspraxis selbst gebunden habe (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie habe aber, was das Verwaltungsgericht verkenne, das nach § 59 BBesG i. V. m. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGV vorgegebene Ermessen nicht gemäß § 114 VwGO in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Sie habe nämlich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern sei davon ausgegangen, dass Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV nicht anwendbar sei. Im Rückforderungsbescheid habe die Beklagte diese Vorschrift mit der Begründung nicht angewendet, der Kläger habe keine Vereinbarung mit dem Bundesamt für das Personalwesen der Bundeswehr (BAPersBw) getroffen. Auch der Widerspruchsbescheid negiere die Anwendbarkeit der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGV, indem die Rechtsfolge, nach der der bedingte Verzicht dem Beamten zur Kenntnis zu bringen sei, zirkelschlüssig als tatbestandliche Voraussetzung des Verzichts behandelt werde. Erst im gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte mit der Erwägung Ermessen ausgeübt, dass aufgrund eines Mangels an geeigneten Bewerbern ein atypischer Fall vorliege, der ein Abweichen von der Sollvorschrift rechtfertige. Diese "Ermessensausübung", die schon nicht eindeutig als solche gekennzeichnet worden sei, sei aber nicht berücksichtigungsfähig, weil der Gesichtspunkt eines Bewerbermangels nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und daher eine unzulässige vollständige Nachholung von Ermessenserwägungen vorliege. Auch wenn man unterstelle, dass die Beklagte eine Ermessensausübung im Gerichtsverfahren zulässigerweise ergänzt habe, bleibe die angefochtene Rückforderung ermessensfehlerhaft. Die Erwägung der Beklagten, es liege ein atypischer Fall vor, stelle nämlich jedenfallseinen Fehlgebrauch des Ermessens dar. Die Beklagte berufe sich nämlich nicht auf einen atypischen Ausnahmefall, wie er etwa in einem Missbrauchsfall vorliegen könne, sondern mache ein Argument der Personallenkung geltend, das in der Richtlinie nicht als Normziel aufgeführt sei und den Regelfall der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGV nicht überwinden könne. Dies gelte umso mehr, als der Verzicht auf die Rückforderung nach dieser Vorschrift ausweislich der Erwähnung des § 63 BBesG im Schreiben nach Rn. 59.5.2 BBesGVwV auch die Anwärtersonderzuschläge und damit Fälle erfasse, in denen nach der Behauptung der Beklagten ein Mangel an geeigneten Bewerbern bestehen solle. Sie suspendiere damit unzulässig die Sollvorschrift der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGV für weite Bereiche ihrer Verwaltung sowie für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum und setze sich damit an die Stelle des Gesetz- bzw. Richtliniengebers, der allein zu Maßnahmen des Personalmanagements berufen sei. Dementsprechend gebe es auch keine Rechtsprechung, die in den Sonderfällen der Rn. 59.5.5 BBesGVwV einen Mangel an Bewerbern als Ausnahme von der Ausnahme prüfe. c) Unrichtig sei auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Mangel an geeigneten Bewerbern nicht substantiiert bestritten und insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt. Die entsprechende Tatsache sei schon unerheblich, da der behauptete Bewerbermangel – wie dargelegt – keinen atypischen Ausnahmefall begründen könne. Sähe man dies anders, hätte das Verwaltungsgericht diese Tatsache mangels einer gebotenen Sachaufklärung von Amts wegen nicht zutreffend festgestellt. Ein substantiiertes Bestreiten sei weder möglich noch notwendig gewesen. Die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast hinsichtlich der Frage, dass das Eingriffsermessen wegen des Vorliegens des behaupteten atypischen Falls nicht durch Rn. 59.5.5 BBesGVwV eingeschränkt werde, liege nämlich bei der Beklagten, zumal es insoweit um Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der Beklagten gehe, die dem Einblick des Beamten entzogen seien. Ein Beweisantrag sei nicht geboten gewesen. Er wäre auch nicht möglich gewesen, weil weder ein Sachverständiger noch ein Zeuge die entsprechenden Interna zuverlässig hätte darlegen und nachweisen können. 