Beschluss
10 B 1286/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0907.10B1286.21.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.687,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.687,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 2455/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2021 anzuordnen, abgelehnt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Der Grundverwaltungsakt vom 23. Januar 2017 sei bestandskräftig. Der Antragsteller sei der ihm darin aufgegebenen Pflicht zur Beseitigung mehrerer baulicher Anlagen auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 271 (Q. 10) in G. weiterhin nicht nachgekommen. Die Festsetzung des mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2020 angedrohten Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes seien auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit seinem Einwand, die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlagen zu fordern, widerspreche dem Grundsatz des „venire contra factum proprium“, macht der Antragsteller weiterhin die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geltend, auf die er sich im Vollstreckungsverfahren mit Blick auf deren Unanfechtbarkeit nicht berufen kann. Die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung beziehungsweise Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ergibt sich nicht aus seinem Vorbringen zu seiner schwierigen finanziellen Situation. Eine Vollstreckungsbehörde ist nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit der Durchsetzung seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre. Allerdings muss bei der Wahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel zu erwarten sein, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Eindruck der Zwangsgeldandrohung die Ordnungsverfügung befolgen wird. Ein Zwangsgeld kann daher ein ungeeignetes Zwangsmittel sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, eine mit Kosten verbundene Verpflichtung selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen und er auch absehbar keine Möglichkeit hat, unentgeltliche Hilfe zu bekommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 – 10 A 2131/17 –, juris, Rn. 7, und vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, juris, Rn. 13; OVG S.-A., Urteil vom 21. November 2003 – 2 L 253/02 –, juris, Rn. 28. Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass unklar sei, inwieweit die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlagen für den Antragsteller überhaupt mit Kosten verbunden wäre. Mit Blick auf die Beschaffenheit dieser baulichen Anlagen kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen Großteil der erforderlichen Abbrucharbeiten eigenhändig oder mit kostenloser Unterstützung durch Familienmitglieder oder andere hilfsbereite Dritte wird durchführen können. Konkrete Angaben dazu, ob überhaupt und wenn ja welche Kosten für die Beseitigung der baulichen Anlagen einschließlich der Entsorgung des Abbruchmaterials anfallen würden und warum er selbst diese Kosten nicht werde tragen können, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht gemacht. Er verweist lediglich ohne weitere Substantiierung darauf, für die Erfüllung der ihm aufgegebenen Ordnungspflicht einen „Baucontainer“ sowie die „Hilfe Dritter und technisches Gerät“ zu benötigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).