Beschluss
7 A 1537/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.7A1537.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Die Anlage sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, sie sei im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben sei sie nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige, sie widerspreche Darstellungen des Landschaftsplans der Beklagten und könne schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Klägerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu formellen Mängeln des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids angreift, kommt es darauf für die Entscheidung über die Berufungszulassung nicht an, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie nachfolgend dargelegt, durch die selbstständige Begründung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens getragen wird. Die Ausführungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die geplante Transportbetonanlage nicht dem Kiesabbaubetrieb als solchem und auch nicht dem Kiesabbau in Verbindung mit der beabsichtigten Herstellung von Transportbeton als einem Gesamtbetrieb dient, der ortsgebunden im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB ist. Es hat auf der Grundlage der zitierten maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.5.1976 - IV C 43.74 -, BRS 30 Nr. 56 = BauR 1976, 257) tragend darauf abgestellt, dass diese Verbindung von Kiesabbau und Transportbetonherstellung - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein typisches Erscheinungsbild handelt - nicht technischen Erfordernissen geschuldet ist. Die Klägerin habe selbst mit dem Antrag vorgetragen, die enge Koppelung mit der Betonproduktion sei aus logistischen Gründen sowie aus Umweltsicht geboten, mit Blick auf Transportwege und mögliche Verkehrs- und Umweltbelastungen weise der Standort Immendorf besondere Vorteile auf. Weder logistische Gründe noch Vorteile bei der Verkehrs- und Umweltbelastung seien gleichzusetzen mit technischer Erforderlichkeit; soweit die Vorteile einer Nähe zur Kiesproduktion und lokalen Absatzmärkten betont würden, handele es sich um typische Aspekte wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit. Aspekte der Verkehrs- und Umweltbelastung könnten bei der Abwägung im Rahmen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange eine Rolle spielen, eine technische Erforderlichkeit der Transportbetonanlage lasse sich daraus nicht herleiten. Nichts anderes folge daraus, dass nur örtlich gewonnener Kies verarbeitet werden solle. Dies trage nicht technischen Notwendigkeiten Rechnung, denn technisch möglich sei auch die Verarbeitung des örtlich gewonnenen Kieses an anderer Stelle, etwa im Innenbereich in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet. Ernstliche Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, hier sei die beabsichtigte Verbindung von Kiesabbau und Transportbetonherstellung nicht technischen Erfordernissen geschuldet, folgen entgegen der Meinung der Klägerin nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang im Rheinland typischerweise Transportbetonanlagen an Standorten von Kiesabbaubetrieben angesiedelt sind. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung des Antragsinhalts und ergänzend durch den Hinweis auf andere Kiesgruben der Klägerin erläutert, dass es auf das bloße Erscheinungsbild teilweise ortsgebundener Betriebe nicht ausschließlich ankomme. Der Umstand, dass die Klägerin andere Kiesgruben ohne Transportbetonanlagen im Rheinland betreibe, veranschauliche dies deutlich. Diese Erwägungen hat die Klägerin nur in pauschaler Weise angegriffen und geltend gemacht, als Folge technischer Erfordernisse entspreche die Weiterverarbeitung des gewonnenen Kieses zu Transportbeton dem typischen Erscheinungsbild eines Kiesabgrabungsbetriebs jedenfalls im Rheinland, da Kiesgewinnung und Weiterverarbeitung zu Transportbeton sachlich-funktionell zusammengehörten. Soweit die Klägerin die Feststellungen in dem zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay. VGH, Urteil vom 4.4.1979 - 40 XV 76 -, BRS 35 Nr. 67) zur Möglichkeit der Herstellung von Beton aus gebrochenem Hartgestein als überholt und nicht (mehr) typisch kritisiert und auf die Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18.1.2018 (- 8 A 11373/17 - BRS 86 Nr. 154 = BauR 2018, 972) verweist, führt auch dies nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln am Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat versteht die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts dahin, dass auf den Aspekt der Möglichkeit der Herstellung von Beton aus gebrochenem Hartgestein nur in allgemeiner Weise hingewiesen und maßgeblich vielmehr darauf abgestellt wird, dass die Voraussetzungen für das eng auszulegende Merkmal der Ortsgebundenheit auf der Grundlage der Angaben im Antrag der Klägerin nicht erfüllt sind. Danach bedarf es im Übrigen keiner Vertiefung, dass nach dem Inhalt der Akten Vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB auch deshalb nicht erfüllt sind, weil das Vorhaben der Errichtung der mobilen Transportbetonanlage entgegen den Vorgaben des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts den in Rede stehenden Gesamtbetrieb prägen würde; denn nach dem maßgeblichen Inhalt des Vorbescheidsantrags ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil des insgesamt nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 5.11.2012 innerhalb der Laufzeit gewinnbaren Abgrabungsmaterials zur Herstellung von Transportbeton in der geplanten Anlage eingesetzt werden sollte. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angesprochenen Mengenbeschränkungen sind nicht zum Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Antrags gemacht worden. Die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt - insbesondere, dass die Darstellung der Abgrabungszone im Flächennutzungsplan nicht mit Blick auf die Regelung unter 1.2 des Landschaftsplans zum Geltungsbereich und zum Verhältnis zur Bauleitplanung die Ungültigkeit der allgemeinen Verbote der Errichtung baulicher Anlagen begründet, sondern lediglich auf die generelle Erlaubnis zielt, Abgrabungen durchzuführen - hat die Klägerin nicht hinreichend angegriffen. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung zum Landschaftsplan der Beklagten und zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ohnehin lediglich auf die Frage, ob einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, von dem die Klägerin ausgeht, solche Belange "entgegenstehen" würden. Vgl. zum Entgegenstehen bzw. der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, § 35, Rn. 76 und 60 (Bearb. Oktober 2019), mit umfangreichen Nachweisen. Danach führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht zu den von ihr gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.