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Beschluss

19 B 1386/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0907.19B1386.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 des Städtischen H. Gymnasiums aufzunehmen. Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller ausschließlich, der Schulleiter habe in das nachträgliche Losverfahren zur Nachbesetzung zweier freigewordener Schulplätze zu Unrecht alle angemeldeten Kinder auf der Warteliste einbezogen, nicht aber nur diejenigen, für die ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei. Dieser Einwand greift nicht durch, worauf der Senat die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 23. August 2021 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16. August 2021 (19 B 1256/21, juris, Rn. 3) hingewiesen hat. Dem ist der Antragsteller nicht mit einer in der Beschwerde ursprünglich angekündigten weiteren Begründung entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 ‑ 19 B 1256/21 ‑, juris, Rn. 9. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).