OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2150/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0831.1A2150.19.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.326,98 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.326,98 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte die Nachzahlung der wegen fehlerhafter Anwendung von Ruhensregelungen zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 abgelehnt habe, seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin könne eine solche Nachzahlung nicht mit Erfolg verlangen, weil der entsprechende Versorgungsanspruch verjährt sei, die Berufung des Beklagten auf die Verjährung nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne und der Klägerin insoweit auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zustehe. Der versorgungsrechtliche Nachzahlungsanspruch sei für den fraglichen Zeitraum in Anwendung der §§ 65 Satz 2, 93 Satz 3 LBeamtVG NRW, 195 und 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe hier bereits vor dem 1. Juli 2016 zu laufen begonnen. Das habe zur Folge, dass gemäß § 93 Satz 3 LBeamtVG NRW die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte, die nach § 199 Abs. 1 BGB (grundsätzlich und auch hier) mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach habe die Verjährungsfrist vorliegend spätestens Ende November 2011 zu laufen begonnen mit der Folge, dass die für die Jahre 2006 bis 2012 geltend gemachten Nachzahlungsansprüche der Klägerin bereits bei der Nachfrage der Klägerin im Juni 2016 verjährt gewesen seien. Der Klägerin seien schon bei Beginn der Reduzierung ihrer Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG alle Umstände bekannt gewesen, die es ihr ermöglicht hätten, die rückständigen Zahlungen einzuklagen. Anlass zur Nachfrage hätte bei der gebotenen sorgfältigen und kritischen Durchsicht ihrer Bezügemitteilungen schon die ab Juni 2004 ohne nähere Erläuterung einsetzende, tatsächlich eine anderen Zahlfall betreffenden Einbehaltung von (zunächst) 339,80 Euro geben müssen, weil die Klägerin diese namentlich nicht auf die ihr gewährte Witwenrente des WDR habe zurückführen können. Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge ab Januar 2001 und bis zum Einsetzen der Einbehaltung in 2004 nämlich entsprechend dem Festsetzungsbescheid vom 4. Dezember 2000 (Ruhegehaltssatz von 75 v. H.; Reduzierung des Ruhegehalts um 2,94 v. H. wegen antragsgemäßen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand) stets ohne weitere Kürzungen ausgezahlt, obwohl die Klägerin ihn von Anfang über den Zufluss der Witwenrente informiert habe. Erst recht habe ein Anlass zur Nachfrage beginnend mit dem Erhalt der (Anlage zur) Bezügemitteilung für Dezember 2011 (und nicht etwa erst im Juni 2016) bestanden, in der als Grund der Ruhensregelung eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit zugehöriger Versicherungsnummer angegeben gewesen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mehr ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen können, der Ruhensbetrag ergebe sich aus der Anrechnung der Witwenrente. Dass der Beklagte, wie es aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig geboten sei, die Einrede der Verjährung erhoben habe, stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. als unzulässige Rechtsausübung dar. Ihm könne nämlich kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last gelegt werden, das diese Rechtsausübung nach den Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lasse. Er habe die Klägerin nicht durch ein Tun davon abgehalten, den Anspruch auf Zahlung der Bezüge ohne den streitigen Abzug geltend zu machen. Der Einwand der Klägerin, es habe an einem anfechtbaren Ruhensbescheid gefehlt, verkenne, dass ein Ruhen von Versorgungsbezügen kraft Gesetzes eintrete und ein Ruhensbescheid daher allenfalls feststellenden Charakter habe. Es liege daher regelmäßig (und auch hier) in der Verantwortungssphäre des Versorgungsempfängers, dem Versorgungsträger Anhaltspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines solchen rechtlichen Hindernisses mitzuteilen und so auf eine ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge hinzuwirken. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stützen. Hierin läge nämlich eine Umgehung der maßgeblichen, für den Primäranspruch geltenden Verjährungsvorschriften. Außerdem sei die Pflichtverletzung des Beklagten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge auch nicht kausal für den eingetretenen Rechtsverlust. Die Nachzahlungsansprüche der Klägerin seien nämlich erst deshalb mit dem Eintritt der Verjährung und der Erhebung der entsprechenden Einrede dauerhaft entfallen, weil die Klägerin es sorgfaltswidrig unterlassen habe, rechtzeitig verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Die Klägerin macht zunächst (sinngemäß) geltend, die streitigen Nachzahlungsansprüche seien bei ihrer Geltendmachung schon nicht verjährt gewesen, weil "der Beginn der dreijährigen Verjährung frühestens auf den 26. Juni 2016 (Anfrage der Klägerin beim Landesamt) festgesetzt werden" könne. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Kenntnis von den der Nachforderung zugrunde liegenden Umständen auch des Schadenshergangs gehabt. Es liege auch nicht etwa eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände seit dem Erhalt der Berechnung für Dezember 2011 vor. Der Beklagte habe für die 2004 einsetzende Kürzung keinen rechtmittelfähigen Bescheid erlassen, und sie habe wegen der dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) als Fachbehörde vorgelegten und fortgesetzt entgegengenommenen Vergütungsbescheinigungen des WDR annehmen und darauf vertrauen dürfen, dass die Kürzung hieran anknüpfe und auf einer korrekten Anwendung einer gesetzlichen Regelung durch die Fachbehörde beruhe. Daran ändere nichts die Tatsache, dass der Kürzungsbetrag hinter der WDR-Rente zurückgeblieben sei, weil insoweit eine Differenzanrechnung erfolge. Auch die ihr zugesandte Berechnung für Dezember 2011 habe ihr keinen "zwingenden Anlass zur Klageerhebung" geben müssen. Nicht von der Hand zu weisen sei nämlich die Annahme, das LBV habe die WDR-Rente einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt oder es habe eine "falsa demonstratio" vorgelegen. Erst bei einer Einsichtnahme in ihre bei dem OLG X. geführte Personalakte im Jahre 2016 sei sie darauf gestoßen, dass eine ihr nicht gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet worden sei, was sie zu ihrer Anfrage bei dem LBV veranlasst habe. Dieses Vorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als es sich gegen die (letztlich nicht tragende) Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die Klägerin hätte schon nach den Einsetzen der Einbehaltungen im Juni 2004 Anlass zu einer Nachfrage bei dem LBV gehabt. Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, das LBV habe für die Kürzung ab 2004 keinen Ruhensbescheid erlassen, den sie hätte angreifen können, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung. Die Klägerin setzt sich nämlich nicht mit der insoweit gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, eines solchen Bescheides habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht bedurft. Sie referiert diese Rechtsprechung vielmehr nur und erwähnt lediglich, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den "umgekehrten" Fall einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge betroffen habe, ohne eine etwa angenommene Relevanz dieses Unterschieds für den vorliegenden Fall zu erläutern. Nicht zielführend ist ferner ihr weiterer Einwand, es liege eine Differenzanrechnung vor. Das Verwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Erkenntnislage der Klägerin ab Juni 2004 nämlich nicht, wie die Klägerin indes behauptet, darauf abgestellt, dass der monatliche Kürzungsbetrag geringer gewesen sei als die monatlich vom WDR gezahlte Witwenrente. Es hat vielmehr (zu Recht) auf den – mit dem Zulassungsvorbringen nicht thematisierten – Umstand abgehoben, dass die Einbehaltung, die ab 2004 und ohne jede Erläuterung erfolgt war, deshalb keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Rentenzahlungen des WDR aufweisen konnte, weil die Klägerin diese bereits seit Januar 2001 (Beiakte Heft 3, Blatt 19) fortlaufend mitgeteilt hatte, ohne dass es insoweit zu Einbehaltungen gekommen war. Das Zulassungsvorbringen begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der (tragenden) Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe spätestens ab dem Erhalt der ihr mit Schreiben vom 19. November 2011 übersandten "Berechnung zur Ermittlung des Ruhensbetrages" als Anlage zur Bezügemitteilung 12/2011 nicht mehr ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen bzw. darauf vertrauen dürfen, der Ruhensbetrag sei auf ihre WDR-Witwenrente zurückzuführen. Zunächst überzeugt in keiner Weise der Vortrag der Klägerin, das LBV könne die WDR-Rente in seinem Schreiben einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt haben. Den Vergütungsabrechnungen, die die seit 1995 gezahlte Witwenrente betrafen und die die Klägerin dem Beklagten seit Januar 2001 fortlaufend vorgelegt hatte, konnte das LBV als – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang ja auch betont – Fachbehörde nämlich ohne weiteres entnehmen, dass der WDR als Anstalt des öffentlichen Rechts die Zahlungen leistete und nicht etwa die in der Berechnung vom 19. November 2011 als Rentenversicherungsträger angeführte "Deutsche Rentenversicherung Westfalen". Abgesehen davon wäre die Annahme einer solchen (fachlich ersichtlich fehlerhaften) Gleichsetzung der bezogenen mit der angegebenen Rente ebenso