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Beschluss

6 B 1198/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0914.6B1198.21.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Stadtamtsinspektors, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begehrt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1586/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2021 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Stadtamtsinspektors, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begehrt. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1586/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. I. Die in der Beschwerdeschrift von dem Antragsteller dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10. Mai 2021 gegen das ihm gegenüber mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des streitigen Verbots verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber demöffentlichen Interesse an seiner sofortigen Durchsetzbarkeit. Nach summarischer Prüfung erweist sich die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verfügung als rechtswidrig. Ungeachtet der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung– insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten – ist die Verfügung unter Berücksichtigung der derzeitigen Aktenlage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG materiell rechtswidrig. 1 . Im Hinblick auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gilt Folgendes: Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998- 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326 = juris Rn. 5, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 40, 59, jeweils zu § 22 SoldatenG; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 6 B 456/21 -, juris Rn. 2 m. w. N. Maßgebend ist nicht ein vorwerfbares Verhalten des Beamten, sondern die objektiv bestehende Gefährdung des Dienstes. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bzw. die anderen Nachteile müssen so erheblich bzw. gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über disziplinarrecht-liche Maßnahmen nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 19, vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 und11 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 9, 11. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, a. a. O., Rn. 21, vom 30. Juli 2015- 6 A 1454/13 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 13. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten – und hier in Gestalteines eingeleiteten Disziplinarverfahrens nach § 17 LDG NRW gegebenen – weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015- 6 A 1454/13 -, a. a. O., Rn. 13, vom 17. Juni 2013- 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 17. Ob zwingende Gründe für ein Amtsführungsverbot aufgrund einer objektiven Gefährdungslage für die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung gegeben sind, die es dem Dienstherrn unzumutbar machen, dass der Beamte weiterhin bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über disziplinarrechtliche Maßnahmen, die Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses die Dienstgeschäfte führt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a. a. O., Rn. 7. Wird – wie hier – dem Beamten ein Dienstvergehen vorgeworfen, ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder sonst nicht hinzunehmender dienstlicher Nachteile die Schwere des vorgeworfenen, oft noch klärungsbedürftigen Dienstvergehens. Sie beurteilt sich unter anderem nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, den Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Im Einzelfall können auch dann zwingende dienstliche Gründe vorliegen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit des Beamten erschüttert ist. Vgl. beispielhaft zu zwingenden dienstlichen Gründen aus der Senatsrechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a. a. O. (im Zusammenhang mit einer Gefangenenentweichung gegen den Leiter einer JVA erhobener Vorwurf organisatorischer Unzulänglichkeiten und der mangelhaften Information des Ministeriums), vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris (Lehrer, der im Verdacht stand, sexuell übergriffig geworden zu sein), vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 18 (Besitz kinderpornographischer Dateien eines Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes), vom 27. Juni 2018 - 6 B 359/18 -, juris (Stadtforstamtsrat, der durch sein Verhalten erhebliche betriebswirtschaftliche Mängel bei dem Stadtforstbetrieb verursacht haben soll), vom 8. Mai 2012 - 6 B 280/12 -,juris (Justizvollzugshauptsekretär, der aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr den Anforderungen im Hinblick auf die in einer JVA geltenden erhöhten Sicherheitsbedürfnisse gerecht wurde), und vom 22. Juni 2021 - 6 B 456/21 -, juris (Justizvollzugsamtsinspektor, der u.a. in sozialen Netzwerken Aufnahmen einer Nachbildung einer Waffenkammer der Wehrmacht verbreitet hatte). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern imWesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnunganderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. 17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist derjenige des Erlasses der Anordnung. VGH Bayern, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, a. a. O., Rn. 18. 2. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Streitfall als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat unter Voranstellung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs angenommen, der für die Anordnung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte erforderliche, auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Gefahrenverdacht liege vor. