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Beschluss

1 A 184/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0902.1A184.20A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S.      aus E.        wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge, der Klägerin zu 2. sei in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend Gehör gewährt worden. Die emotional aufgewühlte Klägerin zu 2. sei mit dem von dem Gericht geforderten geschlossenen Vortrag kognitiv überfordert gewesen. Auf Initiative des Verwaltungsgerichts habe sie dann die Befragung abgebrochen. Es sei Aufgabe des Gerichts, den gesamten schriftlichen Vortrag der Kläger nebst Auflösung etwaiger Ungereimtheiten durch eine Befragung in einer unvoreingenommenen und offenen Atmosphäre aufzuklären. Dieses Vorbringen der Kläger lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Es ist bereits nicht dargelegt, dass der nach Ansicht der Kläger übergangene Vortrag der Klägerin zu 2. entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Weder für die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten kam es nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger und damit die monierte Nichtgewährung der Möglichkeit an, Ungereimtheiten auszuräumen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, da eine politische Verfolgung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sei (Urteilsabdruck, S. 7). Die Kläger seien nach ihrem Vortrag vielmehr wegen ihrer Schwierigkeiten mit der Familie der Klägerin zu 2. ausgereist. Diese stellten auch keinen Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG dar (Urteilsabdruck, S. 8). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger komme auch subsidiärer Schutz jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger in einen Landesteil von Marokko – namentlich in eine der marokkanischen Großstädte – ausweichen könnten, in dem sie Schutz vor ernsthaften Schäden durch die Familie der Klägerin zu 2. fänden (Urteilsabdruck, S. 14 f.). Es ist auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, welcher ohne die – unterstellte – Gehörsverletzung der Klägerin zu 2. erfolgte Vortrag diese selbstständig tragende Annahme der Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil Marokkos hätte widerlegen können. 2. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020– 1 A 3911/18. A –, juris, Rn. 24. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass eine Anzeige der Vorfälle in den Jahren 2010/2011, d. h. der Körperverletzung des Klägers zu 1. durch die Familie der Klägerin zu 2., der Freiheitsberaubung der Klägerin zu 2. durch deren Familie und der gesamten Verfolgung unter Androhung der gewaltsamen Trennung der Familie der Kläger, bis zum Aufspüren im Jahr 2016 in dem Ort C. , bei der Polizei nicht zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Verdächtigen und Schutz der Kläger durch die Behörden geführt hätte, sondern diese, bzw. der Anzeigenerstatter/die Anzeigenerstatterin, im Gegenteil mit direkten strafrechtlichen Repressalien, inklusive körperlicher Misshandlung durch die Polizei, gegen sich selbst hätten rechnen müssen. ist für die insoweit allein thematisierte Frage subsidiären Schutzes bereits nicht entscheidungserheblich. Sie könnte allenfalls die Frage der Schutzbereitschaft des marokkanischen Staates in Bezug auf die Kläger betreffen. Sie ist jedoch nicht erheblich für die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten jedenfalls in andere Landesteile Marokkos ausweichen (Urteilsabdruck, S. 14 f.). Gegen diese Annahme haben die Kläger keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).