3. Mit diesem Zulassungsvorbringen ist nicht dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils gegeben sind. Ist ein angefochtenes Urteil selbständig tragend in gleichwertiger Weise mehrfach begründet, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jeden der Begründungsteile fristgerecht einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wenn nämlich nur bezüglich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist, könnte diese (fehlerhafte) Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas an dem Ausgang des Verfahrens ändern würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2021– 1 A 1506/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 4. Dezember 2018 – 1 A 4058/18 –, n. v., BA S. 2; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff., insb. Rn. 100, und § 124a Rn. 186, 194 ff., insb. Rn. 196, und Stuhlfaut, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 21, 36, 46 und 56, § 124a Rn. 82. So liegt der Fall hier. Hinsichtlich der mit der Zulassungsbegründung allein thematisierten Frage der Anwendung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ist das angefochtene Urteil, wie auch die Zulassungsbegründung nicht in Abrede stellt, mit zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen versehen (Gliederungspunkte I. 3. d) aa) bzw. bb) des erstinstanzlichen Urteils). Zwar dürften ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die im angefochtenen Urteil unter dem Gliederungspunkt I. 3. d) aa) ausgeführte Erwägung dargelegt sein und vorliegen, die Voraussetzungen der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV lägen schon nicht vor, weil der Kläger nicht den Wechsel aus der "Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes in eine andere Laufbahn", sondern "innerhalb des technischen Verwaltungsdienstes den Wechsel der Laufbahngruppe (in den höheren Dienst)" anstrebe (dazu nachfolgend die – nicht tragenden – Ausführungen des Senats unter a)). Das Zulassungsvorbringen greift aber (jedenfalls) nicht hinsichtlich der weiteren, selbständig tragenden, sich in dem Urteil unter dem Gliederungspunkt I. 3. d) bb) findenden Begründung des Verwaltungsgerichts durch, die Billigkeitsentscheidung sei auch dann nicht zu beanstanden bzw. es sei auch dann nicht von einer Selbstbindung der Verwaltung auszugehen, wenn das Tatbestandsmerkmal "Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes" vorläge (dazu nachfolgend b)). a) Es spricht alles dafür, dass die Befähigung für den technischen höheren Verwaltungsdienst, die der Kläger mit seinem Masterstudium nur (ursprüngliches Vorbringen) bzw. auch (Vortrag im Zulassungsverfahren) erstrebt hat, eine Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes i. S. v. Rn. 59.5.5 lit. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 14. Juni 2017, GMBl. 2017, 430, ist, die hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch maßgeblich ist. Nach dieser Regelung, die das Ermessen der für die Rückforderung zuständigen Behörde steuert (dazu näher unter b)), soll auf die Rückforderung insbesondere verzichtet werden, wenn ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er - nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Absatz 1) eintritt, - nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet, - der früheren Beschäftigungsbehörde oder Bezüge anweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt, - bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt. Da die aufgeführten vier Bedingungen auf ein künftiges Verhalten des ausscheidenden Beamten abstellen, das diesem teilweise sogar erst nach dem Abschluss des Studiums zu zeigen obliegt, ein Verzicht aber schon anlässlich des Ausscheidens ausgesprochen werden soll, handelt es sich bei diesem Verzicht notwendigerweise um einen aufschiebend bedingten Verzicht. Das wird gerade auch durch die Regelung in Rn. 59.5.6 BBesGVwV belegt, nach der der unter den Bedingungen der "RundNummer" (richtig: "Randnummer") 59.5.5 lit. d) BBesGVwV "ausgesprochene" Verzicht dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen ist. Schon der Wortlaut der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV verdeutlicht aber, dass der in ihr angesprochene Zweck des Ausscheidens nicht zu den in den Verzicht aufzunehmenden Bedingungen gehört, sondern eine tatbestandliche Voraussetzung ist, die vor dem Ausspruch des bedingten Verzichts vorliegen muss. Während allerdings die Aufnahme eines geeigneten Studiums objektiv nachweisbar und überprüfbar ist, wird der Zweck, durch dieses Studium die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, sich regelmäßig nur aus einer Erklärung des ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Beamten ergeben können. Eine solche Erklärung hat der Kläger zwar noch nicht mit seinem an das BAPersBw gerichteten, mit der Aufnahme eines Masterstudiums