Beschluss
4 A 1157/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0916.4A1157.20.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.2.2020 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.675,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.2.2020 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.675,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2021 – 4 A 1866/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. In der Gesamtschau bietet das Verhalten der Klägerin hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse sie das Verfahren weiter betreibt, mit dem sie noch die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der C. Straße 000 in I. begehrt, das insoweit in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 6.5.2021 unter Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts C1. vom 9.3.2021 zunächst vorgetragen, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Nachdem die Beteiligten mit Verfügung vom 5.7.2021 angesichts der Befristung früherer Erlaubnisse und nach neuem Recht neu zu beantragender Erlaubnisse gefragt worden sind, ob und gegebenenfalls welches Interesse an der Verfahrensfortführung besteht, hat die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2021– bis heute unwidersprochen – unter Vorlage eines Auszuges aus der Betriebekartei ergänzt, die Klägerin habe ihren Betrieb bereits zum 28.5.2020 abgemeldet, ihre Betriebsstätte aufgegeben und keinen der neuen Rechtslage Rechnung tragenden neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt. Auf mehrere Anfragen des Gerichts, ob den aus verschiedenen Gründen aufgekommenen Zweifeln am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses entgegengetreten werden solle, hat die Klägerin bis heute nicht reagiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung an dem genannten Standort wieder eine Spielhalle eröffnen könnte, sind nicht ersichtlich. Zu einer in Betracht kommenden Ablehnung des Zulassungsantrags schon deshalb, weil – unabhängig vom Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO – das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen ist, ist diese angehört worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.