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die im Schreiben über die Bekanntgabe der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 26. April 2021 von der Antragsgegnerin aufgeführten Sachverhalte. Es ergibt sich – was der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift zu Recht geltend gemacht hat – jedoch weder aus der Begründung des Beschlusses noch aus der Verbotsverfügung selbst, weshalb bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller der Dienstbetrieb so erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über disziplinarrechtliche Maßnahmen nicht zugemutet werden kann bzw. weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Wertung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2021, der vom Antragsteller begangene Pflichten- und Vertrauensverstoß sei so erheblich, dass davon ausgegangen werden müsse, er werde sich auch künftig über Weisungen in einer den Dienstbetrieb gefährdenden Weise hinwegsetzen und die rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung bei einer weiteren Amtsführung durch ihn erheblich beeinträchtigen, was ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG rechtfertige, berücksichtigt nicht zureichend, dass es für eine Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht ohne weiteres ausreicht, dass – weil sich der Beamte nicht an Anweisungen oder sonstige Vorgaben gehalten hat – die Aufgabenerfüllung der Verwaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Vielmehr muss die Aufgabenerfüllung der Verwaltung an sich durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv gefährdet und dessen weitere Dienstverrichtung daher unzumutbar sein. Die hier gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe wiegen aber weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau derart schwer, dass sie ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anhand des aufgezeigten Maßstabs rechtfertigen, zumal es sich – von dem gravierenden Vorwurf des "Arbeitszeitbetrugs" abgesehen – im Wesentlichen um nicht den geltenden Vorgaben entsprechende oder sonst zu beanstandende Dienstverrichtung handelt und nicht anzunehmen ist, dass der Antragsteller das beanstandete Verhalten auch vor dem Hintergrund des eingeleiteten Disziplinarverfahrens fortsetzen wird. Auch ist nicht hinreichend erkennbar, dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Amtsführung nicht zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für eine von der Antragsgegnerin befürchtete Gefährdung der Ermittlungen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: a. In Bezug auf den dem Antragsteller vorgeworfenen „Arbeitszeitbetrug“ – die bewusst fehlerhafte Zeiterfassung – steht zwar ein Fehlverhalten im Raum, das – als zutreffend unterstellt – ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 62 Abs. 1 LBG NRW darstellt, insoweit von Gewicht ist und eine disziplinarische Maßnahme nahelegt. Vgl. dazu etwa Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 62 Rn. 14 m. w. N. Vor dem Hintergrund des bereits im April 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahrens hält der Senat es allerdings für in hohem Maß unwahrscheinlich, dass der Antragsteller das ihm vorgeworfene Verhalten fortsetzt, so dass diesbezüglich eine Beeinträchtigung des weiteren Dienstbetriebs nicht droht und auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht drohte. Denn ihm musste bzw. muss klar sein, dass er insbesondere hinsichtlich seiner Arbeitszeiterfassung unter besonderer Beobachtung stand und steht und mit fortgesetzt betrügerischer Vorgehensweise die ihm gemachten Vorwürfe bestätigen und vertiefen würde. Den Schluss der Antragsgegnerin, der Arbeitszeitbetrug lasse erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Antragstellers allgemein und damit auch an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Zukunft – mit der Folge der Unzumutbarkeit der Dienstverrichtung – entstehen, erachtet der Senat vor dem geschilderten Hintergrund für zu weitgehend. Es sind auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung der disziplinarischen Ermittlungen bei weiterer Dienstverrichtung des Antragstellers gegeben. Sofern die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines zwingenden Grundes damit begründet, dass hierdurch eine nachträgliche Manipulation der Akten etwa durch Hinzufügen von Aktenvermerken zum Nachweis der Arbeitszeit verhindert würde, bestehen schon Zweifel, wie es dem Antragsteller – die Annahme einer fortlaufenden Paginierung der Akten zugrunde gelegt – gelingen sollte, eine nachträgliche, nicht nachweisbare Manipulation der Akten vorzunehmen. Jedenfalls wäre vor dem gegebenen Hintergrund der Beweiswert entsprechender Aktenvermerke entsprechend zu beurteilen. Die von der Antragsgegnerin für den Fall, dass die vom Antragsteller geschilderte Tätigkeit im Außendienst zutreffen sollte, hilfsweise angestellten Überlegungen zum Vorliegen eines zwingenden Grundes (Verstoß gegen interne Dienstverteilung, Herabwürdigung der Kollegen) rechtfertigen die Verbotsverfügung schon deshalb nicht, weil der Antragsteller selbst – so die Beschwerdebegründung – jedenfalls nunmehr anerkennt, dass jedwede Außendiensttätigkeit durch ihn unerwünscht ist und erklärt hat, sich daran selbstverständlich zu halten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein genügender Anhalt für die Annahme, er werde Außendiensttätigkeiten fortsetzen, und erst recht nicht dafür, er werde fehlende Anwesenheit am Arbeitsplatz mitAußendiensttätigkeit zu erklären versuchen. b. In Bezug auf die Vorwürfe, der Antragsteller habe Dienstanweisungen bezüglich der „Guthabenliste“ bzw. auszutragenden Fälle nicht bzw. nicht rechtzeitig befolgt, sind nach der derzeitigen Erkenntnislage des Senats durch die angebliche Nichtbefolgung der im Einzelnen streitigen Anweisungen ebenfalls keine unmittelbaren Folgen für den Dienstbetrieb bzw. für Dritte von dem erforderlichen Gewicht gegeben. In keinem Fall ist es – soweit bekannt – etwa tatsächlich dazu gekommen, dass