Maschinenbau zum 1. April 2017 begründeten Entlassungsgesuch vom 28. Februar 2017 abgegeben, wohl aber mit seinem an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreiben vom 13. April 2017. In diesem Schreiben, mit dem er auf das die beabsichtigte Rückforderung betreffende Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts vom 31. März 2017 reagiert hat, hat er nämlich ausgeführt, er sei als Beamter ausgeschieden, um durch ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule X. die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes zu erlangen und nach Abschluss des Studiums unverzüglich wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten. Diese Erklärung dürfte ungeachtet der Frage, ob der Kläger nur die Befähigung für eine "technische Laufbahn" (vgl. insoweit den Widerspruch vom 11. Mai 2015, S. 1) erlangen wollte oder für ihn entsprechend dem Zulassungsvorbringen auch eine Tätigkeit im nichttechnischen Dienst in Betracht kam, den Zweck, die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, hinreichend belegen. Eine Befähigung in diesem Sinne liegt nämlich aller Voraussicht nach auch dann vor, wenn der Kläger nur darauf abgezielt haben sollte, die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu erlangen. Auch diese ist nämlich im Verhältnis zu der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes eine andere Laufbahn; die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts verkennt den Laufbahnbegriff. Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, ist das Laufbahnsystem neu geordnet worden. Der Begriff der Laufbahn ist nunmehr in § 16 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, näher umschrieben. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen, was namentlich auf die Regelung des § 17 BBG verweist, die für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Grundsätze (Abs. 1 und 6) sowie Mindestanforderungen an das Niveau der zu verlangenden Bildung vorgibt. Das neue Laufbahnsystem selbst ist in § 6 der insoweit auf der Grundlage des § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284, verankert. Nach § 6 Abs. 1 BLV sind die Laufbahnen den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet (Satz 1), wobei sich die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt richtet (Satz 2), was auf § 23 BBesG verweist. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BLV verdeutlicht, dass die Laufbahnen jeweils zu einer Laufbahngruppe gehören, laufbahngruppenübergreifende Laufbahnen also nicht existieren. Gleiches gilt für § 6 Abs. 2 BLV, der die Einrichtung der dort aktuell aufgeführten acht bzw. – bis zu der 2017 erfolgten Einordnung des tierärztlichen Dienstes in den neuen agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienst – neun Laufbahnen " in den Laufbahngruppen" (Hervorhebung nur hier) ermöglicht. Nach diesem Modell konnten 2009 demnach maximal neun Laufbahnen für jede Gruppe eingerichtet werden und gab es tatsächlich im höheren Dienst alle neun Laufbahnen, während im gehobenen Dienst acht, im mittleren Dienst fünf und im einfachen Dienst zwei Laufbahnen (nichttechnischer Verwaltungsdienst des einfachen Dienstes und technischer Verwaltungsdienst des einfachen Dienstes) bestanden. Zum Ganzen vgl. Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 109 bis 119. Ausgehend von dem Befund, nach dem eine Laufbahn laufbahnrechtlich durch ihre fachliche Zuordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 BLV und durch ihre Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt wird, liegt eine Befähigung für eine andere Laufbahn i. S. d. Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV stets vor, wenn das Studium nicht lediglich die Befähigung für die bisher eingeschlagene Laufbahn (hier die des technischen Verwaltungsdienstes im gehobenen Dienst) vermittelt. Das aber ist nicht nur dann der Fall, wenn durch das Studium die Befähigung für eine in fachlicher Hinsicht andere Laufbahn der gleichen oder einer höheren Laufbahngruppe vermittelt wird, sondern auch dann, wenn es um die Erlangung der Befähigung für eine derselben Fachrichtung zugeordnete Laufbahn geht, die in einer höheren Laufbahngruppe eingerichtet ist. Das ist hier der Fall, da das vom Kläger aufgenommene (und nach dessen mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 erfolgter Mitteilung inzwischen erfolgreich abgeschlossene) Masterstudium Maschinenbau die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes vermittelt (vgl. § 17 Abs. 5 Nr. 1 