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Beschluss

12 B 1207/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.12B1207.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - betreffend die weitere Begleitung der Vollzeitpflege durch den Pflegekinderdienst M. F. e. V. - zu Unrecht teilweise abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig die bis zum 21. März 2021 gewährte Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bei ihrem Pflegevater (K. H. ) und durch Begleitung des Pflegekinderdienstes in freier Trägerschaft M. F. e. V. weiter zu gewähren, nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Weiterbewilligung der Unterbringung im Haushalt ihres (bisherigen) Pflegevaters seien Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Vollzeitpflege im vertrauten Haushalt sei bei summarischer Prüfung geeignet, eine Verbesserung der Persönlichkeitsstruktur und einer eigenverantwortlichen Lebensführung der Antragstellerin zu fördern; auch an der Notwendigkeit der Hilfe bestehe kein Zweifel. Den darüber hinausgehenden Antrag auf Bewilligung der Begleitung durch den Träger M. F. e. V. hat das Verwaltungsgericht hingegen abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin der Anspruch nicht zustehe. Aus § 37a Abs. 1 SGB VIII dürfte er schon deswegen nicht folgen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut Anspruchsinhaber die Pflegeperson und nicht das Pflegekind sei. Außerdem fehle es nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin an der nach § 77 Abs. 2 SGB VIII erforderlichen Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch auf §§ 41, 33 Satz 2 SGB VIII gestützt werden könne. Nicht ersichtlich sei, dass für die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin weiterhin eine Betreuung durch einen Träger für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche notwendig sei. Betreuungsbedürftige Entwicklungsbeeinträchtigungen, etwa besondere erzieherische oder heilpädagogische Bedarfe oder Entwicklungsdefizite oder ein erhebliches Konfliktpotential mit den Pflegeeltern, seien nicht vorgetragen und nach Aktenlage nicht erkennbar. Der Träger selbst habe im Schreiben vom 30. April 2021 seine Beiordnung nicht für erforderlich erklärt, sondern die Weiterführung des Pflegeverhältnisses als die aktuell geeignete und bedarfsgerechte Hilfe angesehen, um die positive Entwicklung der Antragstellerin nicht zu gefährden und dem besonderen Schutzbedürfnis aufgrund der Schwangerschaft zu entsprechen. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht auf § 37a Satz 1 SGB VIII stützen. Danach hat die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Mit dieser Regelung wird ein eigenständiger Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung normiert. Vgl. Bohnert, in: beck-online Großkommentar, Stand 1. Juli 2021, SGB VIII Rn. 4; vgl. zur insoweit gleichlautenden früheren Reglung des § 37 Abs. 2 SGB VIII a. F. Schönecker/Meysen, in: Münder/ Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 37 Rn. 20. Dieser Anspruch steht allein den Pflegeeltern zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -, juris Rn. 30; vgl. nachfolgend auch BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 5 B 30/18 -, juris Rn. 4. Ein solcher, auf die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern bzw. des Pflegevaters gerichteter Anspruch ist hier indessen nicht Verfahrensgegenstand. Die Antragstellerin betont vielmehr auch im Beschwerdeverfahren, dass gerade sie selbst pädagogische Leistungen benötige, um mit ihrer aktuellen Lebenslage zurecht zu kommen und eine Perspektive zu entwickeln, weil die Schwangerschaft ihre gesamte Lebensperspektive verändert habe. Als werdende Mutter und auch um ihre Ausbildung zu bewältigen benötige sie die Unterstützung durch den Fachdienst. Kommt danach § 37a Satz 1 SGB VIII bereits als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, kommt es auch auf die Frage, ob eine Entgeltvereinbarung nach § 77 Abs. 2 SGB VIII vorliegt und das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht mehr an. Die Beschwerde irrt, soweit sie meinen sollte, dem zitierten Senatsurteil vom 8. Mai 2018 (12 A 1434/16) sei Gegenteiliges, also ein aus § 37a Satz 1 SGB VIII folgender Beratungsanspruch des Pflegekindes, zu entnehmen. Von dem Anspruch der Pflegeperson nach § 37a Satz 1 SGB VIII zu unterscheiden sind nämlich Beratungs- und Unterstützungsansprüche, die in Anwendung der §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII im Rahmen der Vollzeitpflege bestehen können. § 33 Satz 2 SGB VIII sieht vor, dass für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen sind. Bei der Ausgestaltung solcher Konzepte kann regelmäßig nicht strikt zwischen Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern einerseits und Ausgestaltung der Vollzeitpflege andererseits getrennt werden. Das hat zur Folge, dass nach dem (Gesamt-) Konzept - etwa eines ausführenden freien Jugendhilfeträgers - auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern Gegenstand des Anspruchs aus § 33 Satz 2 SGB VIII sein können, weil sie (ebenfalls) die Ausgestaltung der Vollzeitpflege selbst betreffen. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -, a. a. O., Rn. 33 f. Diese Erwägungen, die dem von der Antragstellerin angeführten Senatsurteil zugrunde liegen, sind indessen in der vorliegenden Fallkonstellation letztlich ohne Belang, da sie die Beratung der Pflegeperson betreffen, es der Antragstellerin aber ‑ wie oben dargestellt - in erster Linie um die Unterstützung ihrer eigenen Person geht. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Pflegekindes nach § 33 SGB VIII ist aber gerade nicht zweifelhaft und wird im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auch kann § 33 Satz 2 SGB VIII Grundlage eines Anspruchs auf (begleitende) Unterstützung eines Pflegekindes durch einen - wie hier die M. F. e. V. - freien Jugendhilfeträger sein. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -, a. a. O., Rn. 40. Dass der Antragstellerin ein solcher Anspruch auf Betreuung des Pflegeverhältnisses durch den Träger M. F. e. V. aufgrund der Regelung des § 33 Satz 2 SGB VIII konkret zusteht, lässt sich dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht entnehmen. Die danach vorgesehenen geeigneten (speziellen) Formen der Familienpflege richten sich nur an besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Zielgruppe dieser besonderen Form der Vollzeitpflege sind insbesondere Kinder und Jugendliche, bei denen auf Grund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und betreuungsbedürftiger Entwicklungsbeeinträchtigungen (besondere erzieherische oder heilpädagogische Bedarfe oder Entwicklungsdefizite oder erhebliches Konfliktpotential mit der Pflegestelle) besondere Anforderungen zu erfüllen sind, die über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinausreichen. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2019, § 33 Rn. 17. Den eine solche Entwicklungsbeeinträchtigung verneinenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt das Beschwerdevorbringen nichts Substantiiertes entgegen. Es verweist lediglich auf die insgesamt schwierige aktuelle Situation, wie die noch laufende Ausbildung, die Vornahme erster Verselbständigungsschritte, die beendete Partnerschaftsbeziehung, die Schwangerschaft und die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die herausfordernde Schritte für die Persönlichkeitsentwicklung bedeuteten. Auch setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - der Träger M. F. e. V. selbst mit Schreiben vom 30. April 2021 seine eigene Beiordnung neben dem Pflegeverhältnis ebenfalls nicht für erforderlich erklärt hat. Es sei vielmehr noch nicht absehbar, ob eine zusätzliche Form der Unterstützung notwendig sein werde. Ein Anspruch auf Betreuung des Pflegeverhältnisses durch den Träger M. F. e. V. folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus dem Grundsatz der Hilfekontinuität nach § 37c Abs. 4 SGB VIII. Darin ist vorgesehen, dass eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Feststellungen nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig ist. Mit diesen Vorgaben zur Hilfeplanaufstellung will der Gesetzgeber einen Beitrag zur Kontinuität der Hilfe leisten. Sofern die Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe von § 86 wechselt, sollen grundsätzlich die vereinbarten Bestandteile des Hilfeplans weiterhin wirksam bleiben. Vgl. Stähr, a. a. o., § 33 Rn. 32. Aus dieser Regelung lässt sich schon deswegen nichts für die Antragstellerin herleiten, weil keine Abweichung von dem letzten, dem Senat vorliegenden Hilfeplan vom 16. November 2020 ersichtlich ist. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass die Antragstellerin im Haushalt des Pflegevaters verbleibt und das Pflegeverhältnis mit dem Erreichen der Volljährigkeit im März 2021 endet. Insbesondere war eine Fortsetzung über die Volljährigkeit hinaus - aufgrund des damaligen Sachstandes - nicht vorgesehen. Ferner lässt sich auch dem Hilfeplan vom 16. November 2020 nichts dafür entnehmen, dass die Vollzeitpflege durch den Pflegevater unter Betreuung des Pflegeverhältnisses durch den Träger M. F. e. V. erfolgen sollte. Auch sonst enthält der Hilfeplan keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Form der Familienpflege im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII - insbesondere durch (begleitende) Unterstützung durch den Träger M. F. e. V. - als notwendig angesehen worden wäre. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ab März 2020 die Fortsetzung der Vollzeitpflege durch den Pflegevater offenbar nur noch nach § 33 Satz 1 SGB VIII bewilligt hatte (vgl. die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. März 2020), wohl ohne zuvor eine Änderung des Hilfeplans vorzunehmen, kann die Antragstellerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Soweit § 37c Abs. 4 Satz 4 SGB VIII - bei Abweichung vom Hilfeplan im Falle einer Änderung des Hilfebedarfs - eine vorherige Änderung des Hilfeplans verlangt, mag die Vorgehensweise der Antragsgegnerin mit diesen Vorgaben nicht im Einklang gestanden haben. Ein Anspruch auf unveränderte Weitergewährung der hier ursprünglich bewilligten Hilfe in Form der Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle auf der Grundlage von § 33 Satz 2 SGB VIII folgt daraus - insbesondere nach in der Folgezeit erfolgter Erstellung eines neuen Hilfeplans - indessen nicht. Soweit eine (erneute) Änderung des jugendhilferechtlichen Hilfebedarfs möglicherweise durch die Schwangerschaft der Antragstellerin eingetreten ist (vgl. Bestätigung der behandelnden Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe S. vom 8. März 2021), folgt auch daraus kein Anspruch auf die hier begehrte (begleitende) Unterstützung der Vollzeitpflege durch den Träger M. F. e. V. Es fehlt - wie oben dargestellt - an besonderen Erziehungsschwierigkeiten oder Entwicklungsbeeinträchtigungen der Antragstellerin, an die die Vollzeitpflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII anknüpft. Ob eine Begleitung der Vollzeitpflege durch den Träger M. F. e. V. außerdem auch deswegen ausscheidet, weil er in P. ansässig ist, die Antragstellerin aber in X. wohnt und der Träger zudem keine spezifisch auf junge Volljährige zugeschnittenen Leistungen anbietet, bedarf daher im vorliegenden Eilverfahren keiner weiteren Vertiefung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.