wie die einer schlichten Falschbezeichnung offensichtlich nicht geeignet, die – zutreffende – Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, schon der insoweit fehlerhafte Text der Berechnung vom 19. November 2011 hätte eine nicht grob fahrlässig handelnde Versorgungsempfängerin jedenfalls zu einer Nachfrage bei dem LBV über den Hintergrund der Anrechnung veranlassen müssen. Eine solche Obliegenheit zur Kontrolle bestand, wie hier nur ergänzend ausgeführt werden soll, umso mehr, als nicht die ggf. zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) S. , sondern, was die Klägerin zusätzlich hätte stutzig machen müssen, die DRV Westfalen als Rentenversicherungsträger angegeben war. Im Übrigen enthielt die in der Berechnung genannte Rentenversicherungsnummer, die wohl schon allgemeinkundig von ihrer dritten bis zur achten Stelle das Geburtsdatum des Versicherten angibt, nicht das Geburtsdatum der Klägerin (16.08.37), sondern ein hiervon abweichendes Geburtsdatum (06.05.39). b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, und macht insoweit geltend: Das Gericht habe nicht geprüft, ob die nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung regelmäßig anzunehmende Verpflichtung des Dienstherrn, gegen Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung zu erheben, auch dann gelte, wenn der Nachzahlungsanspruch auf einem deliktischen Verhalten des Dienstherrn, nämlich der Verletzung der Fürsorgepflicht beruhe. Zudem lasse der von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss (OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1459/13 –, juris, Rn. 6) erkennen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung bei Vorliegen eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn unzulässig sein könne. Ein solches Verhalten aber liege vor, weil das LBV es mindestens grob fahrlässig unterlassen haben, einen Kontrollmechanismus einzuführen, der bei paralleler Bearbeitung zweier Zahlfälle eine "versehentliche" Eingabe der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen derselben Rente bei beiden Versorgungsempfängern ausschließe. Alles andere wäre unsinnig, weil die Zuverlässigkeit des Programms nicht gewährleistet wäre. Im Übrigen hätte es dem Bearbeiter bei gleichzeitig geöffneten Fenstern doch auffallen dürfen, dass die Klägerin nicht mit der Person identisch gewesen sei, deren Rente auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Auch dieser Vortrag führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist hier nicht rechtsmissbräuchlich. Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen, zu der der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist, – vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006– 2 C 14.05 –, juris, Rn. 23, und OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 – 1 A 21/14 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.; zum Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung in NRW vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW –, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei jedem rechtswidrigem Fehlverhalten bzw. bei jeder Falschberechnung rechtsmissbräuchlich bzw. eine unzulässige Rechtsausübung, sondern, wie auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, erst dann, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt. Dieses braucht zwar nicht immer schuldhaft zu sein, muss aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lassen. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Dabei kann als qualifiziertes Fehlverhalten auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1971– 6 C 66.65 –, Buchholz 232 § 155 BBG Nr 4, und vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, juris, Rn 16, sowie Beschluss vom 19. April 2007 – 2 B 31. 07 –, juris, Rn. 3; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014– 1 A 21/14 –, juris, Rn. 11 f., und vom 9. Dezember 2015 – 1 A 176/14 –, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1459/13 –, juris, Rn. 6, Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 – 5 LB 215/15 –, juris Rn 84, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2021, BBG 2009 § 78 Rn. 19. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen ersichtlich kein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten auf. Die erfolgte Anrechnung der gesetzlichen Rente im Zahlfall der Klägerin beruhte, wie der Beklagte nur vermuten konnte (vgl. dessen Schriftsatz vom 14. Juli 2017), möglicherweise darauf, dass der Bearbeiter mehrere Zahlfälle geöffnet und bei deren paralleler Bearbeitung die fehlerhafte Eingabe vorgenommen hatte. Hierbei handelt es sich bezogen auf den Zahlfall der Klägerin zwar um eine (einfache, keinesfalls "fürsorgepflichtwidrige") Falschberechnung. Der Beklagte hat durch sein Verhalten aber weder dazu beigetragen, dass der Klägerin ihr höherer Versorgungsanspruch über Jahre hinweg unbekannt geblieben ist, noch hat er sie gehindert, den Nachzahlungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Vielmehr war die (schon von Anfang an kaum nachvollziehbare, s. o.) Annahme der Klägerin, die Anrechnung ab 2004 sei auf die ggf. seit Januar 2001 zu berücksichtigende WDR-Witwenrente zurückzuführen, nach den obigen Ausführungen jedenfalls seit 2011 grob fahrlässig, weil die Klägerin die Angaben zu der angerechneten Rente in der ihr seinerzeit übersandten Berechnung der Ruhensregelung nicht zum Anlass für eine kontrollierende Nachfrage bei dem LBV genommen hat, obwohl sich ihr die Notwendigkeit einer solchen Nachfrage hätte aufdrängen müssen. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Zulassungsvorbringen, dem Beklagten falle gleichsam ein erhebliches, gegen die Fürsorgepflicht verstoßendes und damit pflichtwidriges Organisationsverschulden zur Last, weil er es unterlassen habe, einen geeigneten Kontrollmechanismus zu schaffen, der die Eingabe ein und derselben anzurechnenden Rente bei zwei Zahlfällen verhindere. Es ist nämlich nur behauptet, aber nicht erkennbar (gemacht), dass es aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge – zum Inhalt der (allgemeinen) Fürsorgepflicht vgl. etwa Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 1 ff., insb. Rn. 13 ff., und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2021, BBG 2009 § 78 Rn. 15 ff.; dazu, dass die bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Pflicht des Dienstherrn, nach Gesetz und Recht tätig zu werden, nicht Inhalt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist, vgl. Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 12, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2021, BBG 2009 § 78 Rn. 15 f. – geboten sein könnte, gerade eine solche – unterstellt: technisch mögliche – Sicherung in das für die Berechnung der Versorgungsbezüge verwendete Datenverarbeitungssystem einzubauen, die den – offensichtlich seltenen – Bearbeitungsfehler verhindert, dass ein Sachbearbeiter in einem geöffneten Zahlfall fehlerhaft eine anzurechnende Rente eingibt, die in einem anderen Zahlfall anzurechnen ist und dort auch (vorher oder nachfolgend) angerechnet worden ist. c) Schließlich macht die Klägerin geltend, der behauptete Nachzahlungsanspruch folge entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus einem– nicht verjährten – Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Zulassung eines solchen Anspruchs läge eine Umgehung der maßgeblichen, für den Primäranspruch geltenden Verjährungsvorschriften, hält sie entgegen, dass die Berufung auf die Verjährung sich hier als unzulässige Rechtsausübung erweise; zudem könnten die Verjährungsbestimmungen für einen (hier anzunehmenden) deliktischen Anspruch (zehn Jahre) nicht durch kürzere Verjährungsregelungen anderer Ansprüche (drei Jahre) ausgehebelt werden. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die geltend gemachte Pflichtverletzung sei nicht kausal für den eingetretenen Rechtsverlust, trage nicht. Sie habe den Nachzahlungsanspruch nämlich nicht rechtzeitig geltend machen können, weil sie die Fehlerhaftigkeit der Einbehaltung gar nicht gekannt habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der die für den Primäranspruch geltenden Verjährungsvorschriften umgangen würden, wenn man hier einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (mit längerer Verjährungsfrist) zuließe, wird durch dieses Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bereits die Prämisse der Klägerin, die Berufung des Beklagten auf die Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, erweist sich nämlich, wie die bisherige Würdigung des Zulassungsvortrags verdeutlicht, als fehlerhaft. Gleiches gilt für die von dem hier maßgeblichen Zulassungsvortrag weiter als richtig vorausgesetzte Rechtsbehauptung, hier stehe ein deliktischer Anspruch in Rede. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, der sich gegen die Annahme mangelnder Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzung für den eingetretenen Rechtsverlust richtet. Die Klägerin hätte den Nachzahlungsanspruch nach allem Vorstehenden nämlich vor Eintritt der Verjährung geltend machen können, wenn sie nicht jedenfalls seit 2011 grob fahrlässig ihre Obliegenheit zur Kontrolle der Besoldungsmitteilungen nebst Anlagen vernachlässigt hätte und bis 2016 untätig geblieben wäre. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der mit dem Klageantrag begehrten Nachzahlung (vgl. die Aufstellung der Beklagten vom 10. Mai 2017 zu den zu wenig gezahlten Brutto-Versorgungsbezügen, soweit diese den von dem Klageantrag erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 betrifft). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 8 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.