lit. a) BBG und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV). Anhaltspunkte dafür, dass der Regelung nach Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ein abweichender Laufbahnbegriff zugrunde liegen könnte, sind nicht ersichtlich. Es erschiene, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019zutreffend, wenn auch außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist geltend gemacht hat, auch widersinnig, wenn z. B. im Falle eines – hier gegebenen – Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst mit integriertem Bachelor-Studium die in Rede stehende Voraussetzung für einen Verzicht nach Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV zwar bei Aufnahme eines kunstwissenschaftlichen Masterstudiums, nicht aber bei einem Masterstudium technischer Ausrichtung anzunehmen wäre, obwohl dem Bachelorstudium in diesem Fall noch eher ein Nutzen für die Verwaltung verbliebe als in jenem. b) Das Zulassungsvorbringen greift aber (jedenfalls) nicht hinsichtlich der weiteren, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts durch, die Billigkeitsentscheidung sei auch dann nicht zu beanstanden bzw. es sei hier auch dann nicht von einer Selbstbindung der Verwaltung (im Sinne eines Verzichts auf die Rückforderung) auszugehen, wenn das Tatbestandsmerkmal einer angestrebten "Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes" vorläge. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen (auch) insoweit fehlerfrei ausgeübt. Bei der Regelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV handelt es sich, wie auch der Kläger annimmt, um eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des nach § 12 BBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG eingeräumten Rückforderungsermessens durch die nachgeordneten Behörde in Bezug auf einen Rückforderungsverzicht bestimmt. Die ihr folgende Verwaltungspraxis führt zu einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) und entfaltet auf diese Weise mittelbare Außenwirkung. Zu dem Charakter der Regelung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 – 2 B 13.09 –, juris, Rn. 7 ("entsprechend seiner Ermessenspraxis"), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2021– OVG 4 N 60.18 –, juris, Rn. 9 ("nach Ermessen Verzicht üben darf"), und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1999 – 2 A 11594/99 –, juris, Rn. 26 ("findet sich eine dieses Ermessen lenkende Richtlinie in Nr. 59.5.5 Bst. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz– BBesGVwV – vom 11. Juli 1997"); ebenso Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2021, BBesG § 59 Rn. 41 f. Da Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV anordnet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Rückforderung verzichtet werden soll, ist die Behörde im Regelfall zu einem Verzicht verpflichtet, kann aber hiervon in atypischen Situationen abweichen. In der Entscheidung, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, ist die Behörde – anders als bei der Anwendung einer als Sollvorschrift normierten Rechtsvorschrift – grundsätzlich frei, sofern sie nur das Gebot der Gleichbehandlung gleicher Fälle beachtet. Abweichendes gilt lediglich dann, wenn die Sollvorschrift selbst die Ausnahmen abschließend aufführt oder sich eine solche Begrenzung aus dem Sinn der Regelung ergibt. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 23. November 1966– 6 C 94.63 –, juris (nur LS.) = ZBR 1967, 147, und OVG S.-A., Beschluss vom 27. März 2006– 1 L 1.06 –, juris, Rn. 43. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergeben sich aus dem Zulassungsvortrag keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Rückforderungsermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie das Vorliegen eines atypischen Falls angenommen hat und deshalb von der Sollregelung der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV abgewichen ist (dazu aa)). Es ist ferner nicht erkennbar (gemacht), dass die Erwägungen der Beklagten zum Vorliegen eines atypischen Falls unzulässig nachgeschoben und daher hier nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (dazu bb)). Schließlich ist auch nicht durchgreifend geltend gemacht, dass dem Verwaltungsgericht, soweit es um die zur Begründung der atypischen Sachlage angeführten Tatsachen geht, ein Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unterlaufen ist (dazu cc)). Dazu, dass Fehler dieser Art dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen sind, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 