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Beschluss

16 B 1086/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0820.16B1086.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht mit vollständigen Akten entschieden, zeigt er nicht auf, inwiefern sich dies auf den angegriffenen Beschluss ausgewirkt haben sollte. Hinsichtlich der weiteren Behauptungen, das Gericht habe den in der Antragsschrift aufgezeigten Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt und den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt, fehlt es an einer näheren Begründung. Das Beschwerdevorbringen geht angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Vorschriften (§ 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) fehl, wenn es meint, die Einnahme von Kokain durch den Antragsteller vor der polizeilichen Kontrolle am 5. Juni 2020, welche der am 23. März 2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag, könne ein Fehlen seiner Fahreignung nicht begründen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nicht "eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, wieso es überhaupt zu der positiven Probe gekommen ist". Er hat auch keine (substantiierten und glaubhaften) Tatsachen genannt, die auf einen nur unbewussten Konsum des Betäubungsmittels schließen lassen. Der Antragsschrift, auf die er in der Beschwerdebegründung verweist, ist insofern nichts zu entnehmen. Selbst wenn es sich um eine nur einmalige (bewusste) Einnahme gehandelt haben sollte, lässt diese die Fahreignung grundsätzlich entfallen. Der Vortrag des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nennt keine besonderen Gründe, die für eine andere Einschätzung sprechen könnten. Darauf, ob der Antragsteller nach der Einnahme des Kokains Ausfallerscheinungen gezeigt hat oder ob es zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist, kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Die danach zugrunde zulegende fehlende Fahreignung des Antragstellers lässt angesichts der mit seiner weiteren Verkehrsteilnahme als Führer eines Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollzugsinteresse das in der Antragsschrift aufgezeigte Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).