aufgrund nicht geklärten „Guthabens“ durch den Antragsteller unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind. Die Gefahr solcher unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ist auch deshalb nicht als hinreichend konkret für die Annahme einer Gefährdung des Dienstbetriebs anzusehen, da sowohl nach Angaben des Antragstellers als auch nach denen des Amtsleiters im Disziplinarverfahrenregelmäßig verschiedene Möglichkeiten bestehen, Auswirkungen der nicht bearbeiteten Guthabenliste abzufedern, wie etwa durch die Eingabe von Mahnsperren. Dass dies im von ihm so bezeichneten „ungeplanten Vertretungsfall“, zu dem der Amtsleiter die vorliegende Konstellation zählt, jedoch nicht möglich sei, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen eines zwingenden Grundes im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG. Sofern die fehlende Bearbeitung der Guthaben bzw. die fehlende Austragung erledigter Fälle Auswirkungen auf zu erstellende (interne) Statistiken bzw. die Arbeitsverteilung unter den Kollegen haben sollte, läge auch darin keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs von einem Gewicht, das die weitere Amtsführung des Antragstellers unzumutbar machte. Auch insoweit bestand und besteht zudem angesichts des eingeleiteten Disziplinarverfahrens kein genügender Anhalt für die Annahme, der Antragsteller werde die Austragung erledigter Fälle unverändert verzögert vornehmen. c. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf des Einzelfalls der „Verbringung einerAkte“, der überdies nicht Gegenstand der angefochtenen Verbotsverfügung war. d. Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die interne Geschäftsanweisung zu den Unterschriftenregelungen im Amt für Finanzen und Beteiligungen vom 2. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung einer Gefährdungslage nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller, nachdem er in seinem Beurteilungsgespräch am 24. Februar 2021 auf die rechtlichen Bedenken bezüglich seiner Verfahrensweise hingewiesen worden ist, seinem unwidersprochenen Vortrag zufolge sein Verhalten geändert und dementsprechend fortan keine derartigen Unterschriften mehr vorgenommen hat. Diesem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ausgehend davon war nach derzeitigem Erkenntnisstand insofern zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 5. Mai 2021 keine Gefahr mehr für den Dienstbetrieb gegeben, die eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG rechtfertigen konnte. Der diesbezügliche ergänzende Hinweis der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin trägt vor, eine erhebliche Störung des Dienstbetriebs sei deshalb zu befürchten, weil der Antragsteller versuche, sich mit angeblichem Fehlverhaltenseines Vorgesetzten und seiner Kolleginnen im Hinblick auf den Vorwurf zu entlasten. Dies verdeutliche, dass das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt sei, weshalb es nicht darauf ankomme, dass der Antragsteller seine Unterschriftenpraxis geändert habe. Ein „gestörtes Vertrauensverhältnis“ zwischen Kollegen bzw. zum Vorgesetzten, zu dem es nicht selten aufgrund von Verursachungsbeiträgen beider Seiten kommt und wie es hier jedenfalls zwischen dem Antragsteller und dem ihm vorgesetzten Amtsleiter vorzuliegen scheint, rechtfertigt aufgrund der Eigenart des im zwischenmenschlichen Bereich liegenden Vorwurfs nur dann eine Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG, wenn unter der Angabe konkreter Einzelheiten seitens des Dienstherrn nachvollziehbar dargelegt wird, warum eine mildere Maßnahmeetwa in Form einer Umsetzung, ggfs. auch Versetzung oder Abordnung nicht in Betracht kommt, da in diesen Fällen nicht offensichtlich ist, dass die Dienstausübung auch an anderer Stelle objektiv gefährdet ist. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die nicht weiter erläuterte Bemerkung im angegriffenen Bescheid, eine angemessene freie Stelle innerhalb der Stadtverwaltung könne kurzfristig nicht mit dem Antragsteller besetzt werden, reicht dafür nicht aus. Abgesehen davon versteht der Senat den Vortrag des Antragstellers, seine Kolleginnen T. und L. unterschrieben nach wie vor – betragsunabhängig – alle Verfügungen selbst, dahin, dass es ihm im Wesentlichen darum geht, die (aus seiner Sicht gegebene) Marginalität des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens und die Inkonsistenz des Vorgehens der Antragsgegnerin zu verdeutlichen, nicht aber darum, den genannten Kolleginneneinen Vorwurf zu machen. e. Schließlich ist der Vorwurf, der Antragsteller habe privatrechtliche Forderungen unzulässigerweise im Verwaltungsweg vollstreckt, ebenfalls nicht geeignet, eine objektive Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verwaltung anzunehmen, die die ausgesprochene Verbotsverfügung rechtfertigt. Trotz Anforderung des Verwaltungsvorgangs lagen die diesbezüglichen Einzelvorgänge weder dem Verwaltungsgericht noch dem Senat vor, so dass keine Erkenntnisse bezüglich der näheren Umstände des Sachverhalts Berücksichtigung finden konnten. Nach derzeitiger Aktenlage bezieht sich der Vorwurf lediglich auf drei Fälle und zwei Vollstreckungsschuldner; in einem Fall hat der Antragsteller, ohne dass es zu nachteiligen Folgen für Dritte gekommen wäre, nach einem Hinweis auf das Fehlverhalten die Verfügung entsprechend korrigiert. Insoweit ist wiederum fraglich, ob dem Vorwurf hinreichendes Gewicht zukommt, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft besorgen zu lassen. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die verfügte Maßnahme erforderlich ist, um eine objektive Gefährdung der Dienstausübung zu vermeiden. Konkrete Gründe, warum als mildere Maßnahme nicht nur die Entbindung von der Dienstaufgabe der Verfügung von Maßnahmen nach § 40 VwVG NRW in Betracht kommen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).