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Beschluss

5 E 545/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.5E545.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin gegen die Sachentscheidung kein (zulässiges) Rechtsmittel eingelegt hat. Zwar wird Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt, weshalb ihre Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Sie scheidet insbesondere aus, wenn der Rechtsschutzsuchende das Verfahren auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 − 5 E 1231/08 −, NVwZ-RR 2009, 270, und vom 30. Juni 1993 − 25 E 426/93 −, NVwZ-RR 1994, 124; hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 − 5 So 178/09 −, juris, Rn. 10 f. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch etwa in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 –, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 − 5 So 178/09 −, juris, Rn. 10 f. Nichts anderes kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gelten, wenn der bescheidungsfähige Antrag von dem erstinstanzlichen Gericht abgelehnt und zugleich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, die Antragstellerin aber innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung vorgegangen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2021 – 5 E 131/20 –, n.v. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das am 24. März 2021 ergangene Verbot der zielgerichteten Fütterung von Stadttauben zu Recht abgelehnt. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem unbemittelten Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris, Rn. 12 f., vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, juris, Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, juris, Rn. 16 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Vorliegend lagen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den Eilantrag der Antragstellerin vor. Das Verwaltungsgericht hat umfassend ausgeführt, warum bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung von einem Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen war. Insbesondere hat es dargelegt, dass das Taubenfütterungsverbot in § 5 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 23. Oktober 2019 keinerlei rechtlichen Zweifeln unterliegt und wirksam ist. Insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen, denen er nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage folgt, nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung. Dies gilt zuvorderst für die (nicht weiter belegten) Einschätzungen privater Organisationen. Im Übrigen zieht der pauschale Einwand, ein Fütterungsverbot könne im Einzelfall dazu führen, dass Tauben nicht ausreichend Futter fänden, die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Im Gegenteil stützt sie dessen Annahme, ein vermindertes Futterangebot führe auch dazu, dass die Vögel ein verringertes Brutverhalten zeigten und die Auswirkungen etwa des Taubenkots geringer ausfielen. Für den von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ist schon im Ansatz nichts ersichtlich. Der weitere, nicht näher substantiierte Vortrag der Antragstellerin, Taubenkot verursache keine Substanzschäden an Gegenständen, ist unerheblich, weil bereits nachhaltige Verschmutzungen durch Taubenkot ein hinreichender Grund sind, auf eine Verringerung des Taubenbestandes und damit ihrer Ausscheidungen hinzuwirken. Zudem bestehen die von dem Verwaltungsgericht benannten Gefahren für Passanten (etwa durch Ausrutschen auf Taubenkot oder allergische Reaktion). Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, ihr drohe angesichts der Höhe des Zwangsgeldes (bzw. der Geldbußen) eine ersatzweise Freiheitsentziehung, weil sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Hinsichtlich der hier allein verfahrensgegenständlichen Zwangsgeldandrohung übersieht die Antragstellerin, dass es sich bei dieser um ein Beugemittel handelt. Aufgrund der abschreckenden Wirkung der ansonsten entstehenden Zahlungspflicht soll die Antragstellerin von dem untersagten Verhalten abgehalten werden. Insofern obliegt es der Willensentscheidung der Antragstellerin, das Taubenfüttern zu unterlassen und somit die Festsetzung des Zwangsgeldes zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).