bis 85 und Rn. 189 f., sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 16, jeweils m. w. N. aa) Die Beklagte hat mit Schriftsätzen des Bundesverwaltungsamts (Zahlstelle) vom 18. Dezember 2017 und vom 9. Mai 2018 die folgenden, als solche gekennzeichneten Ermessenserwägungen angestellt: Das in der Annahme eines atypischen Falles liegende Abweichen von dem intendierten Ermessen, das in Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV in Form einer Sollvorschrift vorgegeben sei, erfolge vor dem Hintergrund, dass für die Laufbahngruppe der Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Wehrverwaltung seit langem ein besonderer Mangel an qualifizierten Bewerbern bestehe. Um diesen Mangel zu beheben, werde den Anwärtern ein technisches Studium unter sehr günstigen finanziellen Bedingungen (Zahlung des Anwärtergrundbetrags und von Anwärtersonderzuschlägen, was die Notwendigkeit eines Zuverdienstes entfallen lasse) ermöglicht. Mit Blick auf diese Mangellage und die Bemühungen, ihr entgegenzuwirken, bestehe für diesen Verwaltungsbereich, der nur einen kleinen Teilbereich des gehobenen Dienstes in der Wehrverwaltung ausmache, ein ganz besonderes im Interesse des Dienstherrn daran, den Beamten nach erfolgter Ausbildung gerade auf einem der durchlaufenen Ausbildung entsprechenden Dienstposten zu verwenden, weshalb in diesen Fällen nicht auf eine Rückforderung der Anwärtergrundbeträge verzichtet werde. Diese Erwägungen beruhen im Wesentlichen auf entsprechenden Ausführungen des BAPersBw (Einstellungsbehörde), die sich das Bundesverwaltungsamt ausdrücklich zu eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 18. Dezember 2017, S. 5: "vollumfänglich beizupflichten"), Dass diese Ermessenserwägungen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend auf. Namentlich ist nicht erkennbar (gemacht), dass sie im Widerspruch zu dem Sinn der Sollvorschrift stehen, die selbst keine atypischen Fälle normiert. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte berufe sich schon nicht auf einen atypischen Ausnahmefall, wie er (nur) in Fällen etwa von Missbräuchen oder Pannen im Verwaltungsverfahren vorliegen könne, sondern auf ein Personallenkungsargument, berücksichtigt nicht, dass die zuständige Rückforderungsbehörde bei ihrer Entscheidung, ob von der Sollvorschrift der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV abgewichen werden soll, keine Rechtsvorschrift (Vorschrift des Außenrechts), sondern eine Verwaltungsvorschrift (Vorschrift des Innenrechts) anwendet und ihr Ermessen daher nach den oben dargestellten Grundsätzen grundsätzlich nicht eingeschränkt ist (s. o.). Auch der Vortrag , der Heranziehung von Personallenkungsargumenten stehe entgegen, dass den Interessen der Verwaltung schon mit der Bedingung einer späteren Rückkehr in den öffentlichen Dienst (Rn. 59.5.5 lit. d) Spiegelstrich 1 BBesGVwV) genüge getan und die Behörde nicht befugt sei, die Sollvorschrift für weite Bereiche ihrer Verwaltung und für unbegrenzte Zeit zu suspendieren bzw. unangewendet zu lassen, greift nicht durch. Nicht nachvollziehbar ist zunächst die (sinngemäß auf den Zweck der Vorschrift abhebende) Behauptung des Klägers, den Personalinteressen der Verwaltung werde auch in Situationen wie der des Klägers schon durch die Regelung nach Rn. 59.5.5 lit. d) Spiegelstrich 1 BBesGVwV genügt. Dies ist vielmehr auf der Hand liegend nicht der Fall. Besteht – wie es die Beklagte und das Verwaltungsgericht vorliegend zugrunde gelegt haben – gerade für einen bestimmten, eng umgrenzten Personalbereich (gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung) ein besonderer Mangel an Bewerbern, so wird dieser konkreten Mangellage nicht schon dadurch hinreichend entgegengewirkt, dass ein für diesen Personalbereich ausgebildeter Anwärter der Pflicht zur (teilweisen) Rückzahlung des – wie dargelegt allein betroffenen – Anwärtergrundbetrags schon dadurch entgehen kann, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem gehobenen Dienst und nach einem im privaten Interesse durchgeführten externen Studium entsprechend dem gedachten Regelfall der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV in irgendeinen anderen Bereich des öffentlichen Dienstes eintritt. In der mit diesem hier zugrunde gelegten Sachgrund fehlerfrei begründeten Annahme eines atypischen Falles liegt keine Suspendierung, sondern eine Anwendung der Sollvorschrift, die Abweichungen ja gerade erlaubt. Schon aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die