Beschluss
19 A 673/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.19A673.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach dieser Maßgabe liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) abgewiesen hat, nicht vor. 1. Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung am 2. Oktober 1995 erworben hat, stützt sein Zulassungsvorbringen zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht angenommen habe, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der vom 29. Juni 1977 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung verloren. Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt. a) Der Kläger stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 6. September 1996 auf seinen Antrag erfolgt ist, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die pauschale Behauptung, nicht von seiner Wiedereinbürgerung gewusst zu haben, ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass er freiwillig einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hat. Der Kläger bestreitet nicht, einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt zu haben, und hat weder in seiner Zulassungsbegründung noch im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, inwieweit der gestellte Antrag nicht auf seiner freien Willensentscheidung beruht hätte. Er hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der türkische Staat vielfach bei der Behandlung von Anträgen auf Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit den Antragstellern den Wiederaufnahmeantrag „untergeschoben“ habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies auch in seinem Fall geschehen sein könnte, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger nicht einmal die näheren Umstände seiner Kommunikation mit den türkischen Behörden offengelegt, also beispielsweise nicht dargelegt, wann und in welcher Form er den Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat, welche Nachfragen er dabei möglicherweise gestellt hat und welche Hinweise ihm dabei möglicherweise erteilt wurden. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts ist bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, zumal für diese Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich, die einer behördlichen Ermittlung nur schwer zugänglich sind, die besondere Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingreift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 20.09 -, NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 5 ZB 18.1226 -, juris, Rn. 17 ff. Die ergänzend angeführte Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse sich auch dann an dem Inhalt eines von ihm unterschriebenen Wiedereinbürgerungsantrags festhalten lassen, wenn er nicht den Willen hatte, die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der innere Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen, lässt die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung unberührt. Wer gegenüber einer Behörde ein Formular unterschreibt, ist sich bewusst, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben und kann sich nicht auf ein fehlendes Erklärungsbewusstsein berufen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. August 2019, a. a. O., Rn. 26. b) Auch der Einwand des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne aus seinen Aufenthaltszeiten in der Türkei in den Jahren 1995 und 1996 nicht darauf geschlossen werden, er habe seinen Aufenthalt dauerhaft in die Türkei verlegt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe bereits im Sommer 1995 seinen ständigen Aufenthalt in der Türkei genommen. Zwar könne eine Person nach § 7 Abs. 2 BGB einen mehrfachen Wohnsitz haben. Es bestünden aber keine Nachweise dafür, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten und sich gleichermaßen in der Türkei wie in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Dies habe der Beklagte anhand der Unterlagen über die Ein- und Ausreise des Klägers und seiner tatsächlichen Aufenthalte in der Türkei zutreffend festgestellt. Aus diesen ergebe sich, dass der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse bereits im Sommer 1995 in die Türkei verlegt habe und nur gelegentlich nach Deutschland eingereist sei. Weiter belegten auch die Aussetzung der Rentenzahlungen und Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Jahr 1996 die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei. Dass der Kläger von 2002 bis 2010 ein Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland geführt habe, stehe dem nicht entgegen, da hierdurch keine Aussage über den tatsächlichen Aufenthalt im Inland im Jahr 1996 gegeben werde. Diese Ausführungen stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Bestimmung, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft über einen Wohnsitz im Inland verfügte, § 7 BGB herangezogen. Danach wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet. Das setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309, juris, Rn. 17 m. w. N. Dabei kann gemäß § 7 Abs. 2 BGB der Wohnsitz auch an mehreren Orten gleichzeitig bestehen. Ein weiterer Wohnsitz ist aber nur gegeben, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn der dauernde, obschon nicht ununterbrochene Aufenthalt in der Weise wechselt, dass von dem jeweiligen Aufenthaltsort aus die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden. Eine Person hat aber keinen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil ihrer gesamten Lebensverhältnisse genommen wird. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985, a. a. O., Rn. 17; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 - 11 A 2563/16 -, juris, Rn. 35. Soweit der Kläger also zunächst vorträgt, seinen geschäftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland lasse sich hinreichend entnehmen, dass er hier weiterhin einen Lebensmittelpunkt hatte und nicht die Absicht verfolgte, dauerhaft in die Republik Türkei überzusiedeln, hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des § 25 Abs. 1 RuStAG derjenige ist, in dem der deutsche Staatsangehörige die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt; hier also der 6. September 1996. Ob der Kläger in den Jahren 2002 bis 2010 gewerbliche Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt hat, ist für die Frage, ob der Kläger bei Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1996 einen Lebensschwerpunkt im deutschen Inland hatte, ohne Belang. Für seine Behauptung, er habe sich im Jahr 1996 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, hat der Kläger weder Belege vorgelegt noch hat er dazu in irgendeiner Form nähere Angaben gemacht, die seine Behauptung stützen könnten. So betrifft die vom Kläger geltend gemachte geschäftliche Aktivität in der Bundesrepublik Deutschland einen Zeitraum, der erst rund sechs Jahre nach dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit liegt. Dass und in welchem Ausmaß der Kläger im maßgeblichen Jahr 1996 gewerblich in Deutschland tätig war, lässt sich dem Zulassungsvorbringen demgegenüber nicht entnehmen. Die Behauptung, sein überwiegender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auskünften der türkischen Polizei, ist unzutreffend. Die vorgelegte Auflistung des Polizeipräsidiums des Gouverneursamts Istanbul vom 29. September 2016 über die an den Grenzübergängen der Republik Türkei verzeichneten Ein- und Ausreisen enthält für die Zeiträume von April 1995 bis März 1996 und von Januar 1997 bis Juli 1997 zu jeder Einreise in die Republik Türkei eine nur wenige Tage zuvor erfolgte Ausreise. Nach dem Einreisedatum am 9. März 1996 folgen in der Auflistung Einreisen am 1. Juni 1996 und am 2. November 1996, ohne dass eine vorherige Ausreise dokumentiert ist. Dies belegt nicht, dass sich der Kläger im Jahr 1996 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Das für die Jahre 1995 und 1997 dokumentierte Muster lediglich kurzzeitiger Ausreisen lässt im Gegenteil darauf schließen, dass der Kläger sich seit spätestens Sommer 1995 nur noch gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse auch über das Jahr 1996 hinweg in die Republik Türkei verlegt hatte. Dass sich der Kläger auch in dem Zeitraum vom 9. März 1996 bis zum 2. November 1996, für den die Auflistung der Ein- und Ausreisedaten lückenhaft ist, überwiegend in der Republik Türkei aufgehalten hat, entspricht zudem seinen eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren, er habe sich zwischen dem 1. Juni 1996 und dem 29. Oktober 1996 nicht arbeitslos gemeldet, weil „er sich gesetzestreu verhalten wollte und einen längeren/öfteren Urlaub in der Türkei nicht missbrauchen wollte“. Die entsprechende Schlussfolgerung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wiederum gilt für den Kläger in Bezug auf die Darlegung seiner persönlichen Lebensumstände die besondere Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Es obliegt dem Kläger, nähere Angaben zu seinen Lebensverhältnissen im Jahr 1996 zu machen, um die für die anhaltende Verlegung seines Lebensmittelpunkts sprechenden Anhaltspunkte zu entkräften. Seine pauschale Behauptung, er habe alles unternommen, was zumutbar sei, um den Sachverhalt aufzuklären, hat der Kläger nicht ansatzweise substantiiert oder begründet. Weder seine damaligen beruflichen Aktivitäten noch die Lebensumstände seiner Familie hat er näher erläutert, obwohl diesbezügliche Angaben Rückschlüsse auf den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zulassen könnten. Gerade in Bezug auf den Zeitraum vom 9. März 1996 bis zum 2. November 1996, für den die Auflistung der Ein- und Ausreisedaten lückenhaft ist, hat der Kläger nichts vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass er die Zeit in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat. Die schlichte Behauptung, sich im Jahr 1996 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben, begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts noch weitergehende Aufklärungspflichten des Gerichts. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vermag der Kläger auch nicht mit seinem Einwand zu begründen, das Gericht habe zu Unrecht eine Ersitzung der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG abgelehnt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz. 1 StAG erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit seiner Behandlung durch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger nicht bzw. unzutreffend gewürdigt. Diese Rüge führt nicht auf Richtigkeitszweifel, denn gegen die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten, weil er seine Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband bewusst verschwiegen habe, hat der Kläger keine Zulassungsrügen erhoben. Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Selbst wenn man dem Zulassungsvorbringen insoweit den sinngemäßen Einwand entnimmt, die Annahme einer bewussten Täuschung stehe im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es rechtlich unerheblich sei, ob der Kläger von seiner Wiedereinbürgerung Kenntnis gehabt habe, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung lediglich darauf abgestellt, dass eine fehlende Kenntnis der Einbürgerungsentscheidung des türkischen Ministerrats für deren Wirksamkeit rechtlich ohne Belang ist. Es hat weder festgestellt, dass das bewusste Verschweigen der Wiedereinbürgerung keine Kenntnis derselben voraussetzt, noch dass der Kläger von seiner Wiedereinbürgerung keine Kenntnis hatte. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12. Juni 2017 ergibt sich im Gegenteil, dass das Verwaltungsgericht überzeugt war, dass dem Kläger der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bewusst war. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).