Beschluss
15 E 668/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.15E668.20.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht, ohne dass sich schwierige und ungeklärte Fragen stellen. Das beklagte Studierendenwerk hat sehr wahrscheinlich zu Recht angenommen, die Klägerin könne die begehrte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020 nicht beanspruchen. Wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dürfte einem Anspruch entgegenstehen, dass die Klägerin den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG geforderten Leistungsnachweis nicht erbracht hat und auch keine Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorliegen, welche voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Insbesondere dürfte auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens eine behinderungsbedingte Leistungsgewährung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BAföG) nicht in Betracht kommen. Die Klägerin muss sich vorhalten lassen, dass sie von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaubssemestern keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG), damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen. Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende nötigenfalls versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 12 ZB 16.1141 -, juris Rn. 5, m. w. N.; Lackner, NVwZ 2017, 1501 (1503 f.); s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 5 C 113.79 -, juris Rn. 22. Der Einwand der Klägerin, in ihrem Fall liege lediglich eine „quantitative Begrenzung des Leistungsvermögens“ vor, bei der eine Beurlaubung „nichts genützt“ hätte, greift nicht durch. Ihr Vortrag, dass sie trotz ihrer Behinderung studierfähig sei, mag für sich gesehen zutreffen, geht aber daran vorbei, dass ihr Leistungsvermögen nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen durch zeitweilig hinzutretende depressive Verstimmungen zusätzlich eingeschränkt war (vgl. etwa das Attest des Arztes A. , M. -Klinik E. , vom 24. Oktober 2019). Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leistungsübersicht der Technischen Universität E. vom 3. November 2020 hat die Klägerin im Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2019 keine und im Sommersemester 2018 lediglich eine als „nicht bestanden“ gewertete Prüfungsleistung erbracht. Jedenfalls für die erstgenannten drei Semester deutet alles darauf hin, dass jeweils eine Beurlaubung bei umsichtiger und zielstrebiger Organisation des Studiums geboten gewesen wäre. Die Behauptung der Klägerin, eine Beurlaubung hätte „allenfalls zu einer weiteren Verzögerung des Studiums geführt“, hat keine erkennbare Grundlage; insbesondere legt die Klägerin schon nicht dar, welche sonstigen, nicht prüfungsgebundenen Leistungen sie in dem fraglichen Zeitraum erbracht hat, die bei einer Beurlaubung entfallen wären mit der Folge, dass sich der Fortgang des Studiums verzögert hätte. Der ausbildungsförderungsrechtliche Nutzen, den die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern versprochen hätte, liegt darin, dass diese nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet worden wären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 12 A 2318/14 -, juris Rn. 39 ff., und Beschluss vom 23. November 2015 - 12 A 2318/14 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Der Nachteil, dass für Zeiten der Beurlaubung keine Ausbildungsförderung beansprucht werden kann und zum Bestreiten des Lebensunterhalts gegebenenfalls andere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, ist - wie bereits ausgeführt - von einem Auszubildenden in der Situation der Klägerin hinzunehmen. Die Erhöhung der Regelstudienzeit nach Maßgabe von § 10 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung kommt im Fall der Klägerin aus den in der Beschwerdeerwiderung vom 12. Februar 2021 vorgetragenen Gründen nicht zum Tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.