14 E 410/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin.
Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.
Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat.
Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.