Beschluss
6 A 4342/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0910.6A4342.19.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag in einem Klageverfahren, das auf Zahlung von Entschädigung bzw. Schadensersatz für rückwirkend als Arbeitszeit anerkannte Rüstzeiten gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag in einem Klageverfahren, das auf Zahlung von Entschädigung bzw. Schadensersatz für rückwirkend als Arbeitszeit anerkannte Rüstzeiten gerichtet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 900,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Umstand, dass eine Zeitgutschrift der dem Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 (gemeint ist: 10. November 2014) rückwirkend als Arbeitszeit anerkannten 61 Stunden für das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände unmöglich geworden sei, sei allein auf seine Versetzung in den Dienst der Stadt I. zurückzuführen. Die Versetzung sei auf Antrag des Klägers erfolgt, sodass das beklagte Land die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs nicht zu vertreten habe. Ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land sei daher nicht ersichtlich. Der Kläger wendet hiergegen ein, ein objektiver Dritter in seiner Position habe den Bescheid nur so verstehen können, dass ihm gegenüber eine finanzielle Kompensation für den unmöglich gewordenen Freizeitausgleich erfolgen würde, weil der Bescheid erlassen worden sei, als er bereits nach I. versetzt gewesen sei und sich das beklagte Land widersprüchlich und treuwidrig verhalte, wenn es die Zeiten zwar anerkenne, ihm - dem Kläger - hieraus aber keinerlei Ansprüche erwüchsen. Schließlich gebiete auch die Einzelfallgerechtigkeit die Zulassung der Berufung, weil die Anerkennung der Rüstzeiten auf eine Einigung zwischen Behördenleitung und Personalrat zurückgehe und einheitlich für alle Beamten getroffen worden sei. Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Seine Auffassung, die von ihm begehrte finanzielle Entschädigung stehe ihm aufgrund der im Bescheid vom 10. November 2014 getroffenen Regelung zu, trifft nicht zu. Dem Wortlaut des Bescheids lässt sich eindeutig entnehmen, dass ihm 61 Stunden in Form einer Zeitgutschrift rückwirkend angerechnet werden. Dies entspricht auch dem Antrag des Klägers, der darauf gerichtet war, für das An- und Ablegen der Uniform und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände sowie für Übergabegespräche rückwirkend eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen des eindeutigen Wortlauts dem Kläger - ersatzweise - eine finanzielle Entschädigung gewährt werden soll, sofern ein Ausgleich der angerechneten Dienstzeiten durch Freizeit nicht möglich sei, sind nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits nach I. versetzt worden war, rechtfertigt nicht die Annahme, das beklagte Land habe mit der Anerkennung der Dienstzeiten widersprüchlich und treuwidrig gehandelt. Das beklagte Land hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers zu bescheiden war und durchaus die Möglichkeit bestand, dass sein neuer Dienstherr die Zeitgutschrift anerkennen würde, worum sich das beklagte Land ausweislich des vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehrs auch bemüht hat. Dem Vorbringen des Klägers, in seinem Einzelfall sei nur eine finanzielle Entschädigung „gerecht“, ist entgegenzuhalten, dass die Zahlung einer finanziellen Entschädigung nur im Rahmen des geltenden Rechts in Betracht kommt, das dem Kläger ebenso wie allen anderen Beamten bei der hier gegebenen Sachlage nur einen Anspruch auf Freizeitausgleich gewährt. Dass dem Kläger aus einem anderen Rechtsgrund die mit der Klage begehrte finanzielle Entschädigung zustehen könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung gem. § 61 Abs. 2 LBG NRW vorliegend an der zwingend erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit scheitert, und dass dem Kläger auch kein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 242 BGB) zusteht, weil er sich mit dem An- und Ablegen der Uniform und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der regulären Schichtdauer über die klare Weisungslage hinweggesetzt hat. Denn das Innenministerium des beklagten Landes hatte mit Erlassen vom 31. März 2004 (Az. 41.2 - 3025) und vom 13. Dezember 2007 (Az. 41 - 60.01.10) in allgemeinen Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG festgelegt, dass die sog. „Übergabe-/Rüstzeiten“ Teil der Dienstzeit sind, sich hierdurch die Schichtdauer jedoch nicht verlängert. Inhaltlich entsprechend wurde diese Regelung mit Erlass vom 28. November 2011 (Az. 403 - 60.01.10) fortgeschrieben. Aus der Missachtung der sich daraus ergebenden Befolgenspflicht kann ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann nicht hergeleitet werden, wenn der Beamte aufgrund seines eigenmächtigen Verhaltens mehr Dienst geleistet hat, als der Dienstherr von ihm verlangt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 -, BVerwGE 163, 129 = jurisRn. 16 ff. Der Kläger kann für den entgangenen Freizeitausgleich auch keinen Schadensersatz verlangen, weil es an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlt. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschrift nur ein Vermögensschaden, nicht dagegen ein immaterieller Schaden in Geld zu ersetzen (vgl. § 253 BGB). Mit dem vom Kläger als Schaden geltend gemachten Umstand, dass er über das erforderliche Maß hinaus Dienst geleistet und dafür auch später keinen Ausgleich durch Freizeit erhalten habe, wird ein nach Ansicht des Klägers rechtswidrig abverlangter Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und ein entsprechender Verlust an Freizeit geltend gemacht. Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 48.88 -, BVerwGE 88, 60 = juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).