auf den o. g. Sachgrund gestützte Verwaltungspraxis der Beklagten weite oder, hier wohl zutreffend, nur eng umgrenzte Verwaltungsbereiche betrifft. Dass eine Verwaltungspraxis schließlich nicht zeitlich begrenzt ist, ist einer gleichmäßigen Ermessenspraxis immanent, solange die zuständige Behörde ihre Praxis nicht ändert. bb) Es ist ferner nicht erkennbar (gemacht), dass die Erwägungen der Beklagten zum Vorliegen eines atypischen Falls, wie mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, unter Verstoß gegen § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben und daher hier nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift regelt nicht, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist – das bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht –, sondern stellt nur klar, dass ein solchermaßen zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nach Klageerhebung nicht grundsätzlich an prozessualen Hindernissen scheitert. Sie verlangt lediglich, dass Ermessenserwägungen (nur) ergänzt werden. Dies kann schon begrifflich nur der Fall sein, wenn die Verwaltungsbehörde spätestens im Widerspruchsbescheid bereits (defizitäre) Ermessenserwägungen angestellt hat, denen weitere (neue) Ermessenserwägungen hinzugefügt werden können. Unter Einbeziehung der Voraussetzungen, unter denen eine Ermessensergänzung nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig ist, setzt die Zulässigkeit einer Ermessensergänzung regelmäßig voraus, dass das materielle Recht einer solchen Ergänzung nicht entgegensteht, Ermessen bereits im behördlichen Verfahren ausgeübt worden ist, die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013– 8 C 46.12 –, juris, Rn. 31 f. und 34, und vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, juris, Rn. 11; ferner etwa Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 114 Rn. 244 und 253 ff. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich das in Rede stehende Nachschieben auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht als unzulässig. Dass zunächst das materielle Recht diesem Nachschieben entgegenstehen könnte, ist schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Ferner hat die Beklagte entgegen dem Zulassungsvortrag schon im Verwaltungsverfahren Ermessen ausgeübt. Im Rückforderungsbescheid vom 21. April 2017 gibt das Bundesverwaltungsamt den Vortrag des Klägers wieder, es sei ein Verzicht nach Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV geboten, und lehnt einen solchen mit der sinngemäßen Begründung ab, es fehle an einer Verzichtserklärung des (vom Bundesverwaltungsamt für zuständig gehaltenen) BAPersBw. Entsprechende Erwägungen finden sich im Widerspruchsbescheid unter dem Gliederungspunkt IV. Mit diesen Erwägungen hat die Beklagte schon deshalb das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt, weil sie insoweit (fehlerhafte) Erwägungen im Rahmen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift (s. o.) der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV angestellt hat. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Ermessensgründe nicht schon bei Erlass der angefochtenen Bescheide gegeben waren, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht erkennbar, weil die besondere personelle Mangelsituation schon seit langem – mindestens aber seit der Einstellung des Klägers – bestand. Belegt wird das durch die durchgängig erfolgte Zahlung des Anwärtersonderzuschlags an den Kläger. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn ein Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Das Nachschieben führt auch nicht zu einer Wesensänderung der angefochtenen Bescheide bzw. zu einem vollständigen Austausch der Ermessensgründe. Ein solcher Austausch liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht von ihrer in den angefochtenen Bescheiden angestellten (fehlerhaften) Ermessenserwägung abgerückt ist. Im Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 (S. 5) stellt sie – im Gegenteil – erneut auch darauf ab, dass der Kläger eine gesicherte Rückkehr in den öffentlichen Dienst (als Voraussetzung einer Verzichtsvereinbarung) in keiner Weise dargetan habe. Dem entspricht (sogar) noch der Vortrag in der Zulassungserwiderung vom 21. Juni 2019 (S. 3 f.), nach dem der Kläger die Bedeutung der Regelung der Rn. 59.5.6 BBesGVwV verkenne, da der unter den Bedingungen der Rn. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV ausgesprochene Verzicht den glaubhaften Nachweis einer gesicherten Rückkehr in den öffentlichen Dienst verlange, an dem es gefehlt habe und weiter fehle. Außerdem liegt eine Wesensänderung bzw. ein vollständiger Austausch im o. g. Sinne auch deshalb nicht vor, weil die beiden Ermessensgründe auf einer Anwendung derselben ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift beruhen, jeweils zum Absehen von jeglichem Verzicht auf Rückforderung führen und die Nachbesserung daher auch nicht den Streitgegenstand verändert. Schließlich kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch das erfolgte Nachschieben in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall liegt, da es insoweit in erster Linie um eine prozedurale Sicherung geht, etwa dann vor, wenn die Nachbesserung erst so spät erfolgt, dass eine Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist und dies zu Lasten des Klägers geht, oder wenn der Kläger für einen lange zurückliegenden Zeitraum mit einem Vorbingen konfrontiert wird, dass eine Umstellung der Prozessstrategie erfordert. Vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 114 Rn. 265, m. w. N. Dass die erstmals im Dezember 2017 erfolgte Nachbesserung solche oder ähnliche Folgen für den Kläger (gehabt) haben könnte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. cc) Nicht zum Erfolg führt ferner das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger bezogen auf die tatsächlichen Voraussetzungen der fraglichen Mangellage zu Unrecht vorgehalten, er habe diese nur unsubstantiiert bestritten und keinen Beweisantrag gestellt. Die materielle Beweislast liege insoweit bei der Behörde. Das Verwaltungsgericht habe daher falsche Schlussfolgerungen aus einer vermeintlichen Unerweislichkeit entscheidungserheblicher Umstände gezogen, waseinen Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts begründe. Da das Verwaltungsgericht diese Tatsache seiner Entscheidung als nicht (substantiiert) bestritten und damit als unstreitig zugrunde legen konnte, bestand weder Aufklärungsbedarf noch war eine Entscheidung darüber veranlasst, welcher Beteiligte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) den Nachteil einer Beweislosigkeit tragen muss. Zu Letzterem allgemein etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 – 3 C 56.82 – , juris, Rn. 27; ferner Lang bzw. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 26 bzw. § 108 Rn. 106 bis 108, und Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 356 f. Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Verfügung vom 11. Januar 2019 u. a. auf den Vortrag der Beklagten hingewiesen, aufgrund des besonderen Mangels an qualifizierten Bewerbern in der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes (der Bundeswehr) sei ein atypischer Fall gegeben, und hierzu bemerkt, dass dem bislang nicht substantiiert widersprochen worden sei. Anscheinend hierauf bezogen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 geltend gemacht, ausweislich eines Artikels des Generalanzeigers vom 11. August 2018 hätten einzelne "technische Beamte" bei der Bundeswehr nicht genügend Arbeit, weshalb die Behauptung bestritten werde, dass in der Laufbahngruppe des technischen Dienstes ein besonderer Mangel herrsche. Dieser – im Schriftsatz vom 28. Januar 2019 (S. 7 oben) wiederholte – Vortrag betrifft, worauf schon im angefochtenen Urteil (UA S. 8 oben) hingewiesen worden ist, nicht die Tatsache eines besonderen Mangels an qualifizierten Bewerbern, die der Ermessenserwägung der Beklagten zugrunde liegt, sondern eine tatsächliche Beschäftigungssituation der in den Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes aktuell tätigen Beamten. Dass diese Tatsachen voneinander zu unterscheiden sind, liegt auf der Hand. Das gilt auch dann, wenn der Presseartikel tatsächlich auch einzelne Fälle der Unterbeschäftigung von Beamten gerade der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung aufzeigen sollte, weil ein Personalkörper schon aufgrund der Abgänge von Beamten in den Ruhestand stets auf eine ausreichende Zahl an Zugängen und damit an qualifizierten Bewerbern angewiesen ist, um die zugewiesenen Aufgaben weiterhin erfüllen zu können. Der Bewertung, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Tatsache als unstreitig zugrunde legen durfte, steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2019 (S. 7) das Vorbringen der Beklagten kritisiert, die angenommene Mangellage werde schon durch die Zahlung des Anwärtersonderzuschlags belegt. Diese Kritik bezieht sich nämlich nicht auf Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Schlussfolgerung bzw. Bewertung. Unabhängig davon ist sie auch substanzlos und nicht nachvollziehbar. Der Kläger erläutert nicht, warum dieser Vortrag der Beklagten "nicht fundiert" sein soll, und es erschließt sich nicht einmal ansatzweise, weshalb wegen einer langjährigen Zahlung der Anwärtersonderzuschläge nunmehr davon ausgegangen werden kann, "dass ein eventueller Bedarf mittlerweile behoben ist", anstatt aus diesem Umstand – allein überzeugend – eine seit langen Jahren gegebene und fortbestehende Mangelsituation abzuleiten. B. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. I. Der Kläger rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht hätte zu der Frage des von der Beklagten angeführten Bewerbermangels Beweis erheben bzw. weitere Nachforschungen anstellen müssen. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann angesichts des Umstandes, dass der Kläger es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung einen – möglichen – Beweisantrag auf Einholung einer geeigneten behördlichen Auskunft – zu dieser Möglichkeit allgemein: Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Rn. 64 und 93, sowie Kukk, in: Peters/Kukk/Ritgen, Der Beweis im Verwaltungsgerecht, 2019, C Rn. 122; vgl. im Übrigen auch das von dem Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift vom 18. April 2019 (S. 7) angeführte Zitat aus dem Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 28. Januar 1999– 2 A 11594/99 –, juris, Rn. 29: "vom Gericht eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion" – zu stellen, nur angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das kann, da die maßgebliche Tatsache schon nicht (substantiiert) bestritten war und daher dem Urteil als unstreitig zugrunde gelegt werden konnte, ersichtlich nicht angenommen werden. II. Ferner macht der Kläger mit seinem – noch innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten – Schriftsatz vom 20. April 2019 geltend, das Verwaltungsgericht habe im Vorfeld seines Urteils nicht auf "seine überraschende Rechtsauffassung zur materiellen (§ 139 ZPO) Beweislast" hingewiesen. Auch mit diesem Vortrag ist kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Es liegt keine Überraschungsentscheidung vor, die den Kläger in seinem rechtlichen Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzen würde. Eine Entscheidung stellt sich als "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 A 205/17 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. So liegt der Fall hier nicht. Es trifft nach den obigen Ausführungen nämlich schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine Beweislastentscheidung getroffen hat; richtig ist vielmehr, dass es die maßgebliche Tatsache als nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen und damit als unstreitig angesehen hat. Mit dieser Bewertung musste der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger im Übrigen rechnen. Die mit der Hinweisverfügung vom 11. Januar 2019 erstmals angesprochene Frage, ob der Kläger die Tatsache eines Mangels an qualifizierten Bewerbern in dem in Rede stehenden Verwaltungsbereich überhaupt (hinreichend substantiiert) bestritten hat, war nämlich mangels einer erneuten gerichtlichen Äußerung hierzu bis zur Verkündung des Urteils offen geblieben und damit unterschiedlicher Bewertung zugänglich. So hat der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 18. April 2019 (S. 13) und vom 22. Juli 2019 (S. 6) selbst mitgeteilt, dass das Gericht die Beklagte (auch) in der mündlichen Verhandlung nicht in irgendeiner Weise mit dem Ziel befragt hat, den Bewerbermangel konkret darzulegen und zu erläutern. C. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen (Schriftsatz vom 20. April 2019, S. 2) oder rechtlichen (Schriftsatz vom 18. April 2019, S. 15) Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen ist ganz wesentlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen in der 17seitigen, einzeilig geschriebenen Zulassungsbegründungsschrift und in den weiteren vier Schriftsätzen geschuldet. Er ist deswegen kein Indiz – angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand eines die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 – dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Berufung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der mit den angegriffenen Verwaltungsakten zurückgeforderten bezifferten Geldleistung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.